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  • 10.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191088

    Amtsgericht Waldbröl: Urteil vom 04.05.2016 – 15 C 42/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    AG Waldbröl

    04.05.2016 - 15 C 42/16

    Tenor:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2016 zu zahlen.
    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Tatbestand

    Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Der Kläger hat gegen die beklagte Haftpflichtversicherung des unstreitig allein Haftenden Unfallgegners Anspruch aus den §§ 7 I, 17 I, II StVG, § 115 I 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als notwendige Kosten effektiver Rechtsverfolgung aus einem Gegenstandswert von 6.487,50 €, mithin brutto 650,34, abzüglich bereits gezahlter 492,54 €, also in Höhe von noch 157,80 €.

    Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist der Wiederbeschaffungsaufwand. Denn dieser Betrag ist der nach § 249 II 1 BGB erforderliche Geldbetrag, wonach sich der Gegenstandswert des mandatierten Anwalts richtet. Rechnet der Geschädigte auf Wiederbeschaffungsbasis ab, hat er die Wahl zwischen der Anrechnung des Restwertes oder der Herausgabe der beschädigten Sache (OLG Düsseldorf r+s 2015, 470, 471 [OLG Düsseldorf 01.04.2014 - I-1 U 87/13]). Beide Varianten betreffen lediglich die Abrechnungsmodalität (BGH NJW 2007, 67 [BGH 17.10.2006 - VI ZR 249/05]; OLG Düsseldorf aaO). Bei Verlangen des Wiederbeschaffungswertes Zug um Zug gegen Herausgabe der beschädigten Sache ist aber wie bei anderen Zug-um-Zug-Forderungen auch ersichtlich nicht nur die Differenz für den Gegenstandswert maßgeblich. Im Falle der Anrechnung des Restwertes gilt vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um eine andere Abrechnungsmodalität handelt, nichts anderes.

    Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I bzw. 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 IV ZPO.

    Der Streitwert wird auf 157,80 EUR festgesetzt.

    RechtsgebieteStVG, VVG, PflVG, BGBVorschriften§ 7 Abs. 1 StVG, § 17 Abs. 1 StVG, § 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB