30.04.2025 · IWW-Abrufnummer 247912
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Beschluss vom 24.03.2025 – 11 CE 25.212
Die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern an Stelle eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens kann als vorbereitende behördliche Verfahrenshandlung für die Entscheidung über die Fahrerlaubniserteilung nicht im Wege der Verpflichtungsklage oder einer einstweiligen Anordnung begehrt werden. Die Rechtmäßigkeit der Verweigerung ist nur inzident im Falle der Versagung der Fahrerlaubniserteilung zu prüfen, sofern der Antragsteller hiergegen Rechtsschutz begehrt.
BayVGH, Beschluss vom 24.03.2025, Az. 11 CE 25.212
In pp.
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Zustimmung der Antragsgegnerin zum Besuch eines Kurses zur Wiederherstellung der Fahreignung von alkoholauffälligen Kraftfahrern.
Der Antragsteller war seit 2016 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 27. November 2022 fuhr er alkoholisiert mit einem E-Scooter auf öffentlichen Straßen (BAK: 1,66 ‰). Mit Urteil vom 1. Juni 2023 sprach ihn das Amtsgericht Würzburg der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig und verhängte eine Geldstrafe sowie ein zweimonatiges Fahrverbot. Einen Ausspruch zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Begründung, weshalb diese Maßregel nicht angeordnet worden ist, enthalten das Urteil und der vorausgegangene Strafbefehl vom 30. Januar 2023 nicht.
Auf Anordnung der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2024 brachte der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Begutachtungstermin: 3.7.2024, Absendedatum: 25.7.2024) bei, das zu dem Ergebnis kommt, es sei zu erwarten, dass er zukünftig das Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht zuverlässig trennen könne. Die Verhaltensprognose könne jedoch durch die Teilnahme an einem nach § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung günstig beeinflusst werden. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse die Voraussetzungen für die Kursteilnahme prüfen und darüber befinden, ob der Kurs statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung genüge.
Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. August 2024 mitgeteilt hatte, er sei zum Zeitpunkt der Begutachtung noch Inhaber einer Fahrerlaubnis gewesen, weshalb das Gutachten die Empfehlung zur Kursteilnahme nicht hätte enthalten dürfen, erklärte der Antragsteller am 1. September 2024 sein Einverständnis mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und gab den Führerschein bei der Antragsgegnerin ab.
Am 6. September 2024 beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 forderte die Antragsgegnerin ihn zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf und teilte seinem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 29. November 2024 mit, an der Anordnung werde festgehalten, weil eine Kursempfehlung nach § 70 FeV nur im Rahmen der Begutachtung an Bewerber ausgesprochen werden könne.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 teilte die Begutachtungsstelle der Antragsgegnerin mit, sie bedauere, dass ihre Formulierungen im Gutachten zu Missverständnissen geführt hätten, und ändere die Anmerkung wie folgt: „Die ungünstige Prognose erfolgt trotz der aktuell festzustellenden Anpassungsbereitschaft und begründet sich im Wesentlichen mit den nicht unerheblichen Zweifeln an einer längerfristigen Stabilität des aktuell unauffälligen Verhaltens. Um eine günstige Entwicklung der Eignungsvoraussetzungen vor einer eventuellen späteren Begutachtung zu unterstützen, empfehlen wir Herrn P..., fachliche Hilfe bei der Aufarbeitung und Überwindung der beschriebenen individuellen Problematik in Anspruch zu nehmen.“
Am 3. Januar 2025 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung zum Besuch eines Kurses nach § 70 FeV zu erteilen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2025 abgelehnt. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. Bei der begehrten Zustimmung zur Kursteilnahme handele es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung, die nicht selbstständig angegriffen bzw. erzwungen werden könne. Die Rechtswidrigkeit der Weigerung zur Zustimmung könne nur bei Ablehnung des Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit einer hiergegen erhobenen Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. Im Übrigen sei der Antrag jedenfalls unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Mit seinem Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zustimmung begehre der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache. Hierfür lägen die Voraussetzungen nicht vor. Die Gutachtensstelle sei zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht berechtigt gewesen, eine Kursempfehlung auszusprechen. Eine solche Empfehlung dürfe nur gegenüber Personen ergehen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis seien. Im Zeitpunkt der Begutachtung am 3. Juli 2024 sei der Antragsteller jedoch noch Inhaber einer Fahrerlaubnis gewesen. Er könne einen Anspruch auf Zustimmung zur Kursteilnahme auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Ob vor dem Hintergrund der Klarstellung der Begutachtungsstelle überhaupt noch eine Kursempfehlung bestehe und ob die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt gewesen sei, eine entsprechende Klarstellung zu verlangen, könne dahinstehen.