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  • 15.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140070

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 07.11.2013 – 3 U 751/13

    1. Für den Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag ist eine Fristsetzung zur Nachbesserung nur entbehrlich, wenn mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Mangel noch bestanden hat (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 29.04.2010 - 2 U 1120/09 - NJW-RR 2010, 1501 f. = ZGS 2010, 378 ff. = MDR 2010, 921).

    2. Schließt ein Kfz-Sachverständiger aus dem Zustand des Lenkrades, der Sitze, des Schalthebels und des gesamten stark verschmutzen und verschlissenen Innenraums eines Fahrzeugs, dass die tatsächliche Laufleistung höher sein muss, als die Angaben im Kaufvertrag, ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht diese Schlussfolgerung als rein spekulativ betrachtet und keine Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der Sollbeschaffenheit annimmt.


    Oberlandesgericht Koblenz

    Beschl. v. 07.11.2013

    Az.: 3 U 751/13

    in dem Rechtsstreit
    Turan B., ...
    Kläger und Berufungskläger,
    - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...-
    g e g e n
    1. B. Automobile, vertreten durch den Inhaber, ...
    Beklagte,
    2. Tylan B., ...
    Beklagter und Berufungsbeklagter
    - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte ...-
    3. Yasin , ....
    Beklagter,
    hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Grünewald, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und die Richterin am Oberlandesgericht Haberkamp
    am 7. November 2013
    e i n s t i m m i g
    beschlossen:
    Tenor:

    Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Mai 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
    Gründe

    Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Es wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 6. Dezember2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

    I.

    Die Beklagten zu 2) und 3) betrieben im Jahre 2009 die Beklagte zu 1). Diese verkaufte gemäß Vertrag vom 29.08.2009 (GA 4) an den Kläger einen gebrauchten PKW, Marke Mercedes-Benz E220 CDI. Im Kaufvertrag ist eine Gesamtfahrleistung von 113.850 Kilometer und ein vereinbarter Kaufpreis von 7.750,00 EUR angegeben.

    Mit seiner Klage hat der Kläger in der Hauptsache Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz Zug um Zug gegen Abholung des PKW verlangt.

    Am 17.08.2010 ist im schriftlichen Vorverfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergangen (GA 20 f.). Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verurteilt worden, an den Kläger 9.936,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2009 Zug um Zug gegen Abholung des PKW Mercedes Benz E 220 CDi, Fahrstell-Nr. xyz zu zahlen. Es ist festgestellt worden, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Verzug befinden. Die Beklagten sind weiter verurteilt worden, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 661,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2010 zu zahlen.

    Gegen das Versäumnisurteil hat nur der Beklagten zu 2) Einspruch eingelegt.

    Der Kläger hat vorgetragen.

    nach Übergabe des Fahrzeuges habe das Getriebe die Gänge nicht geschaltet, die Einspritzdüsen seien defekt gewesen und hätten nicht genügend Kraftstoff in den Motor eingespritzt, so dass dieser keine Leistung aufgewiesen habe. Ferner sei die Benzinpumpe defekt gewesen, was dazu geführt habe, dass der Motor nicht ausreichend mit Sprit versorgt worden sei. Darüber hinaus habe das Fahrzeug an Stelle des üblichen Verbrauchs von acht bis neun Litern 14 bis 16 Liter verbraucht. Weiterhin habe sich nach Fahrtantritt nach Übergabe des Fahrzeugs am 29.08.2009 gezeigt, dass der Tacho defekt gewesen sei. Er habe weder die Geschwindigkeit noch die zurückgelegte Fahrstrecke mehr angezeigt. Dies zeige, dass die Fahrleistung des Fahrzeuges keineswegs nur 113.850 Km aufgewiesen habe, wie im Kaufvertrag behauptet, sondern über 300.000 Km. Sämtliche Mängel habe er gegenüber dem Beklagten gerügt, der den Wagen zweimal in Reparatur genommen habe. Anschließend seien die Mängel allerdings nach wie vor vorhanden gewesen. Am Fahrzeug hätten Reparaturen mit einem Kostenaufwand von 680,68 EUR (65,95 EUR + 64,80 EUR + 549,93 EUR durchgeführt werden müssen.

