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  • 08.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194371

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 09.01.2017 – 5 U 81/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln

    5 U 81/16

    09.01.2017

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 08.06.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 295/15 - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

    Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

    1

    G r ü n d e :

    2

    Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 07.11.2016 Bezug genommen.

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    Die gegen den Beschluss des Senates erhobenen Einwendungen des Klägers rechtfertigen auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine andere Beurteilung. Insbesondere verfängt das Argument des Klägers nicht, dass er bei einer Eigenreparatur nicht schlechter stehen dürfe, als wenn er sein Fahrzeug gar nicht reparieren lasse.

    4

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder gar nicht reparieren lässt. Der Schädiger kann jedoch auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 03.12.2014, VI ZR 24/13, Tz. 9 m.w.N.). Die Beklagten haben eine günstigere Werkstatt benannt, die einen vergleichbaren Qualitätsstandard wie eine markengebundene Vertragswerkstatt garantiert. Umstände, die dem Kläger eine Reparatur in der von den Beklagten benannten Werkstatt unzumutbar machen würde, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Zwar behauptet er, er habe sein Fahrzeug vor dem Unfall regelmäßig in einer N.-Vertragswerkstatt warten lassen, was für sich genommen die Vermutung hätte begründen können, er habe ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt. Diese Vermutung hat der Kläger aber selbst dadurch widerlegt, dass er den Fahrzeugschaden in Eigenregie instandgesetzt hat.

    5

    Hätte der Kläger das Fahrzeug nicht selbst repariert, hätte er sich möglicherweise erfolgreich auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur in einer „freien“ Fachwerkstatt berufen können. Dass ihm dies nach erfolgter Eigenreparatur verwehrt ist, beruht darauf, dass er sich nicht (mehr) auf eine Vermutungsgrundlage berufen kann. Die dem Geschädigten grundsätzlich zustehende Wahlfreiheit, den Fahrzeugschaden reparieren zu lassen oder nicht reparieren zu lassen, wird dadurch nicht berührt.

    6

    Soweit der Kläger meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13) könne vom Senat nicht zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogen werden, weil der dort zur Entscheidung stehende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei, erschließt sich dies nicht. Der Grundsatz, dass sich der Geschädigte nicht auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur in einer „freien“ Fachwerkstatt berufen kann, wenn er die Möglichkeit einer fachgerechten aber preiswerteren Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt wahrnimmt, gilt in gleicher, wenn nicht sogar in besonderer Weise, wenn der Geschädigte die Reparatur in Eigenregie durchführt.

    7

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    8

    Streitwert:1.379 EUR

    Oberlandesgericht Köln, 5 U 81/16

    07.11.2016

    Tenor:

    Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 08.06.2016 verkündete Urteil der 8.
    Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 295/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
    Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

    1

    G r ü n d e:

    2

    I.

    3

    Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage teilweise abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, das sämtliche entscheidungserhebliche Fragen überzeugend beantwortet, nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind lediglich ergänzend folgende Anmerkungen veranlasst:

    4

    1.

    5

    Der Kläger kann nicht die in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten auf Gutachtenbasis als Schaden geltend machen, sondern muss sich auf die von den Beklagten benannte günstigere Werkstatt verweisen lassen. Der Verweis auf eine ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt ist zulässig, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine dort vorgenommene Reparatur dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und er zudem die vom Geschädigten ausgezeigten Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 -; Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14 – juris).

    6

    Dass die von den Beklagten benannte günstigere Werkstatt, ein sog. „Eurogarant-Fachbetrieb“, einen vergleichbaren Qualitätsstandard wie eine markengebundene Werkstatt garantiert, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitig ist allein, ob das Fahrzeug seit seiner Zulassung regelmäßig in einer N C W gewartet worden ist und aus diesem Grund der Verweis auf die Werkstatt dem Kläger unzumutbar ist. Die streitige Frage bedarf jedoch keiner weiteren Sachaufklärung. Eine Unzumutbarkeit kann der Geschädigte zwar unter anderem damit begründen, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Werkstatt hat warten und reparieren lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -, BGHZ 183, 21 ff; BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 -; Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14 –, juris). Eine regelmäßige Wartung in einer markengebundenen Fachwerkstatt kann die Vermutung begründen, der Geschädigte habe ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt. Diese Vermutung hat der Kläger aber selbst dadurch widerlegt, indem er den Fahrzeugschaden in Eigenregie instandgesetzt hat. Er hat mit Durchführung der preiswerten Reparatur gezeigt, dass es ihm auf die Inanspruchnahme einer markengebundenen Werkstatt nicht ankommt. In diesem Fall ist auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13 -, juris).

    7

    2.

    8

    Da sich der Kläger im Rahmen seiner fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis auf die von der Beklagten benannte Fachwerkstatt verweisen lassen muss, die einen kostenlosen Hol- und Bringdienst unterhält, kann der Kläger keine Verbringungskosten geltend machen.

    9

    3.

    10

    Einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Fahrzeugreparatur hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Der Kläger nutzt das Fahrzeug für seinen Pflaster- und Fliesenbetrieb. Es wird damit ohne Zweifel gewerblich genutzt. Etwas anderes ergibt sich entgegen den Andeutungen in der Berufungsbegründung nicht aus der dort zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.12.2007, Az. VI ZR 241/06. Abgesehen von der Frage, ob man bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung überhaupt für möglich hält oder ob der ausgleichsfähige Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzahrzeug zu bemessen ist (vgl. hierzu BGH aaO mit Hinweisen zum Meinungsstand), setzt ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls eine fühlbare Beeinträchtigung des Geschädigten voraus (BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06 -; Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13 -, juris). An einer fühlbaren Beeinträchtigung fehlt es beispielsweise dann, wenn dem Betrieb ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand, das Fehlen des Fahrzeuges in anderer Weise kompensiert werden konnte oder es in der Zeit ohnehin nicht benötigt wurde und sich daher ein wirtschaftlicher Nachteil nicht eingestellt hat. Dass der Kläger bzw. sein Gewerbebetrieb eine fühlbare Beeinträchtigung dadurch erlitten hat, dass das Fahrzeug vier Tage nicht zur Verfügung gestanden hat, hat der für den Schadenseintritt darlegungsbelastete Kläger nicht vorgetragen.

    11

    Soweit der Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung erklärt, er nutze das Fahrzeug auch privat, hat er einen sich möglicherweise aus dem zeitweise Entgehen dieser Gebrauchsvorteile ergebenden Schaden nicht schlüssig dargelegt. Bei Fahrzeugen, die sowohl gewerblich als auch privat genutzt werden, ist der Nutzungsausfall lediglich in Höhe des prozentualen Anteils der privaten Nutzung ersatzfähig (Münchener Kommentar-Oetker, 7. Auflage 2016, § 249 BGB, Rn. 68; Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, 3. Kapitel, Rn. 102).

    12

    4.

    13

    Die Kosten für eine Nachbesichtigung des Kraftfahrzeugs durch den Sachverständigen kann der Kläger nicht erstattet verlangen. Da er keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat, sind die Kosten für die Dauer der Nachbesichtigung, mit der die Ausführung der Instandsetzung zur Festlegung der Reparaturdauer überprüft werden sollte, ebenfalls nicht zu erstatten.

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    II.

    15

    Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).