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig. Der Antragsteller müsse die Möglichkeit haben, die Wiederherstellung seiner Fahreignung im Wiedererteilungsverfahren bis zur mündlichen Verhandlung nachweisen zu können. Wenn das Gutachten die Empfehlung der Kursteilnahme ausgesprochen habe, bestehe kein Verbot, diese Empfehlung im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu verwerten. Ziel und Schutzzweck der Norm sei es, zu verhindern, dass nicht fahrgeeignete Personen weiter am Straßenverkehr teilnehmen, solange der Kurs noch nicht absolviert sei. Der Antragsteller habe jedoch auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Der Normzweck sei daher erfüllt. Wortlaut und Systematik der Vorschrift ließen die Auslegung zu, dass eine Empfehlung im Neuerteilungsverfahren verwertet werden dürfe. Es sei reiner Formalismus, wenn trotzdem noch ein weiteres Gutachten gefordert werde. Es sei nicht erkennbar, warum ein vor der Fahrerlaubnisentziehung erstelltes und nur wenige Monate altes Gutachten nicht als Grundlage für eine Kursempfehlung genügen solle. Auch die nur aus formalen Gründen und auf Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde abgegebene zusätzliche Stellungnahme der Gutachtensstelle vom 10. Dezember 2024 ändere nichts an der medizinisch richtigen Empfehlung. Außerdem habe die Begutachtungsstelle mit Schreiben vom 3. Februar 2025 bestätigt, die Verhaltensprognose könne durch Teilnahme an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung günstig beeinflusst werden, da er nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis sei. Die Kursempfehlung müsse nicht zwingend im Gutachten selbst enthalten sein und könne auch formlos durch jede medizinisch qualifizierte Person abgegeben werden. Die Antragsgegnerin habe keine Zweifel hinsichtlich der Wissenschaftlichkeit des Gutachtens geäußert und im Übrigen keine Rücksprache direkt mit der Begutachtungsstelle halten dürfen. Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Kursempfehlung vorlägen, habe die Behörde der Teilnahme zuzustimmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen wäre.
1. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag nach § 123 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin, seiner Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung von alkoholauffälligen Kraftfahrern zuzustimmen, um die Behebung festgestellter Eignungsmängel nicht durch ein erneutes medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen zu müssen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Die hier begehrte Zustimmung zur Kursteilnahme kann jedoch nicht Gegenstand einer Klage oder einer einstweiligen Anordnung sein.
a) Zum einen steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegen.
aa) Nach § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1), es sei denn die behördlichen Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten (Satz 2). Die Regelung gilt auch für Anträge nach § 123 VwGO (BVerwG, B.v. 9.5.2019 ‒ 4 VR 1.19 ‒ NVwZ 2019, 1357 Rn. 16). Behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO ist jede behördliche Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat. Neben Realakten können auch Verwaltungsakte Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO sein. Ebenso ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenshandlung nicht nur eine anfechtbare Handlung ist, die in Rechte des Beteiligten eingreift, sondern dass auch sogenannte Negativakte, d.h. die behördliche Verweigerung der erstrebten Verfahrenshandlung, von der Norm erfasst werden. § 44a VwGO knüpft im Interesse der Rechtsklarheit an das formale Kriterium der Verfahrenshandlung und nicht an die wertungsabhängige Bestimmung von deren Bedeutung an. Entscheidend ist, ob das betreffende Verwaltungsverfahren zu einer Sachentscheidung führt, hinsichtlich derer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2023 ‒ 8 C 3.22 ‒ BVerwGE 179, 71 Rn. 42; B.v. 20.6.2022 ‒ 2 B 45.21 ‒ BayVBl 2023, 53 Rn. 38 f.; B.v. 9.5.2019 a.a.O. Rn. 17).
bb) Hiervon ausgehend kann der Antragsteller die begehrte Zustimmung der Antragsgegnerin weder im Klageverfahren noch im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen. Die Rechtmäßigkeit der Verweigerung ist nur inzident im Falle der Versagung der Fahrerlaubniserteilung zu prüfen, sofern der Antragsteller hiergegen Rechtsschutz begehrt.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung ‒ FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Hat der Betroffene an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme vor Kursbeginn zugestimmt hat (§ 11 Abs. 10 Satz 1 FeV).
