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  • 06.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189044

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 08.07.2016 – 10 U 3138/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit
    ...
    - Kläger, Berufungskläger u. Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt ...
    gegen
    1) ...
    - Beklagte, im Berufungsverfahren nicht beteiligt -
    2) ...
    - Beklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin -
    3) ...
    - Beklagter, Berufungsbeklagter u. Berufungskläger -
    4) ...
    - Beklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte zu 2 - 4:
    Rechtsanwälte ...
    wegen Schadensersatzes
    erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2016 folgendes
    Endurteil
    Tenor:

        1.

        Auf die Berufung des Klägers vom 28.08.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 07.08.2015 (Az. 17 O 9215/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
            I.

            Die Beklagten zu 2) bis zu 4) werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 1.890,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu bezahlen.

            Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden darüber hinaus verurteilt, samtverbindlich an den Kläger Zinsen aus 1.890,34 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 17.07.2014 bis zum 29.09.2014 zu bezahlen.

            Die Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen aus 1.890,34 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 22.06.2014 bis zum 16.07.2014 zu bezahlen.

            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
            II.

            Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger 76% und die Beklagten zu 2) bis zu 4) samtverbindlich 24%.

            Die außergerichtlichen Kosten (erster Instanz) der ehemaligen Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

            Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers tragen die Beklagten zu 2) bis 4) samtverbindlich 24%.

            Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 2) bis 4) trägt der Kläger 68%.

            Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz jeweils selbst.
        2.

        Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
        3.

        Die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) vom 17.09.2015 gegen das vorgenannte Endurteil des LG München I wird zurückgewiesen.
        4.

        Der Antrag, die Kosten des in erster Instanz erholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. vom 16.03.2015 nicht zu erheben, wird abgelehnt.
        5.

        Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 68% und die Beklagten zu 2) bis 4) samtverbindlich 32%.
        6.

        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
        7.

        Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    A.

    Von einer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

    B.

    I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg, und zwar insoweit, als vom Erstgericht zu Unrecht weder ein Schmerzensgeld noch die Position "Arztkosten" (24,13 €) zugesprochen worden ist. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes blieb der Senat mit 250,00 € allerdings unter den beantragten 500,00 €. Zudem hat die Berufung keinen Erfolg bzgl. der vom Erstgericht im Ergebnis zu Recht nicht zugesprochenen Position "Lohnausfall" (3.690,00 €).

    1.) Zum Schmerzensgeld:

    Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2) bis 4) Anspruch auf samtverbindliche Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 250,00 € aus §§ 7 I, 18 I 1 StVG, 253 II, 823 I, 840 I BGB, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG.

    Denn nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme, nämlich der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. J., in Verbindung mit den vom Kläger als Anlagen K2, K4 und als Anlage zum Protokoll der Sitzung vom 24.06.2016 vorgelegten Unterlagen, nämlich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27.01.2014 (Folgebescheinigung), einem ärztlichen Bericht des o.g. sachverständigen Zeugen vom 11.03.2014 sowie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21.01.2014 (Erstbescheinigung), ist der Senat in der Gesamtschau davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls die von ihm dargelegten Verletzungen, d.h. verschiedene Prellungen, erlitten hat, was - die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig - ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 € rechtfertigt.

    a) Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.

    Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. zuletzt BGH VersR 2005, 945 [BGH 19.04.2005 - VI ZR 175/04]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 21.06.2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.).

    Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung des Klägers aufgezeigt worden:

    Das Erstgericht hat zwar zutreffend das Beweismaß des § 286 I 1 ZPO zugrunde gelegt und die insoweit geltenden Regeln beachtet, da es schon um die Frage ging, ob der Kläger bei dem Unfall überhaupt (primär) verletzt wurde.

    Das Erstgericht war hier aber verpflichtet, den sachverständigen Zeugen Dr. J. zu vernehmen.

