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  • 29.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186874

    Amtsgericht Lüdinghausen: Urteil vom 30.05.2016 – 19 OWi-89 Js 968/19-92/16

    Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang.


    AG Lüdinghausen

    Urt. v. 30.5.2016

    19 OWi-89 Js 968/16-92/16

    Rechtskräftig seit dem 16. Juni 2016
    Lüdinghausen, den 20.06.2016

    Amtsgericht Lüdinghausen

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil      
          
    In dem Bußgeldverfahren

    gegen   

    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat der Richter für Bußgeldsachen Lüdinghausen
    aufgrund der Hauptverhandlung vom 30.05.2016,
    an der teilgenommen haben:

    für Recht erkannt:

    Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

    G r ü n d e :

    Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 30.12.2015 in Olfen die Bilholtstraße im Bereich der Nordstraße gegen 12:53 Uhr mit einem PKW als Fahrzeugführer befahren zu haben, wobei er den Sicherheitsgurt nicht angelegt gehabt habe.

    Der Betroffene habe so gegen §§ 21a Abs.1, 49 StVO, 24 StVG verstoßen.

    Das Gericht konnte feststellen, dass der Betroffene tatsächlich unangeschnallt am Tattage an der Tatörtlichkeit gefahren ist. Er kam von dem am Kreisverkehr Bilholtstraße/Nordstraße in Olfen gelegenen Parkplatz der Firma A, wo er sich Essen gekauft hatte. Er durchfuhr langsam, gegebenenfalls auch in Schrittgeschwindigkeit den Kreisverkehr, um unmittelbar nach dem Kreisverkehr 5-10 m rechtzeitig auf einen Parkstreifen zu fahren, um die dortige Apotheke aufzusuchen. Hierbei fiel er dem Polizeibeamten P auf.

    Der Betroffene hat gestanden, nicht angeschnallt gewesen zu sein. Er habe sich im Laufe des Kreisverkehrs bis zum Anhalten jedoch angeschnallt. Der Betroffene machte geltend, er sei im Haus zu Haus Verkehr gefahren. Er sei auch nur Schrittgeschwindigkeit gefahren. Der Polizeibeamte P erklärte, der Betroffene sei ihm im Kreisverkehr aufgefallen im Rahmen einer routinemäßigen Überwachungsmaßnahme mit dem Ziel, Gurt und sogenannte Handy-Verstöße festzustellen. Der Betroffene sei in einer Entfernung von 5-7 m von ihm entfernt unangeschnallt im Kreisverkehr beobachtet worden. Der Zeuge bestätigte, dass der Betroffene aus dem Parkplatzbereich der Firma A gekommen sei und langsam, vielleicht auch in Schrittgeschwindigkeit den Kreisverkehr durchfahren habe. Der Zeuge hatte dabei im Rahmen der Aussage zum möglichen Fahren mit Schrittgeschwindigkeit nicht etwa nach Vorhalt, sondern selbst von sich aus benannt. Das Gericht hatte nur gefragt, mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene wohl durch den Kreisverkehr gefahren sei.

    Dementsprechend musste im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen davon ausgegangen werden, dass er zur Tatzeit mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist und dementsprechend den Ausnahmetatbestand des § 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO erfüllt hat. § 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO nimmt aus der Gurtpflicht nämlich „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus. Die Tatsache, dass der Betroffene sich zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang. Dementsprechend durfte der Betroffene tatsächlich unangeschnallt fahren.

    Er war somit aus rechtlichen Gründen freizusprechen mit der Kostenentscheidung aus § 467 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.

    RechtsgebieteStVO, StVGVorschriften§§ 21a Abs.1, 49 StVO, 24 StVG