Die nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 FeV erforderliche Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zur Kursteilnahme und deren Ablehnung sind behördliche Verfahrenshandlungen im Vorfeld der Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis und können daher gemäß § 44a VwGO nicht isoliert mit Rechtsbehelfen angegriffen bzw. erzwungen werden. Vielmehr ist der Betroffene darauf zu verweisen, gegen die nachfolgende Versagung der Fahrerlaubniserteilung vorzugehen (ebenso Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 61; Rebler in Müller/Rebler, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Kapitel 2 Rn. 364; Gehrmann, NZV 2004, 167/173; Geiger, SVR 2012, 168/169; a.A. VG Neustadt a.d. Weinstraße, B.v. 16.3.2005 ‒ 3 L 372/05.NW ‒ NJW 2005, 2471 = juris Rn. 14 ff.). Dies widerspricht auch nicht der verfassungsrechtlichen Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Davon wäre nur auszugehen, wenn die Ablehnung der Zustimmung zur Kursteilnahme einen rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.2022 ‒ 2 BvR 1528/21 ‒ BayVBl 2022, 449 Rn. 18). Ein solcher ‒ auch nur teilweiser ‒ Rechtsverlust steht hier jedoch nicht zu befürchten. Zwar erleidet der Antragsteller durch die verweigerte Zustimmung einen Zeitverlust, wenn er zunächst die Versagung der Fahrerlaubniserteilung abwarten muss, um deren Rechtmäßigkeit und dabei inzident die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsablehnung gerichtlich überprüfen lassen zu können. Die Fahrerlaubnisbehörde ist jedoch gehalten, das Verfahren zügig durchzuführen (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG). Ohne Zustimmung zur Kursteilnahme bzw. Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens kann der Antrag auf Fahrerlaubniserteilung nach Anhörung ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Ggf. kann der Antragsteller die Antragsgegnerin um eine baldige Entscheidung ersuchen, um zeitnah gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, und ‒ sollte keine Entscheidung ergehen ‒ nach Maßgabe von § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers benannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße, die eine andere Fallgestaltung betraf (Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis) und vor dem Inkrafttreten der Regelung in § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV erging, wonach der Kursteilnehmer nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sein darf, führt zu keiner anderen Einschätzung.
b) Außerdem ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Kursteilnahme zuzustimmen, keine vorläufige, sondern eine abschließende Regelung begehrt wird, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Die Voraussetzungen für eine solche nur in Ausnahmefällen zulässige Vorwegnahme im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind hier nicht erfüllt.
aa) Da § 123 VwGO nur eine vorläufige Regelung durch das Gericht erlaubt, sind Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, dem Grunde nach ausgeschlossen. Etwas Anderes kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gelten, wenn dies etwa zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers erforderlich erscheint, weil das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache sprechen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2025 ‒ 10 VR 2.25 ‒ juris Rn. 8). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2024 ‒ 11 CE 23.2313 ‒ juris Rn. 10 m.w.N.).
bb) Hiervon ausgehend hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Die Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung würde die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Die Vorlage der Teilnahmebescheinigung würde die ansonsten zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung erforderliche Beibringung eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens im Regelfall ersetzen (§ 11 Abs. 10 Satz 1 FeV). Liegen ansonsten alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hätte die Antragsgegnerin den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen (§ 22 Abs. 3 FeV). Darauf hätte der Antragsteller einen Rechtsanspruch (vgl. auch Gehrmann, NZV 2004, 167/172) und somit sein ansonsten nur im Hauptsacheverfahren nach Ergehen der verfahrensabschließenden Entscheidung verfolgbares Ziel erreicht.
Abgesehen davon, dass der Antragsteller aus den dargelegten Gründen durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung keinen rechtlichen Nachteil erleiden würde, der sich nicht oder nicht mehr vollständig beheben ließe, spricht auch kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache. Vielmehr ist die Ablehnung der Zustimmung zur Kursteilnahme rechtmäßig.
(1) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller beauftragte Begutachtungsstelle für Fahreignung die Kursempfehlung im Gutachten vom 25. Juli 2024 nicht hätte abgeben dürfen, da er zum Zeitpunkt der Begutachtung und Kursempfehlung unstreitig noch Inhaber der Fahrerlaubnis war. Die Empfehlung ist für die Fahrerlaubnisbehörde nicht bindend, sondern auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Sowohl § 2 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 StVG als auch § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV hat der Normgeber ausdrücklich um die klarstellende (vgl. BR/Drs. 253/16, S. 30; BR/Drs. 257/21, S. 39) Regelung ergänzt, dass der Kursteilnehmer nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sein darf. Als Folge dieser Klarstellung (vgl. BR/Drs. 253/16, S. 35) wurde in Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a zur FeV der Satz angefügt, dass die Kursempfehlung nur gegenüber Personen ausgesprochen werden darf, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.