    Die Feststellungen der behandelnden Ärzte sind eine wichtige Erkenntnisquelle (BGH NJW-RR 2008, 1380 [BGH 03.06.2008 - VI ZR 235/07]), genügen aber alleine nicht zur Klärung der regelmäßig entscheidenden Frage des Kausalzusammenhangs (BGH NZV 2000, 121 unter II 1 a. E.; NJW-RR 2008, 1380 [BGH 03.06.2008 - VI ZR 235/07]; OLG Hamm NZV 2001, 468; Senat, SP 2002, 347 f. und NZV 2003, 474 (Revision vom BGH durch Beschl. v. 1.4.2003 - VI ZR 156/02 nicht angenommen); Urt. v. 28.7.2006 - 10 U 1684/06 ([...]); r+s 2006, 474 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschl. v. 8.5.2007 - VI ZR 29/07 ([...]) zurückgewiesen; v. 29.6.2007 - 10 U 4379/01 ([...], dort Rz. 66); v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 ([...], dort Rz. 266; Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschl. des BGH v. 20.12.2011 - VI ZR 165/10 zurückgewiesen); v. 12.8.2011 - 10 U 3369/10 ([...], dort Rz. 45, 46); OLG Düsseldorf a. a. O.; KG VRS 110 (2006) 1 (3); 116 (2009) 421 (426) und Beschl. v. 3.12.2009 - 12 U 232/08 ([...]); OLG Frankfurt a. M. zfs 2008, 264; OLG Celle SP 2010, 284; LG Wuppertal VersR 2005, 1098). Bei den Diagnosen der behandelnden Ärzte handelt es sich nämlich meist um eine sog. Verdachtsdiagnose (vgl. OLG Frankfurt a. M. zfs 2008, 264, 265).

    Aus diesem Grund ist einem Beweisantrag auf Einvernahme der Ärzte als sachverständige Zeugen in der Regel zwar nicht nachzukommen (BGH a.a.O.; Senat a.a.O.).

    Ausnahmen bestehen jedoch dann, wenn sich in den Attesten keine konkreten Befunde finden oder es um die Feststellung der im Einzelnen durchgeführten Untersuchungen oder der Äußerungen des Patienten geht. Ein ärztlicher Befundbericht, der sich nicht auf eine Wiedergabe der Angaben des Verletzten beschränkt, sondern eigene Feststellungen des Arztes enthält, erfordert regelmäßig eine Vernehmung dieses Arztes. So liegt der Fall hier.

    Dabei ist grundsätzlich festzustellen, dass in den Fällen leichtester Verletzungen, bei denen schon vom Vortrag des Verletzten her feststeht, dass die Schmerzen schnell abgeklungen, die Verletzungen kurz nach dem Unfall ausgeheilt und die Beeinträchtigungen unzweifelhaft nicht objektivierbar sind, wie bei den hier vorliegenden leichten Prellungen, die Erholung von unfallanalytischen, biomechanischen wie medizinischen Gutachten keine Sachaufklärung erwarten lässt und deshalb nur dann veranlasst sein könnte, wenn der Schädiger mit Hilfe dieser Begutachtung nachweisen will, dass der Kläger nicht verletzt wurde, keine Beschwerden erlitten haben soll. Zum Nachweis der behaupteten Beschwerden seitens des Geschädigten sind diese Beweismittel in den genannten Fällen jedoch regelmäßig untauglich, wie der Senat als Spezialsenat für Verkehrsunfälle aller Art aus einer Vielzahl von Fällen weiß. Wie auch der vorliegende Fall zeigt, könnte ein Kläger für die womöglich unfallbedingt erlittenen Schmerzen keinen Schadensersatz verlangen, weil ein unfallanalytisches und biomechanisches Gutachten zu seinen Gunsten allenfalls wegen des Fehlens einer Harmlosigkeitsgrenze feststellen wird, dass eine Verletzung nicht auszuschließen ist, und ein Mediziner wie der Sachverständige Dr. M. konstatiert, er könne Monate bzw. Jahre nach dem Unfall objektiv nichts mehr feststellen.

    Die in diesem Fall einzig erfolgversprechende Sachaufklärung kann daher nur vom damals behandelnden Arzt erfolgen. Dieser ist als sachverständiger Zeuge zu vernehmen. Er kann berichten, wann und inwieweit er den Kläger untersucht hat und ob die vom Geschädigten geklagten Beschwerden aus seiner ärztlichen Erfahrung heraus überzeugend angegeben wurden oder nicht. Diese Aussage muss vom Tatrichter gewürdigt werden. Dem Schädiger steht es für den Fall, dass diese Angaben den Tatrichter überzeugen, frei, den oben aufgeführten Gegenbeweis durch Sachverständigengutachten oder andere Beweismittel zu führen.

    b) Unter Würdigung des Ergebnisses der o.g. vor dem Senat erfolgten Beweisaufnahme sowie des Inhalts der o.g. vom Kläger vorgelegten Unterlagen bestehen in der Gesamtschau keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls die von ihm behaupteten Verletzungen erlitten hat und zumindest ca. zwei Wochen lang unter Schmerzen litt, welche medikamentös behandelt wurden, zumal dies auch nicht etwa nach dem Ergebnis des vom Erstgericht erholten medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. vom 16.03.2015 ausgeschlossen ist.