    Der Kläger hat zuletzt beantragt,

    1.

    das Versäumnisurteil vom 17.08.2010 aufrechtzuerhalten;
    2.

    den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn weitere
    a)

    680,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie
    b)

    331,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jeweils seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

    Der Beklagte zu 2) hat beantragt,

    das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Er hat geltend gemacht,

    nach dem Kauf des PKW sei der Kläger in seiner Werkstatt vorstellig geworden und habe erklärt, das Getriebe schalte nicht ordnungsgemäß, weitere Mängel seien nicht gerügt worden. Das Fahrzeug sei daraufhin zur Prüfung in eine Fachwerkstatt verbracht und dort auf einen Getriebeschaden hin überprüft worden. Dort hätten jedoch keinerlei Mängel festgestellt werden können. Nach etwa zehn Tagen sei der Kläger erneut erschienen und habe mitgeteilt, die Reifen des PKW würden durchdrehen und das Auto rutschen. Erneut hätten Mängel nicht festgestellt werden können. Zu keiner Zeit habe der Kläger die behaupteten Mängel konkret bezeichnet oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Er bestreite, dass der Motor und das Getriebe verschlissen seien und der Verschleißgrad einer Laufleistung von über 300.000 Km entspreche, dass das Getriebe die Gänge nicht wechsle und der Kraftstoffverbrauch im Vergleich zum Normalverbrauch erhöht sei.

    Das Landgericht hat nach Beweiserhebung unter Aufhebung des ergangenen Versäumnisurteils die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass sämtliche Mängel gegenüber dem Beklagten zu 2) gerügt worden seien. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) eine Mängelbeseitigung abgelehnt habe. Der Kläger habe die weitere Behauptung, das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages eine Laufleistung von mindestens 200.000 bis 300.00 km aufgewiesen, ebenfalls nicht bewiesen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. L. habe in seinem Gutachten vom 15.10.2012 (GA 199 ff.) ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die tatsächliche Laufleistung erheblich über der im Kaufvertrag angegebenen Laufleistung liege. Es fehlten aber konkrete Anhaltspunkte dafür, wie der Sachverständige zu dieser Auffassung komme. Entsprechendes gelte für die Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom 08.02.2013 (GA 247 ff.). Der Sachverständige habe im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013 (GA 270 ff.) dargelegt, dass er aus dem Zustand des Lenkrads, der Sitze, der Schalthebel und dem gesamten Innenraum des stark benutzten und verschlissenen Fahrzeugs Rückschlüsse auf die Fahrleistung im August 2009 gezogen habe. Er schätze die Laufleistung im August 2012 auf 2000.000 km. Diese Angaben seien jedoch rein spekulativer Natur.

    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

    Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor,

    das Landgericht habe verkannt, dass sich aus den drei sachverständigen Stellungnahmen ergebe, dass die Laufleistung des Fahrzeugs wesentlich höher als 113.850 km betragen habe. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 15.10.2012 (GA 199 ff.) darauf verwiesen, dass das Lenkrad überdurchschnittlich abgegriffen gewesen sei, der Innenraum des Fahrzeugs - obwohl sauber - überdurchschnittliche Gebrauchsspuren aufgewiesen habe. In seinem Ergänzungsgutachten vom 08.02.2013 (GA 247 ff.) habe er ausgeführt, dass die technische Überprüfung durch die Daimler-Benz Niederlassung in M. ergeben habe, dass die gesamte geprüfte Technik sich in einem schlechten Zustand befunden habe. Bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen werde das hier gefundene Lenkspiel nicht festgestellt. All diese Feststellungen würden auf eine höhere Laufleistung als eine solche von 113.850 km zu Zeitpunkt des Kaufvertrages am 29.08.2009 schließen lassen. Der Sachverständige habe im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 24.04.2013 (GA 270 ff.) seine Auffassung, dass das Fahrzeug beim Abschluss des Kaufvertrages eine wesentlich höhere Laufleistung gehabt habe als im Kaufvertrag ausgewiesen, bestätigt, auch wenn es ihm trotz Recherchen nicht möglich gewesen sei, konkrete Angaben zum Kilometerstand beim Kaufvertragsschluss zu ermitteln. Das Landgericht habe die Gutachten und Bekundungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Beweiswürdigung fehlerhaft gewürdigt. Er, der Kläger, habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte zu 2) die Richtigkeitsgewähr für die im Kauvertrag angegeben Kilometerangabe übernehme. Bei einem Kauf von einem gewerblichen Kfz-Händler sei von einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen. Das Fahrzeug habe nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt. Das Landgericht hätte richtigerweise von einem erheblichen Mangel des Fahrzeugs ausgehen müssen. Der Mangel sei derart erheblich, dass eine Rückabwicklung begehrt werden könne. Angesichts der Ungewissheit über die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs sei dieses unverkäuflich. Es sei alles getan worden, um die Herkunft des Fahrzeugs zu vertuschen. Der Sachverständige habe seinen Auftrag nicht vollständig erledigen können, weil ihm wichtige Beweisstücke, z.B. die Kenntnis der Vorbesitzer, fehlten. Es liege eine Beweisvereitelung mit der Folge einer Umkehr der Beweislast vor.