Damit steht bereits der Wortlaut dieser Vorschriften einer Kursempfehlung entgegen, solange der Betreffende noch Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die verhindern soll, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, dem wie hier nach gutachterlicher Feststellung die Fahreignung fehlt, während der Laufzeit eines Kurses zur Wiederherstellung seiner Fahreignung Inhaber der Fahrerlaubnis bleibt und trotz seiner Ungeeignetheit weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2022 ‒ 11 ZB 21.2115 ‒ juris Rn. 17; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 75a; § 11 FeV Rn. 60 f.). Aus welchen Gründen das Amtsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 1. Juni 2023 von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin war jedenfalls nicht durch die Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gehindert, zur Klärung bestehender Fahreignungszweifel im Entziehungsverfahren die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV anzuordnen. Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 StVG). Zwar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren auch bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) ab einer BAK von 1,1 ‰ gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung im Regelfall vorgesehen (vgl. OLG Hamm, U.v. 8.1.2025 ‒ III-1 ORs 70/24 ‒ juris Rn. 11 ff.; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 69 StGB Rn. 3a, 16c, 20 m.w.N.). Auch das Amtsgericht Würzburg ist im Strafverfahren von absoluter Fahruntüchtigkeit des Antragstellers ausgegangen. Ein Abweichen von der Regelvermutung kommt nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls in Betracht, wofür die Benutzung eines E-Scooters durch einen betrunkenen Fahrer allein nicht ausreicht. Nach § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet worden ist, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam. Da den Urteilsgründen des Amtsgerichts Würzburg hierzu nichts zu entnehmen ist, geht von ihnen insoweit keine Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 StVG aus, die der Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers im Verfahren der Antragsgegnerin zur Entziehung der Fahrerlaubnis entgegengestanden hätte (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2024 ‒ 11 CS 23.1561 ‒ ZfSch 2024, 358 Rn. 14; SächsOVG, B.v. 12.7.2018 ‒ 3 B 21/18 ‒ juris Rn. 7 ff.; Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVG Rn. 58 f. m.w.N.).
(2) Unabhängig von ihrer späteren Rücknahme durch die Begutachtungsstelle ist damit die von ihr am 25. Juli 2024 ausgesprochene Kursempfehlung rechtlich unbeachtlich. Dies gilt auch im nunmehr vom Antragsteller nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis betriebenen Wiedererteilungsverfahren. Abgesehen davon, dass entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers nur eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung in einem medizinisch-psychologischen Gutachten, das zur Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis erstellt wird, eine Kursempfehlung abgeben kann, was sich aus dem klaren Wortlaut der Vorschriften ergibt (§ 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG, § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 70 Abs. 1 Satz 2 sowie Nr. 1 Buchst. f Satz 7 und 8 der Anlage 4a zur FeV), ist es auch nicht „reiner Formalismus“, im Erteilungsverfahren, wie hier in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zwingend vorgesehen, ein erneutes medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Richtig ist zwar, dass hier die von der Begutachtungsstelle im Entziehungsverfahren zu Unrecht ausgesprochene Kursempfehlung im Zeitpunkt der erneuten Beibringungsanordnung der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2024 noch nicht lange zurücklag. Allerdings können sich die Umstände gleichwohl seither geändert haben. Zwischen einer Begutachtung im Entziehungs- und einer erneuten Eignungsüberprüfung im Erteilungsverfahren kann auch durchaus längere Zeit vergehen. Grundsätzliche Erwägungen sprechen daher dafür, im (Wieder-)Erteilungsverfahren die Fahreignung ‒ hier Trennungsvermögen und -bereitschaft des Antragstellers hinsichtlich der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ‒ zum Schutz der Allgemeinheit nochmals in vollem Umfang zu prüfen. Sofern nichts entgegensteht und die Begutachtungsstelle erneut eine Kursempfehlung für angebracht hält, kann sie diesem Umstand durch anlassbezogene Untersuchung und Umfang des Gutachtens Rechnung tragen (vgl. Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. b der Anlage 4a zur FeV).
(3) Der Antragsteller kann sich schließlich auch gegenüber der Antragsgegnerin auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Abgesehen davon, dass der Gedanke des Vertrauensschutzes im Gefahrenabwehrrecht, wozu auch die Klärung von Fahreignungszweifeln zählt, allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum Tragen kommen kann, hat die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt beim Antragsteller die berechtigte Erwartung geweckt, die Kursempfehlung vom 25. Juli 2024 werde auch im (Wieder-)Erteilungsverfahren berücksichtigt. Vielmehr hat sie ihn nach Vorlage des Gutachtens bereits mit Schreiben vom 9. August 2024 darauf hingewiesen, dass die Kursempfehlung nicht hätte abgegeben werden dürfen, und daran in der Folgezeit konsequent festgehalten.
2. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem erstinstanzlichen Ansatz, gegen dessen Richtigkeit die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben und den der Senat aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen für zutreffend hält.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
In pp.
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Zustimmung der Antragsgegnerin zum Besuch eines Kurses zur Wiederherstellung der Fahreignung von alkoholauffälligen Kraftfahrern.
Der Antragsteller war seit 2016 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 27. November 2022 fuhr er alkoholisiert mit einem E-Scooter auf öffentlichen Straßen (BAK: 1,66 ‰). Mit Urteil vom 1. Juni 2023 sprach ihn das Amtsgericht Würzburg der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig und verhängte eine Geldstrafe sowie ein zweimonatiges Fahrverbot. Einen Ausspruch zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Begründung, weshalb diese Maßregel nicht angeordnet worden ist, enthalten das Urteil und der vorausgegangene Strafbefehl vom 30. Januar 2023 nicht.
Auf Anordnung der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2024 brachte der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Begutachtungstermin: 3.7.2024, Absendedatum: 25.7.2024) bei, das zu dem Ergebnis kommt, es sei zu erwarten, dass er zukünftig das Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht zuverlässig trennen könne. Die Verhaltensprognose könne jedoch durch die Teilnahme an einem nach § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung günstig beeinflusst werden. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse die Voraussetzungen für die Kursteilnahme prüfen und darüber befinden, ob der Kurs statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung genüge.
Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. August 2024 mitgeteilt hatte, er sei zum Zeitpunkt der Begutachtung noch Inhaber einer Fahrerlaubnis gewesen, weshalb das Gutachten die Empfehlung zur Kursteilnahme nicht hätte enthalten dürfen, erklärte der Antragsteller am 1. September 2024 sein Einverständnis mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und gab den Führerschein bei der Antragsgegnerin ab.
Am 6. September 2024 beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 forderte die Antragsgegnerin ihn zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf und teilte seinem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 29. November 2024 mit, an der Anordnung werde festgehalten, weil eine Kursempfehlung nach § 70 FeV nur im Rahmen der Begutachtung an Bewerber ausgesprochen werden könne.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 teilte die Begutachtungsstelle der Antragsgegnerin mit, sie bedauere, dass ihre Formulierungen im Gutachten zu Missverständnissen geführt hätten, und ändere die Anmerkung wie folgt: „Die ungünstige Prognose erfolgt trotz der aktuell festzustellenden Anpassungsbereitschaft und begründet sich im Wesentlichen mit den nicht unerheblichen Zweifeln an einer längerfristigen Stabilität des aktuell unauffälligen Verhaltens. Um eine günstige Entwicklung der Eignungsvoraussetzungen vor einer eventuellen späteren Begutachtung zu unterstützen, empfehlen wir Herrn P..., fachliche Hilfe bei der Aufarbeitung und Überwindung der beschriebenen individuellen Problematik in Anspruch zu nehmen.“
Am 3. Januar 2025 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung zum Besuch eines Kurses nach § 70 FeV zu erteilen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2025 abgelehnt. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. Bei der begehrten Zustimmung zur Kursteilnahme handele es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung, die nicht selbstständig angegriffen bzw. erzwungen werden könne. Die Rechtswidrigkeit der Weigerung zur Zustimmung könne nur bei Ablehnung des Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit einer hiergegen erhobenen Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. Im Übrigen sei der Antrag jedenfalls unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Mit seinem Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zustimmung begehre der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache. Hierfür lägen die Voraussetzungen nicht vor. Die Gutachtensstelle sei zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht berechtigt gewesen, eine Kursempfehlung auszusprechen. Eine solche Empfehlung dürfe nur gegenüber Personen ergehen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis seien. Im Zeitpunkt der Begutachtung am 3. Juli 2024 sei der Antragsteller jedoch noch Inhaber einer Fahrerlaubnis gewesen. Er könne einen Anspruch auf Zustimmung zur Kursteilnahme auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Ob vor dem Hintergrund der Klarstellung der Begutachtungsstelle überhaupt noch eine Kursempfehlung bestehe und ob die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt gewesen sei, eine entsprechende Klarstellung zu verlangen, könne dahinstehen.