    Die Angaben des Klägers zu seinen im Anschluss an den streitgegenständlichen Verkehrsunfall aufgetretenen Beschwerden sind glaubhaft. Dabei verkennt der Senat nicht das beim Kläger naturgemäß vorhandene Interesse an einem für ihn positiven Ausgang des Rechtsstreits. Andererseits waren keine Tendenzen beim Kläger erkennbar, seine Beschwerden zu dramatisieren. Im Gegenteil: Er hat eingeräumt, dass ihn seine Verletzungen dank der Schmerzmittel zumindest beim Autofahren nicht beeinträchtigt haben.

    Der Vortrag des Klägers steht zudem in Einklang mit den o.g. Unterlagen.

    Entscheidend waren für den Senat letztlich aber die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. J. Dieser hat in der Sitzung vom 24.06.2016 nicht nur einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, sondern auch glaubhaft seine Angaben im o.g. ärztlichen Bericht vom 11.03.2014 bestätigt und dabei näher erläutert, aufgrund welcher einzelner von ihm selbst durchgeführter Untersuchungen er die Diagnosen (Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule, des Thorax, der Lendenwirbelsäule und des Ellenbogen rechts) gestellt hat. Demnach hat er sich dabei keineswegs nur auf die bloßen Angaben des Klägers verlassen, sondern Tests bzgl. Muskelverspannungen, Schmerzempfindungen, Bewegungseinschränkungen und neurologischer Ausfälle durchgeführt. Eine Tendenz, die Diagnosen in irgendeiner Weise zu rechtfertigen, einfach deswegen, weil sie damals so gestellt worden sind, war dabei nicht erkennbar.

    c) Bei Betrachtung aller relevanten Umstände erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 € angemessen i.S.d. § 253 II BGB.

    Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [[...]]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 - RGZ 8, 117 [118] und BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [BGH 10.01.2006 - VI ZB 26/05] [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [[...]]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [OLG Hamm 12.09.2003 - 9 U 50/99] [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 8.3.2007 - 12 U 154/06 [[...]]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [[...]]).

    Mit 250,00 € liegt das Schmerzensgeld noch im unteren Bereich der in vergleichbaren Fällen von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge. Zwar war zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass ihn an dem Unfall keinerlei Verschulden traf. Allerdings war hier letztlich ausschlaggebend, dass es sich um keine besonders schweren Prellungen handelte, welche bereits mittels Einnahme von Ibuprofen 600, eines nicht sonderlich starken Medikaments in mittlerer Dosierung, so gut zu therapieren waren, dass der Kläger weitgehend beschwerdefrei war, und welche auch nur ca. zwei Wochen anhielten.

    2.) Zu den Arztkosten:

    Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2) bis 4) Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 24,13 € aus §§ 7 I, 18 I 1 StVG, 823 I, 840 I BGB, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG.

    Denn auch diese Position ist hier von § 249 I BGB umfasst.

    Der Kläger hat, von den Beklagten zu 2) bis 4) insoweit unwidersprochen, schlüssig dargelegt, dass die geltend gemachten Arztkosten aufgrund des Verkehrsunfalls veranlasst waren. Dass sich ein Opfer eines Verkehrsunfalls (wie der Kläger) zumindest dann, wenn es durch diesen Unfall gewisse Verletzungen erlitten hat, vorsorglich bzgl. einer kurz vor dem Unfall erfolgten medizinischen Behandlung nachkontrollieren lässt, überzeugt. Der zum Beleg vom Kläger als Anlage K5 vorgelegten Rechnung des Urologischen Zentrums F. vom 28.01.2014 sind auch unter dem Datum "23.01.2014" die beiden in der Summe den geforderten Betrag von 24,13 € ergebenden Positionen "Beratung auch telefonisch" (10,72 €) und "Untersuchung, Organsystem Kopf / Nieren / Gefäße" (13,41 €) zu entnehmen.