    Der Kläger beantragt nunmehr,

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen

    Der Beklagte zu 2) beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er trägt nunmehr vor,

    das Landgericht habe richtig entschieden. Der Sachverständige L. habe in seinem Gutachten vom 15.10.2012 (GA 199 ff.) überzeugend dargelegt, dass die geschilderten Mängel nicht nachweisbar seien. Soweit der Sachverständige dargelegt habe, dass der technische Allgemeinzustand wohl auf eine höhere Laufleistung hindeute, sei festzustellen, dass der Kläger selbst eingeräumt habe, dass das Fahrzeug seit der Übergabe am 29.08.2009 umfangreich selbst genutzt worden sei. Der Kläger selbst habe in der Sitzung vor dem Landgericht am 24.04.2013 (GA 270 ff.) mitgeteilt, das Fahrzeug habe durch seine Nutzung im Zeitpunkt der Begutachtung eine Laufleistung von 173.000 km ausgewiesen. Soweit das Lenkrad überdurchschnittlich abgegriffen, das Lenkradspiel überdurchschnittlich weit gewesen sei und das Fahrzeug auch überdurchschnittliche Gebrauchsspuren aufgewiesen habe, sei zu bemerken, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug bereits drei Jahre im Besitz gehabt habe. Die Beweisaufnahme habe keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, das die Laufleistung im Zeitpunkt der Übergabe am 29.08.2009 über dem angegebenen Tachostand von 113.850 km gelegen habe.

    II.

    Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

    1) Das Landgericht hat zu Recht das Versäumnisurteil vom 17.08.2010 aufgehoben und die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen.

    Dem Kläger stehen gemäß § 437 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB i.V.m. § 434 BGB keine Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten zu 2), weder auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages noch auf Schadensersatz zu. Der Kläger hat im Rahmen der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbringen können, dass der verkaufte PKW Mercedes Benz bei Gefahrübergang nicht die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hatte.

    Der Rücktritt vom Kaufvertrag setzt gemäß §§ 437 Abs. 1 Nr. 2, 323 BGB voraus, dass bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat und der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen Hüseyin B. und Ali B. vermochten nicht zu bestätigen, dass die vom Kläger geschilderten Mängel sämtlich gegenüber dem Beklagten gerügt worden seien und der Beklagte zu 2) den PKW Mercedes Benz dann zunächst drei bis vier Tage in Reparatur und schließlich erneut zur Reparatur hereingenommen habe. Der Sohn des Klägers, der Zeuge Ali B., habe lediglich bekundet, dass am Kofferraum eine Dichtung gefehlt und der PKW beim Wechseln der Gänge Schwierigkeiten gehabt habe. Außerdem habe ein Zweitschlüssel gefehlt. Nach einer Woche habe sein Vater den PKW nochmals überprüfen lassen. Der Zeuge Ali B. habe zwar bekundet, sein Vater habe schließlich nochmals Mängel bei dem Beklagten gerügt, der Beklagte habe die Mängel am Telefon jedoch bestritten.