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig. Der Antragsteller müsse die Möglichkeit haben, die Wiederherstellung seiner Fahreignung im Wiedererteilungsverfahren bis zur mündlichen Verhandlung nachweisen zu können. Wenn das Gutachten die Empfehlung der Kursteilnahme ausgesprochen habe, bestehe kein Verbot, diese Empfehlung im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu verwerten. Ziel und Schutzzweck der Norm sei es, zu verhindern, dass nicht fahrgeeignete Personen weiter am Straßenverkehr teilnehmen, solange der Kurs noch nicht absolviert sei. Der Antragsteller habe jedoch auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Der Normzweck sei daher erfüllt. Wortlaut und Systematik der Vorschrift ließen die Auslegung zu, dass eine Empfehlung im Neuerteilungsverfahren verwertet werden dürfe. Es sei reiner Formalismus, wenn trotzdem noch ein weiteres Gutachten gefordert werde. Es sei nicht erkennbar, warum ein vor der Fahrerlaubnisentziehung erstelltes und nur wenige Monate altes Gutachten nicht als Grundlage für eine Kursempfehlung genügen solle. Auch die nur aus formalen Gründen und auf Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde abgegebene zusätzliche Stellungnahme der Gutachtensstelle vom 10. Dezember 2024 ändere nichts an der medizinisch richtigen Empfehlung. Außerdem habe die Begutachtungsstelle mit Schreiben vom 3. Februar 2025 bestätigt, die Verhaltensprognose könne durch Teilnahme an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung günstig beeinflusst werden, da er nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis sei. Die Kursempfehlung müsse nicht zwingend im Gutachten selbst enthalten sein und könne auch formlos durch jede medizinisch qualifizierte Person abgegeben werden. Die Antragsgegnerin habe keine Zweifel hinsichtlich der Wissenschaftlichkeit des Gutachtens geäußert und im Übrigen keine Rücksprache direkt mit der Begutachtungsstelle halten dürfen. Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Kursempfehlung vorlägen, habe die Behörde der Teilnahme zuzustimmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen wäre.
1. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag nach § 123 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin, seiner Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung von alkoholauffälligen Kraftfahrern zuzustimmen, um die Behebung festgestellter Eignungsmängel nicht durch ein erneutes medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen zu müssen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Die hier begehrte Zustimmung zur Kursteilnahme kann jedoch nicht Gegenstand einer Klage oder einer einstweiligen Anordnung sein.
a) Zum einen steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegen.
aa) Nach § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1), es sei denn die behördlichen Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten (Satz 2). Die Regelung gilt auch für Anträge nach § 123 VwGO (BVerwG, B.v. 9.5.2019 ‒ 4 VR 1.19 ‒ NVwZ 2019, 1357 Rn. 16). Behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO ist jede behördliche Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat. Neben Realakten können auch Verwaltungsakte Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO sein. Ebenso ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenshandlung nicht nur eine anfechtbare Handlung ist, die in Rechte des Beteiligten eingreift, sondern dass auch sogenannte Negativakte, d.h. die behördliche Verweigerung der erstrebten Verfahrenshandlung, von der Norm erfasst werden. § 44a VwGO knüpft im Interesse der Rechtsklarheit an das formale Kriterium der Verfahrenshandlung und nicht an die wertungsabhängige Bestimmung von deren Bedeutung an. Entscheidend ist, ob das betreffende Verwaltungsverfahren zu einer Sachentscheidung führt, hinsichtlich derer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2023 ‒ 8 C 3.22 ‒ BVerwGE 179, 71 Rn. 42; B.v. 20.6.2022 ‒ 2 B 45.21 ‒ BayVBl 2023, 53 Rn. 38 f.; B.v. 9.5.2019 a.a.O. Rn. 17).
bb) Hiervon ausgehend kann der Antragsteller die begehrte Zustimmung der Antragsgegnerin weder im Klageverfahren noch im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen. Die Rechtmäßigkeit der Verweigerung ist nur inzident im Falle der Versagung der Fahrerlaubniserteilung zu prüfen, sofern der Antragsteller hiergegen Rechtsschutz begehrt.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung ‒ FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Hat der Betroffene an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme vor Kursbeginn zugestimmt hat (§ 11 Abs. 10 Satz 1 FeV).