    3.) Zum Lohnausfall:

    Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des "Lohnausfalls", d.h. auf samtverbindliche Zahlung der diesbezüglich geforderten 3.690,00 €.

    a) Zwar ist der Senat - anders als das Erstgericht - aus den o.g. Gründen davon überzeugt, dass der Kläger die von ihm geltend gemachten Verletzungen erlitten hat. Das angefochtene Urteil ist jedoch, soweit die Klage hinsichtlich des "Lohnausfalls" abgewiesen worden ist, im Ergebnis gleichwohl zutreffend. Der Senat konnte sich nämlich trotz der beiden vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht die gem. § 286 I 1 ZPO erforderliche Überzeugung bilden, dass der Kläger aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen nicht dazu in der Lage war, weiterhin seiner freiberuflichen Tätigkeit als Berater im Bereich der Telekommunikation im Wesentlichen uneingeschränkt nachzugehen.

    So hat der Kläger in seiner Anhörung selbst eingeräumt, er sei in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. in den beiden Wochen nach dem Unfall, mit dem Mietwagen ca. 2.000 km gefahren (gem. Anlage K6 waren es genau 2.064 km), und zwar insbesondere mehrere Male von seinem Wohnort (M.) aus ins Niederbayerische Bäderdreieck (Bad Füssing bzw. Bad Birnbach), um sich dort jeweils selbst zu therapieren. Zwar haben die Beklagten bestritten, dass es sich bei den Fahrten um solche ins Niederbayerische Bäderdreieck gehandelt hat; dies brauchte jedoch nicht vertieft zu werden, nachdem es für den Senat entscheidend ist, dass der Kläger offenbar dazu in der Lage war, binnen zwei Wochen über 2.000 km mit einem Pkw zurückzulegen. Ferner hat der Senat keinen Anlass, den weiteren Vortrag des Klägers in Zweifel zu ziehen, wonach er bereits mittels der Einnahme von bereits einer Tablette täglich des - nicht sonderlich starken - Schmerzmittels Ibuprofen 600 zumindest soweit beschwerdefrei gewesen sei, dass ihn seine Verletzungen nicht beim Fahren beeinträchtigt hätten, und dass seine überwiegende berufliche Tätigkeit im Büro erfolge. Die Beschwerden des Klägers waren mithin so gering, dass er durchaus Tätigkeiten ausführen konnte, welche vom Belastungsgrad her von seiner üblichen beruflichen Tätigkeit nicht relevant abgewichen wären.

    Dem stehen auch nicht die beiden o.g. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegen: Denn diese belegen nur, dass der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben worden ist, nicht auch seine Arbeitsunfähigkeit als solche. Für die Frage, ob letztere tatsächlich vorlag, kommt den Bescheinigungen nur eine Indiz-Wirkung zu, welche bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Gesamtschau zu berücksichtigen ist. Dabei ist hier auch zu sehen, dass der sachverständige Zeuge Dr. J. im Rahmen seiner Vernehmung bekundet hat, er sei sich nicht sicher, ob er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch dann ausgestellt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Kläger während des betroffenen Zeitraums derartige Strecken mit dem Pkw zurücklegt.

    b) Nur ergänzend hierzu ist noch Folgendes festzustellen:

    Der klägerische Vortrag zur Berechnung seines "Lohnausfalls" ist nicht hinreichend substantiiert.

    So ist der Kläger bereits im Ansatz dem Irrtum unterlegen, es gehe hier tatsächlich um "Lohnausfall".

    Denn Lohn "stellt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein vertraglich geregeltes und regelmäßig bezogenes Entgelt für das Ausüben einer festen Tätigkeit bei Arbeitern" dar (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Lohn), während der Kläger, seinem eigenen Vortrag zur Folge, freiberuflich tätig ist, auch wenn er über einen dauerhaften Beratungsvertrag mit der Firma GftD mbH verfügt.

    Ein Gewinnschaden lässt sich bei Selbstständigen und Freiberuflichen i.d.R. nur nach §§ 252 S. 2 BGB; 287 ZPO ermitteln. Sowohl § 252 S. 2 BGB als auch § 287 ZPO, der auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird (BGH NJW 1987, 705 [BGH 24.06.1986 - VI ZR 21/85]), gewähren eine Beweiserleichterung ggü. dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist. Nach § 252 S. 2 BGB muss der Geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet. Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393 [398]; BGH WM 1986, 622 [BGH 06.02.1986 - I ZR 92/84] [623]; NZV 2001, 210 [BGH 06.02.2001 - VI ZR 339/99] [211]), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661 [663]). Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Kläger dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Mal festlegen (BGHZ 54, 45 [56]). Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was der Kläger vorbringen muss, um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen (BGHZ 54, 45 [56]; 100, 50; NJW 2005, 3348 [BGH 26.07.2005 - X ZR 134/04] [3349]; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 252 BGB Rz. 5).

    Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht er nicht anzugeben (BGH VersR 1968, 888), denn §§ 252 S. 2 BGB; 287 ZPO mindern auch die Substantiierungslast (BGH VersR 1968, 888 f.; BAG NJW 1972, 1437 [1438]; KG VersR 2006, 794). An sie dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei anderen Forderungen. Es genügt, wenn der Kläger hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert (BGH NJW 1988, 3017; 1993, 2673; 1998, 1633 [1635]; 2005, 3348]; KG VersR 2006, 794). Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer, aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich i.d.R. aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens (BGH NJW-RR 1996, 1077 [BGH 28.02.1996 - XII ZR 186/94]). Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt (vgl. BGH NJW 2004, 1945 [BGH 16.03.2004 - VI ZR 138/03] [1946 f.]), muss das Gericht nötigenfalls nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf (BGHZ 29, 393 [400]; BGH VersR 1960, 786 [788]). Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393 [400]; 54, 45 [55]), oder wenn die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich ist (BGH NJW 1964, 661 [BGH 17.12.1963 - V ZR 186/61] [663]).

    Nun hat der Kläger jedoch die für eine Schätzung der Höhe des entgangenen Gewinns erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht vorgetragen. Zwar hat er durchaus konkrete Angaben zu seinen entgangenen Umsätzen gemacht, nämlich 9 Tage x 410,00 €. Umsatz ist jedoch, wie allgemein bekannt, nicht gleichbedeutend mit Gewinn. "Unter Gewinn oder Profit versteht man im Rechnungswesen den Überschuss der Erträge über die Aufwendungen eines Unternehmens" (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Gewinn). Würde man dem Geschädigten Schadensersatz in Höhe der entgangen Umsätze zubilligen, würde dies zu einer dem Schadenersatzrecht fremden Bereicherung des Geschädigten führen. Gem. § 249 I BGB soll der Geschädigte jedoch weder schlechter noch besser gestellt werden, als er stünde, wenn es nicht zu dem schädigenden Ereignis gekommen wäre.

    Trotz bereits in der Klageerwiderung (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der ehemaligen Beklagten zu 1) vom 07.07.2014, vgl. dort S. 3 = Bl. 12 d.A.) unter zutreffender Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (lediglich hinsichtlich des Datums des Urteils, Az.: VI ZR 62/94, liegt ein Schreibfehler vor; es muss heißen: 17.01.1995, nicht 10.01.1995) erfolgten Hinweises, wonach "die rein abstrakte Berechnung der behaupteten Umsätze während des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit nicht herangezogen werden kann", hat der Kläger keinerlei Angaben zu seinen von den Umsätzen abzuziehenden Ausgaben gemacht. Mangels irgendeines Vortrags zu den entsprechenden Anknüpfungstatsachen wäre hier noch nicht einmal die Schätzung eines Mindestschadens möglich, ohne dass eine solche willkürlich wäre.

    Nachdem das Ersturteil hinsichtlich der Abweisung der Klage bzgl. der Position "Lohnausfall" bereits aus dem oben unter a) genannten Grund im Ergebnis zutreffend ist und es mithin nicht mehr auf die Problematik der Ermittlung der Höhe des entgangenen Gewinns ankommt, war dem Kläger nicht, wie von ihm in der Sitzung vom 24.06.2016 beantragt, eine Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats zur o.g. Problematik zu gewähren, unabhängig von der Frage, ob dies nicht auch deswegen nicht geboten gewesen wäre, weil der Prozessgegner, wie dargestellt, bereits in der ersten Instanz, auf die Rechtslage hingewiesen hat.

    4.) Zu den Zinsen:

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 I, 286 I BGB bzw. §§ 291, 288 I 2 BGB. In Abweichung zum Ersturteil war gem. § 425 BGB zu beachten, dass die Klageerhebung (§ 286 I 2 BGB; entspricht dem Begriff der Rechtshängigkeit i.S.d. § 291 BGB) an unterschiedlichen Tagen erfolgt ist, nämlich - durch jeweilige Zustellung der Klageschrift - bzgl. der Beklagten zu 2) am 21.06.2014 (vgl. zu Bl. 7 d.A.), bzgl. des Beklagten zu 3) am 16.07.2014 (vgl. zu Bl. 14 d.A.) und bzgl. der Beklagten zu 4) am 29.09.2014 (vgl. zu Bl. 35 d.A.).

    II. Die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) war zurückzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

    Der Kläger hat, wie vom Erstgericht zu Recht zugesprochen, gegen die Beklagten zu 2) bis 4) Anspruch auf samtverbindliche Zahlung sowohl der Mietwagenkosten (noch 1.591,21 €) als auch der Unfallnebenkosten-Pauschale (25,00 €) aus §§ 7 I, 18 I 1 StVG, 823 I, 840 I BGB, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG.

    1.) Zu den Mietwagenkosten:

    Dass die Beklagten dem Grunde nach allein haften, ist zwischen den Parteien unstreitig.

    Dass, wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 I, II 1 BGB gehören, wird auch von den Beklagten zu 2) bis 4) nicht in Zweifel gezogen. Was die Höhe des Schadens betrifft, ist gem. § 287 ZPO eine gerichtliche Schätzung veranlasst, und zwar sowohl hinsichtlich der angemessenen Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeuges als auch hinsichtlich der angemessenen Höhe des Mietwagentarifs als auch hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit ein Abzug wegen ersparter Eigenbetriebskosten geboten ist.

    a) Der geltend gemachte Zeitraum von 17 Tagen ist angemessen. Zwar war die diesbezügliche Schätzung des Erstgerichts bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil sie auf einem vermeintlichen wirtschaftlichen Totalschaden des klägerischen Pkw aufbaute, welcher unstreitig gar nicht vorlag. Indes hat der Kläger in der Sitzung vor dem Senat vom 24.06.2016, von den Beklagten zu 2) bis 4) unwidersprochen, vorgetragen und dies auch mittels Vorlage eines Schadengutachtens des Sachverständigen Thomas W. vom 28.01.2014 belegt, dass er noch am Tag des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls, dem 21.01.2014, und mithin unverzüglich, den Auftrag zur Begutachtung des Schadens an seinem Pkw erteilt hat, dass das o.g. schriftliche Schadengutachten vom 28.01.2014 datiert und dass dort eine Reparaturdauer von ca. 8-9 Arbeitstagen ermittelt worden ist. Addiert man die o.g. Begutachtungsdauer und die o.g. Reparaturdauer zusammen, so errechnet sich bereits ein Zeitraum von 16-17 Tagen. Berücksichtigt man zudem zum einen, dass sich die tatsächliche Reparaturdauer noch um ein zwischen den Arbeitstagen liegendes Wochenende, also zwei Tage, verlängert und dass zum anderen dem Geschädigten nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Celle, NJW-RR 2013, 353 [OLG Celle 22.08.2012 - 14 U 195/11]) noch eine kurze Überlegungsfrist für die Entscheidung zu gewähren ist, ob eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung für ihn günstiger ist, so verlängert sich der hier angemessene Zeitraum sogar auf insgesamt ca. 3 Wochen.

    b) Auch der geltend gemachte Tarif ist nicht zu beanstanden. Ferner bedarf es hier keiner (weiteren) Kürzung unter dem Gesichtspunkt ersparter Eigenbetriebskosten. Denn der Kläger hat bereits in erster Instanz mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2014 und durch Vorlage des Schreibens der Fa. Auto-R. GmbH & Co. KG vom 18.06.2014 (Anlage K8) dargelegt, dass dem Gesichtspunkt der Anmietung eines grundsätzlich höherwertigen Fahrzeugs als des verunfallten Pkw Audi A5, nämliches eines Audi A8, und der Frage der ersparten Eigenbetriebskosten hinreichend dadurch Rechnung getragen worden ist, dass eine niedrigere Gruppe abgerechnet worden ist. Dieser schlüssige Vortrag ist von den Beklagten zu 2) bis 4) in erster Instanz nicht substantiiert bestritten worden. Ihr erst in der Berufungsinstanz erfolgte Einwand ist gem. § 531 II 1 Nr. 3 ZPO präkludiert.

