31.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247328
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 10.02.2025 – 1 ORbs 4/25
Hat das Bußgeldgericht den Betroffenen und seinen Verteidiger in der Ladungsverfügung auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen grober Fahrlässigkeit hingewiesen, nicht aber auf eine solche wegen Vorsatzes, darf der Betroffene mit Blick auf diesen Hinweis darauf vertrauen, nicht wegen einer Vorsatztat verurteilt zu werden.
Die „Erörterung der Vorsatzproblematik" in der Hauptverhandlung ist nicht geeignet, das rechtliche Gehör des Betroffenen zu wahren, wenn dieser war mit Blick auf die antragsgemäß beschlossene Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung berechtigt nicht erschienen.