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  • 11.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142649

    Landgericht Ansbach: Urteil vom 09.07.2014 – 1 S 66/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Ansbach

    Az.: 1 S 66/14
    2 C 818/12 AG Weißenburg i. Bay.

    In dem Rechtsstreit

    XXXXXXXXXXXXXXXX
    - Kläger und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte:
    XXXXXXXXXXXXXXXXXX

    gegen

    XXXXXXXXXXXXXXXX
    - Beklagte und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte:
    XXXXXXXXXXXXXXXX

    wegen Forderung

    erteilt das Landgericht Ansbach - 1. Zivilkammer - durch XXXXXXXXXXXXXXX am 09.07.2014 folgenden

    Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. Vom 12.12.2013, Az. 2 C 818/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
    Die Bedenken der Berufungsklägerin gegen das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Weißenburg vermag die Kammer nicht zu teilen.
    Auch nach Einschätzung der Kammer stellt die Tatsache, dass dem Kläger anstatt des bestellten Fahrzeugs in der Farbe „Track-Grau Metallic“ ein Fahrzeug in der Farbe „Pirineos Grau“ geliefert wurde, eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit dar und begründet deshalb einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB.
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem „Pirineos Grau“ ebenfalls um eine graue Metallicfarbe handelt. Anders als die Beklagte und Berufungsklägerin meint, erschöpft sich die Beschaffenheitsvereinbarung nicht in der Grundfarbe „Grau“ bzw. „Grau Metallic“ sondern umfasst auch die Nuancen, die gerade der Farbton „Track-Grau“ beinhaltete. Aus diesem Grund stellt auch eine – nach Auffassung der Beklagten – optisch lediglich geringfügige Abweichung letztlich einen Mangel dar.
    Auch Punkt 4 von Ziffer 3. Der Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dieser vorliegend auf Grund eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. Gem. § 308 Nr. 4 BGB ist insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
    Hierbei ist zum einen erforderlich, dass zunächst der Wortlaut der Klausel es dem Kunden ermöglicht, Art und Umfang der Leistungsänderung in einem gewissen Maß kalkulieren zu können (vgl. Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 308 Nr. 4 BGB Rn. 8). Nicht ausreichend ist es deshalb, wenn der Verwender Leistungsänderungen „soweit für den Kunden zumutbar“ vorbehält, denn aus einer solchen Formulierung sind die maßgebenden Kriterien zur Beurteilung der Zumutbarkeit gerade nicht ersichtlich und für den Kunden nicht nachzuvollziehen (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1641; BGH, NJW 1983, 1322). Genau so liegt der Fall hier. So ist für den Kunden in keiner Weise ersichtlich, von welchen Kriterien es abhängt, dass eine erhebliche Änderung des Kaufgegenstandes vorliegt bzw. Änderungen im Lieferumfang etc. für den Käufer zumutbar sind.
    Zum anderen ergibt auch die branchenspezifische (vgl. Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 308 Nr. 4 BGB Rn. 8) Abwägung zwischen dem Interesse der Beklagten an der Möglichkeit der Änderung ihrer Leistung und denen des Klägers an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung, dass der Änderungsvorbehalt dem Kläger gegenüber vorliegend unzumutbar ist.
    So handelt es sich bei einer Neuwagenbestellung regelmäßig um ein für den Käufer bedeutsames Geschäft, welches dieser in den meisten Fällen nur einmal innerhalb mehrerer Jahre vornimmt und welches einen bedeutenden Anteil eines durchschnittlichen Jahreseinkommens in Anspruch nimmt. Entsprechend genaue Vorstellungen haben die Käufer regelmäßig hinsichtlich Modell und Ausstattung des Neuwagens. Der Käufer honoriert diese Individualisierung seines Wunschfahrzeugs, indem er regelmäßig einen Preis zahlt, der über dem Preis für ein bereits hergestelltes Neufahrzeug liegt, das eben nicht in allen Belangen seinen Wunschvorstellungen entspricht. Ein Änderungsvorbehalt seitens des Verkäufers bzgl. Formänderungen, Abweichungen im Farbton etc. negiert genau diese vom Käufer extra gewünschte Individualisierung. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich die Beklagte vorliegend auf Änderungen beschränkt, denen sie sich selbst von Herstellerseite aus ausgesetzt sieht. Zum einen hat es die Verkäuferin angesichts relativ kurzer Lieferzeiten von ca. 12 Wochen selbst in der Hand, noch vor Kaufvertragsabschluss die Verfügbarkeit des gewünschten Modells zu überprüfen oder sich selbst gegenüber dem Hersteller oder Händler bzgl. Etwaiger Änderungen abzusichern. Dieses Risiko auf den Käufer zu verlagern ist diesem auch bei für diesen erkennbaren Re-Importgeschäften nicht zumutbar.
    Aus den oben genannten Gründen ist auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung „… Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers.“ Unwirksam.
    Aus Kostengründen wird deshalb zur Rücknahme der Berufung geraten.

    Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.