Die nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 FeV erforderliche Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zur Kursteilnahme und deren Ablehnung sind behördliche Verfahrenshandlungen im Vorfeld der Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis und können daher gemäß § 44a VwGO nicht isoliert mit Rechtsbehelfen angegriffen bzw. erzwungen werden. Vielmehr ist der Betroffene darauf zu verweisen, gegen die nachfolgende Versagung der Fahrerlaubniserteilung vorzugehen (ebenso Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 61; Rebler in Müller/Rebler, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Kapitel 2 Rn. 364; Gehrmann, NZV 2004, 167/173; Geiger, SVR 2012, 168/169; a.A. VG Neustadt a.d. Weinstraße, B.v. 16.3.2005 ‒ 3 L 372/05.NW ‒ NJW 2005, 2471 = juris Rn. 14 ff.). Dies widerspricht auch nicht der verfassungsrechtlichen Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Davon wäre nur auszugehen, wenn die Ablehnung der Zustimmung zur Kursteilnahme einen rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.2022 ‒ 2 BvR 1528/21 ‒ BayVBl 2022, 449 Rn. 18). Ein solcher ‒ auch nur teilweiser ‒ Rechtsverlust steht hier jedoch nicht zu befürchten. Zwar erleidet der Antragsteller durch die verweigerte Zustimmung einen Zeitverlust, wenn er zunächst die Versagung der Fahrerlaubniserteilung abwarten muss, um deren Rechtmäßigkeit und dabei inzident die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsablehnung gerichtlich überprüfen lassen zu können. Die Fahrerlaubnisbehörde ist jedoch gehalten, das Verfahren zügig durchzuführen (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG). Ohne Zustimmung zur Kursteilnahme bzw. Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens kann der Antrag auf Fahrerlaubniserteilung nach Anhörung ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Ggf. kann der Antragsteller die Antragsgegnerin um eine baldige Entscheidung ersuchen, um zeitnah gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, und ‒ sollte keine Entscheidung ergehen ‒ nach Maßgabe von § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers benannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße, die eine andere Fallgestaltung betraf (Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis) und vor dem Inkrafttreten der Regelung in § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV erging, wonach der Kursteilnehmer nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sein darf, führt zu keiner anderen Einschätzung.
b) Außerdem ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Kursteilnahme zuzustimmen, keine vorläufige, sondern eine abschließende Regelung begehrt wird, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Die Voraussetzungen für eine solche nur in Ausnahmefällen zulässige Vorwegnahme im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind hier nicht erfüllt.
aa) Da § 123 VwGO nur eine vorläufige Regelung durch das Gericht erlaubt, sind Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, dem Grunde nach ausgeschlossen. Etwas Anderes kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gelten, wenn dies etwa zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers erforderlich erscheint, weil das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache sprechen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2025 ‒ 10 VR 2.25 ‒ juris Rn. 8). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2024 ‒ 11 CE 23.2313 ‒ juris Rn. 10 m.w.N.).
bb) Hiervon ausgehend hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Die Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung würde die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Die Vorlage der Teilnahmebescheinigung würde die ansonsten zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung erforderliche Beibringung eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens im Regelfall ersetzen (§ 11 Abs. 10 Satz 1 FeV). Liegen ansonsten alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hätte die Antragsgegnerin den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen (§ 22 Abs. 3 FeV). Darauf hätte der Antragsteller einen Rechtsanspruch (vgl. auch Gehrmann, NZV 2004, 167/172) und somit sein ansonsten nur im Hauptsacheverfahren nach Ergehen der verfahrensabschließenden Entscheidung verfolgbares Ziel erreicht.
Abgesehen davon, dass der Antragsteller aus den dargelegten Gründen durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung keinen rechtlichen Nachteil erleiden würde, der sich nicht oder nicht mehr vollständig beheben ließe, spricht auch kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache. Vielmehr ist die Ablehnung der Zustimmung zur Kursteilnahme rechtmäßig.
(1) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller beauftragte Begutachtungsstelle für Fahreignung die Kursempfehlung im Gutachten vom 25. Juli 2024 nicht hätte abgeben dürfen, da er zum Zeitpunkt der Begutachtung und Kursempfehlung unstreitig noch Inhaber der Fahrerlaubnis war. Die Empfehlung ist für die Fahrerlaubnisbehörde nicht bindend, sondern auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Sowohl § 2 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 StVG als auch § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV hat der Normgeber ausdrücklich um die klarstellende (vgl. BR/Drs. 253/16, S. 30; BR/Drs. 257/21, S. 39) Regelung ergänzt, dass der Kursteilnehmer nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sein darf. Als Folge dieser Klarstellung (vgl. BR/Drs. 253/16, S. 35) wurde in Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a zur FeV der Satz angefügt, dass die Kursempfehlung nur gegenüber Personen ausgesprochen werden darf, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.