    2.) Zur Unfallnebenkosten-Pauschale:

    Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2) bis 4) entsprechend auch Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 25,00 € als Unfallnebenkosten-Pauschale, wie vom Erstgericht zu Recht ausgesprochen. Auch diese Position wird nach ständiger Rechtsprechung von § 249 BGB umfasst. Die Höhe der Pauschale von 25,00 € entspricht zudem der herrschenden Meinung, darunter auch der ständigen Rechtsprechung dieses Senats. Einwände hiergegen haben die Beklagten zu 2) bis 4) im Übrigen auch nicht erhoben.

    III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I 1, 97 I, 100 IV 1, 269 III 2, IV 1 ZPO.

    1.) Zu den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz:

    a) Zu den Gerichtskosten erster Instanz:

    Hier war, neben dem jeweiligen teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen der Parteien, zu Lasten des Klägers noch analog §§ 269 III 2, 92 I 1 ZPO zu berücksichtigen, dass der Kläger die Klage gegen die ehemalige Beklagte zu 1) zurückgenommen hat. Dies hat unter Anwendung der Baumbach'schen Formel zur Folge, dass der Kläger 76% der Gerichtskosten erster Instanz zu tragen hat. Die Beklagten zu 2) bis 4) haben entsprechend 24% der Gerichtskosten erster Instanz zu tragen, und zwar gem. § 100 IV 1 ZPO samtverbindlich.

    b) Zu den außergerichtlichen Kosten erster Instanz:

    Zunächst war, wie auch bereits zutreffend im Ersturteil geschehen, analog § 269 III 2, IV 1 ZPO antragsgemäß auszusprechen, dass der Kläger verpflichtet ist, die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 1) zu tragen. Sodann war anzuordnen, dass die Beklagten zu 2) bis 4) samtverbindlich 24% der außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers zu tragen haben. Schließlich war auszusprechen, dass der Kläger 68% der außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 2) bis 4) zu tragen hat. Denn diese sind zur samtverbindlichen Zahlung von 1.840,34 € verurteilt worden, was im Verhältnis zu den eingeklagten 5.830,34 € ca. 32% entspricht.

    c) Dass diese Kostenentscheidung für den Kläger teilweise schlechter ausfällt als im angefochtenen Urteil, obwohl dem Kläger in der Hauptsache mit 1.890,34 € etwas mehr zugesprochen wird als noch im Ersturteil, liegt daran, dass das Erstgericht den o.g. Aspekt der Teilklagerücknahme nicht berücksichtigt hat.

    2.) Zu den Kosten des Berufungsverfahrens:

    Hier spielte die o.g. Teilklagerücknahme keine Rolle mehr. Das teilweise Obsiegen des Klägers, gemessen am Berufungsstreitwert (5.830,34 €), entspricht ca. 32%, das teilweise Obsiegen der Beklagten zu 2) bis 4) entsprechend 68%.

    IV. Dem Antrag der Beklagten zu 2) bis 4) auf Niederschlagung der Kosten des in erster Instanz erholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. vom 16.03.2015 war nicht stattzugeben. Zwar war es hinsichtlich der streitigen Behauptung des Klägers, er habe bei dem Unfall vom 20.01.2014 verschiedene Prellungen erlitten, aus den oben unter I.) 1.) a) genannten Gründen nicht unbedingt zielführend, am 05.09.2014 einen Beweisbeschluss zu erlassen, wonach der o.g. Sachverständige ein medizinisches Gutachten über Art und Umfang der Verletzungen erstatten möge. Indes führt nicht bereits jede Unrichtigkeit der Sachbehandlung gem. § 21 I 1 GKG zu einer Kostenniederschlagung. Vielmehr muss es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen Verstoß gegen eine eindeutige gesetzliche Norm handeln und dieser Verstoß muss zudem offen zutage treten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 21 GKG, Rdnr. 8 ff m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.

    V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

    VI. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.