    Aus den Bekundungen des Zeugen Ali B. lässt sich mit dem Landgericht jedoch nicht entnehmen, dass die Beklagten unter Fristsetzung aufgefordert worden wären, die vom Kläger geschilderten Mängel zu beheben. Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagten eine Mängelbeseitigung abgelehnt hätten. Eine Frist zur Nachbesserung war auch nicht entbehrlich. Für den Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag ist eine Fristsetzung zur Nachbesserung nur entbehrlich, wenn mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Mangel noch bestanden hat (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 29.04.2010 - 2 U 1120/09 - NJW-RR 2010, 1501 f. = ZGS 2010, 378 ff. = MDR 2010, 921).

    Der Kläger hat auch nicht erfolgreich den Nachweis dafür erbringen können, dass der verkaufte PKW Mercedes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits eine Laufleistung von mindestens 200.000 bzw. 300.000 Kilometer hatte. Das Landgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. Hanns Jörg Luther in seinem Gutachten vom 15.10.2012 (GA 199 ff.) zwar dargelegt hat, dass die tatsächliche Laufleistung des PKW erheblich über der im Kauvertrag angegebenen Laufleistung liege. Es fehlten aber konkrete Anhaltspunkte dazu, wie der Sachverständige zu dieser Auffassung komme. Entsprechendes gelte für dessen Ergänzungsgutachten vom 08.02.2013 (GA 247 ff.). Der Sachverständige habe schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013 (GA 270 ff.) erläutert, dass er aus dem Zustand des Lenkrades, der Sitze, des Schalthebels und des gesamten stark verschmutzen und verschlissenen Innenraums des Fahrzeugs Schlüsse auf die Fahrleistung im August 2009 gezogen habe. Er habe die Laufleistung des Fahrzeugs im August 2009 auf 200.000 Kilometer geschätzt, wobei er betont habe, dass es immer darauf ankomme, ob das Fahrzeug gepflegt oder ungepflegt sei.

    Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Annahme und Schlussfolgerungen des Sachverständigen rein spekulativer Natur sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits eine Laufleistung von 200.000 km und nicht 113.850 Kilometer gehabt habe.

    2) Die von der Berufung hiergegen erhobenen Einwände vermögen nicht durchzudringen. Die Berufung wendet sich ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Landgericht war nicht gehalten, der Schlussfolgerung des Sachverständigen Luther, aus dem Zustand des Fahrzeugs sei zu schließen, dass es zum Zeitpunkt des Kaufvertrages bereits eine Laufleistung von 200.000 km und nicht 113.850 Kilometer gehabt habe, zu folgen. Die Angaben des Sachverständigen sind rein spekulativer Natur. Der Beklagte zu 2) weist in seiner Berufungserwiderung (BE 3, GA 322) zutreffend darauf hin, dass der Kläger selbst in der Sitzung vom 24.04.2013 mitgeteilt habe, das Fahrzeug habe durch seine Nutzung im Zeitpunkt der Begutachtung bereits eine Laufleistung von 173.000 km gehabt. Die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L., das Lenkrad sei überdurchschnittlich abgegriffen, das Lenkradspiel überdurchschnittlich weit gewesen, es seien überdurchschnittliche Gebrauchsspuren vorhanden, können möglicherweise auch mit einer übermäßigen Nutzung durch den Kläger erklärt werden. Immerhin hatte der Kläger das Fahrzeug zum Zeitpunkt der ersten Besichtigung am 01.08.2012 (Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. vom 15.10.2012, S. 2, GA 199/200) bereits 3 Jahre im Besitz.

    Es sind keine Anhaltspunkte für eine angebliche Beweisvereitelung durch die Beklagten ersichtlich. Eine Beweisvereitelung setzt ein missbilligenswertes Verhalten einer Partei - der Beklagten - vor oder während des Verfahrens voraus, wodurch die Beweisführung des Gegners - Kläger - unmöglich gemacht oder erschwert worden wäre (Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2013, § 286 Rn. 14 a). Eine Beweisvereitelung kann entgegen der Auffassung der Berufung nicht bereits damit begründet werden, dass mit den vom Sachverständigen untersuchten Fahrzeugpapieren und dem Service-Heft eine Überprüfung des tatsächlichen Kilometerstandes des Fahrzeugs nicht möglich war. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2006 - VIII ZR 43/05 - NJW 2008, 214; Urteil vom 17.10.2007 - VIII ZR 251/06 - NJW 2009, 316).

    Im Rahmen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO hat der Senat nicht über die mit dem Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung zu entscheiden.

    Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.9336,00 EUR festzusetzen,