Damit steht bereits der Wortlaut dieser Vorschriften einer Kursempfehlung entgegen, solange der Betreffende noch Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die verhindern soll, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, dem wie hier nach gutachterlicher Feststellung die Fahreignung fehlt, während der Laufzeit eines Kurses zur Wiederherstellung seiner Fahreignung Inhaber der Fahrerlaubnis bleibt und trotz seiner Ungeeignetheit weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2022 ‒ 11 ZB 21.2115 ‒ juris Rn. 17; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 75a; § 11 FeV Rn. 60 f.). Aus welchen Gründen das Amtsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 1. Juni 2023 von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin war jedenfalls nicht durch die Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gehindert, zur Klärung bestehender Fahreignungszweifel im Entziehungsverfahren die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV anzuordnen. Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 StVG). Zwar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren auch bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) ab einer BAK von 1,1 ‰ gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung im Regelfall vorgesehen (vgl. OLG Hamm, U.v. 8.1.2025 ‒ III-1 ORs 70/24 ‒ juris Rn. 11 ff.; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 69 StGB Rn. 3a, 16c, 20 m.w.N.). Auch das Amtsgericht Würzburg ist im Strafverfahren von absoluter Fahruntüchtigkeit des Antragstellers ausgegangen. Ein Abweichen von der Regelvermutung kommt nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls in Betracht, wofür die Benutzung eines E-Scooters durch einen betrunkenen Fahrer allein nicht ausreicht. Nach § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet worden ist, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam. Da den Urteilsgründen des Amtsgerichts Würzburg hierzu nichts zu entnehmen ist, geht von ihnen insoweit keine Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 StVG aus, die der Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers im Verfahren der Antragsgegnerin zur Entziehung der Fahrerlaubnis entgegengestanden hätte (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2024 ‒ 11 CS 23.1561 ‒ ZfSch 2024, 358 Rn. 14; SächsOVG, B.v. 12.7.2018 ‒ 3 B 21/18 ‒ juris Rn. 7 ff.; Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVG Rn. 58 f. m.w.N.).
(2) Unabhängig von ihrer späteren Rücknahme durch die Begutachtungsstelle ist damit die von ihr am 25. Juli 2024 ausgesprochene Kursempfehlung rechtlich unbeachtlich. Dies gilt auch im nunmehr vom Antragsteller nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis betriebenen Wiedererteilungsverfahren. Abgesehen davon, dass entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers nur eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung in einem medizinisch-psychologischen Gutachten, das zur Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis erstellt wird, eine Kursempfehlung abgeben kann, was sich aus dem klaren Wortlaut der Vorschriften ergibt (§ 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG, § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 70 Abs. 1 Satz 2 sowie Nr. 1 Buchst. f Satz 7 und 8 der Anlage 4a zur FeV), ist es auch nicht „reiner Formalismus“, im Erteilungsverfahren, wie hier in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zwingend vorgesehen, ein erneutes medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Richtig ist zwar, dass hier die von der Begutachtungsstelle im Entziehungsverfahren zu Unrecht ausgesprochene Kursempfehlung im Zeitpunkt der erneuten Beibringungsanordnung der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2024 noch nicht lange zurücklag. Allerdings können sich die Umstände gleichwohl seither geändert haben. Zwischen einer Begutachtung im Entziehungs- und einer erneuten Eignungsüberprüfung im Erteilungsverfahren kann auch durchaus längere Zeit vergehen. Grundsätzliche Erwägungen sprechen daher dafür, im (Wieder-)Erteilungsverfahren die Fahreignung ‒ hier Trennungsvermögen und -bereitschaft des Antragstellers hinsichtlich der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ‒ zum Schutz der Allgemeinheit nochmals in vollem Umfang zu prüfen. Sofern nichts entgegensteht und die Begutachtungsstelle erneut eine Kursempfehlung für angebracht hält, kann sie diesem Umstand durch anlassbezogene Untersuchung und Umfang des Gutachtens Rechnung tragen (vgl. Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. b der Anlage 4a zur FeV).
(3) Der Antragsteller kann sich schließlich auch gegenüber der Antragsgegnerin auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Abgesehen davon, dass der Gedanke des Vertrauensschutzes im Gefahrenabwehrrecht, wozu auch die Klärung von Fahreignungszweifeln zählt, allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum Tragen kommen kann, hat die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt beim Antragsteller die berechtigte Erwartung geweckt, die Kursempfehlung vom 25. Juli 2024 werde auch im (Wieder-)Erteilungsverfahren berücksichtigt. Vielmehr hat sie ihn nach Vorlage des Gutachtens bereits mit Schreiben vom 9. August 2024 darauf hingewiesen, dass die Kursempfehlung nicht hätte abgegeben werden dürfen, und daran in der Folgezeit konsequent festgehalten.
2. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem erstinstanzlichen Ansatz, gegen dessen Richtigkeit die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben und den der Senat aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen für zutreffend hält.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).