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  • 28.08.2026 · IWW-Abrufnummer 255645

    Bayerisches Oberstes Landesgericht: Urteil vom 23.04.2026 – 201 ObOWi 129/26

    1. Für die wirksame Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist es ausreichend, dass ein Mitarbeiter nach Auswertung des Messfotos einen EDV-gestützten Arbeitsprozess in Gang setzt, in dem der per automatischer Halterabfrage ermittelten, das Fahrzeug haltenden Person automatisch ein Anhörungsbogen übersandt wird, sofern ihr Geschlecht mit dem des vom Mitarbeiter festgelegten übereinstimmt.

    2. Dem an den Betroffenen versandten Anhörungsbogen muss sich der Name des die Versendung veranlassenden Mitarbeiters der Verwaltungsbehörde nicht entnehmen lassen.


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    VorschriftenArt. 103 Abs. 1 GG; § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG; § 33 Abs. 2 Satz 1 OWiG; § 79 OWiG; § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG