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  • 29.10.2014 · IWW-Abrufnummer 143085

    Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 01.07.2014 – 3 Ss 84/14

    1. Die gesetzliche Vermutung des § 44 S. 2 StPO hebt auch bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antrag-stellers auf. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist jedoch auch in diesem Fall erforderlich (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.08.2000 – 3 StR 339/00 [bei Nack] = NStZ 2001, 45; OLG Düs-seldorf NStZ 1989, 242 und OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 206).
    2. Verlässt der Angeklagte nach vollständiger Eröffnung der Urteilsgründe, jedoch noch vor Erteilung der mündlichen Rechtsmittelbelehrung eigenmächtig den Sitzungssaal, hat er die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung willentlich mit der Folge vereitelt, dass die gesetzliche Vermutung des § 44 S. 2 StPO keine An-wendung findet. Das Gericht ist dann auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge nicht verpflichtet, die Rechtsmittelbelehrung schriftlich nachzuholen (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 04.06.2009 – 2 Ws 272/09 [bei Juris]).


    Oberlandesgericht Bamberg

    Beschluss vom 1. 7. 2014 - 3 Ss 84/14

    Aus den Gründen:

    I. Der mit am 14.01.2014 eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom selben Tag zusammen mit dem - später als (Sprung-) Revision bezeichneten und begründeten - Rechtsmittel gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des AG vom 28.11.2013 (vorsorglich) gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

    Der Angekl. hat unbeschadet der Ankündigung im vorgenannten Schriftsatz entgegen § 45 II 1 StPO einen Wiedereinsetzungsgrund weder glaubhaft gemacht noch sonst durch den Vortrag entsprechender Tatsachen hinreichend dargelegt. Vom Erfordernis der Glaubhaftmachung war der Angekl. insbesondere nicht deshalb befreit, weil er – wovon der Senat nach Aktenlage gemäß § 274 StPO auszugehen hat – nach vollständiger Eröffnung der Urteilsgründe in seiner Anwesenheit, jedoch noch vor Erteilung der mündlichen Rechtsmittelbelehrung im Sinne der §§ 35a S. 1 und S. 2, 312 ff. StPO den Sitzungssaal eigenmächtig verlassen hat.

    Denn die gesetzliche Vermutung des § 44 S. 2 StPO hebt auch bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist jedoch auch in diesem Fall erforderlich (BGH, Beschl. v. 16.08.2000 – 3 StR 339/00 [bei Nack] = NStZ 2001, 45; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 242 und NStZ 1986, 233 m. zust. Anm. Wendisch und schon MDR 1984, 71; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 206; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 44 Rn. 22 und KK/Maul StPO 7. Aufl. § 44 Rn. 36, jeweils m.w.N.). Insoweit hat der Angekl. allerdings mit keinem Wort dargelegt oder sich gar ausdrücklich darauf berufen, die einwöchige Einlegungsfrist in Folge der unterbliebenen Belehrung, nämlich aufgrund Unkenntnis der Rechtsmittelfrist versäumt zu haben.

    Auch sonst lässt sich nach dem Zusammenhang seiner zum Wiedereinsetzungsgesuch gegebenen Begründung (OLG Frankfurt a.a.O.) nicht erkennen, dass gerade die fehlende Belehrung ihn an der Fristwahrung gehindert hat. Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass von einer unverschuldeten Säumnis hier keine Rede sein kann. Indem der Angekl. im Anschluss an die Verkündung des Urteils eigenmächtig den Sitzungssaal verlassen hat, hat er die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung willentlich mit der Folge vereitelt, dass die gesetzliche Vermutung des § 44 S. 2 StPO keine Anwendung findet. In einem solchen Fall ist das Gericht auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge nicht verpflichtet, die Rechtsmittelbelehrung schriftlich nachzuholen, da der Angekl. dies durch sein Verhalten verwirkt hat.

    Vielmehr hätte sich der Angekl. eine sich daraus ergebende Unkenntnis über die Rechtsmittelfrist als eigenes Verschulden zurechnen zu lassen, so dass eine – gegebenenfalls von Amts wegen zu gewährende – Wiedereinsetzung auch in der Sache nicht in Betracht käme (OLG Köln, Beschl. v. 04.06.2009 – 2 Ws 272/09 [bei Juris] = NStZ 2009, 655 [Ls]; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.1984 – 4 Ws 69/84 = ZfZ 1984, 218).

    II. Nachdem die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht gewahrt und Wiedereinsetzung aus den vorgenannten Gründen nicht gewährt werden kann, ist die Revision gemäß § 349 I StPO als unzulässig zu verwerfen.

    III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 I 1 StPO.

    (Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. G. Gieg, Bamberg)

    RechtsgebietStPOVorschriftenStPO §§ 35a, 44 S. 2, 45 II 1, 274, 349 I