09.10.2017 · IWW-Abrufnummer 196963
Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 31.05.2017 – 9 U 21/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Oldenburg
B e s c h l u s s
9 U 21/17
3 O 2588/16 Landgericht Oldenburg
In dem Rechtsstreit
xxx
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht …die Richterin am Oberlandesgericht …und den Richter am Oberlandesgericht …
am 31. Mai 2017
einstimmig beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz und die erste Instanz wird auf bis zu 6.000,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger Schadenersatz zu leisten hat, weil sie Reifen im PKW des Klägers unzureichend gegen ein Wegrollen gesichert hat und diese nach dem Öffnen der Heckklappe gegen das Garagentor des Klägers gerollt sind. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
II.
Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.04.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 08.05.2017 gibt keine Veranlassung für eine Änderung der Bewertung.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung auch für die erste Instanz erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 GKG.
Oberlandesgericht Oldenburg
9 U 21/17
3 O 2588/16 Landgericht Oldenburg
Hinweisbeschluss
In dem Rechtsstreit
xxx
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …
am 28. April 2017
beschlossen:
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Für den Kläger besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Weiter beabsichtigt der Senat, auf die Rüge des Klägers den Streitwert in erster und zweiter Instanz auf 6.000,- € festzusetzen.
II.
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände zeigen Rechtsfehler dieser Ausführungen zum Nachteil des Klägers nicht auf. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Einzelrichters, wonach dem Kläger auch bei einer Fahrtstrecke von nur 750 Metern, die er mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat, nicht verborgen geblieben sein kann, dass die Rücksitzbank hochgeklappt worden war und die Reifen daher nur stehend verladen worden sein konnten. In Kenntnis dieser Umstände mittels des automatischen Mechanismusses den Kofferraum auf abschüssigem Untergrund gleichsam blindlings zu öffnen, zeugt von einer Sorglosigkeit, die ein so überwiegendes Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB begründet, dass ein etwaiger schuldhafter Verursachungsbeitrag der Beklagten dahinter jedenfalls vollständig zurücktritt.
Gleiches gilt im Übrigen, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, ihm seien die hochgeklappte Rücksitzbank und die daraus resultierende Verladeweise der Reifen tatsächlich verborgen geblieben. Ein kurzer Blick in den hinteren Teil des Fahrzeugs hätte ihm insoweit Gewissheit verschafft. Selbst wenn der Kofferraum durch die verdunkelten Heckscheiben nicht einsehbar gewesen sein sollte, war die Situation nach dem Einsteigen zumindest im Fahrzeuginneren doch offenkundig. Die mit der Berufung angeführte Behauptung, der Kläger habe das Hochklappen der Rücksitzbank und den Stehendtransport der Reifen nicht bemerken können, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Sodann die Heckklappe auf einer Gefällstrecke ferngesteuert zu öffnen, ohne der Lagerung der Reifen auch nur die geringste Aufmerksamkeit zu widmen, begründet ebenfalls den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, da der Kläger auch in diesem Falle ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Die beabsichtigte Reduzierung des Streitwerts auch für die erste Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 GKG.
B e s c h l u s s
9 U 21/17
3 O 2588/16 Landgericht Oldenburg
In dem Rechtsstreit
xxx
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht …die Richterin am Oberlandesgericht …und den Richter am Oberlandesgericht …
am 31. Mai 2017
einstimmig beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz und die erste Instanz wird auf bis zu 6.000,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger Schadenersatz zu leisten hat, weil sie Reifen im PKW des Klägers unzureichend gegen ein Wegrollen gesichert hat und diese nach dem Öffnen der Heckklappe gegen das Garagentor des Klägers gerollt sind. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
II.
Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.04.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 08.05.2017 gibt keine Veranlassung für eine Änderung der Bewertung.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung auch für die erste Instanz erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 GKG.
Oberlandesgericht Oldenburg
9 U 21/17
3 O 2588/16 Landgericht Oldenburg
Hinweisbeschluss
In dem Rechtsstreit
xxx
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …
am 28. April 2017
beschlossen:
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Für den Kläger besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Weiter beabsichtigt der Senat, auf die Rüge des Klägers den Streitwert in erster und zweiter Instanz auf 6.000,- € festzusetzen.
II.
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände zeigen Rechtsfehler dieser Ausführungen zum Nachteil des Klägers nicht auf. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Einzelrichters, wonach dem Kläger auch bei einer Fahrtstrecke von nur 750 Metern, die er mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat, nicht verborgen geblieben sein kann, dass die Rücksitzbank hochgeklappt worden war und die Reifen daher nur stehend verladen worden sein konnten. In Kenntnis dieser Umstände mittels des automatischen Mechanismusses den Kofferraum auf abschüssigem Untergrund gleichsam blindlings zu öffnen, zeugt von einer Sorglosigkeit, die ein so überwiegendes Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB begründet, dass ein etwaiger schuldhafter Verursachungsbeitrag der Beklagten dahinter jedenfalls vollständig zurücktritt.
Gleiches gilt im Übrigen, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, ihm seien die hochgeklappte Rücksitzbank und die daraus resultierende Verladeweise der Reifen tatsächlich verborgen geblieben. Ein kurzer Blick in den hinteren Teil des Fahrzeugs hätte ihm insoweit Gewissheit verschafft. Selbst wenn der Kofferraum durch die verdunkelten Heckscheiben nicht einsehbar gewesen sein sollte, war die Situation nach dem Einsteigen zumindest im Fahrzeuginneren doch offenkundig. Die mit der Berufung angeführte Behauptung, der Kläger habe das Hochklappen der Rücksitzbank und den Stehendtransport der Reifen nicht bemerken können, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Sodann die Heckklappe auf einer Gefällstrecke ferngesteuert zu öffnen, ohne der Lagerung der Reifen auch nur die geringste Aufmerksamkeit zu widmen, begründet ebenfalls den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, da der Kläger auch in diesem Falle ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Die beabsichtigte Reduzierung des Streitwerts auch für die erste Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 GKG.