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  • 08.02.2024 · IWW-Abrufnummer 239584

    Amtsgericht Itzehoe: Beschluss vom 30.12.2023 – 40 Gs 1774/23

    Für die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, § 111 a StPO i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, muss sicher feststehen, dass der Beschuldigte wusste oder wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdsachschaden durch ihn verursacht wurde.


    40 Gs 1774/23
    Staatsanwaltschaft Itzehoe 311 Js 20190/23

    Amtsgericht Itzehoe

    Beschluss

    In dem Ermittlungsverfahren gegen
    Verteidiger:  xxx

    wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

    hat das Amtsgericht Itzehoe durch die Richterin am Amtsgericht am 30. Dezember 2023 beschlossen:

    Der Beschwerde vom 18.12.2023 gegen den Beschluss vom 19.07.2023 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird abgeholfen.

    Gründe:

    Zwar hat sich der Beschuldigte am 07.05.2023 unerlaubt vom Unfallort entfernt, indem er nach dem Unfall gegen 04:10 Uhr die Unfallstelle verließ und erst gegen 17:55 Uhr den Unfall auf der Polizeistation in Wilster meldete (BI. 9), nachdem die Polizei zuvor die Wohnanschrift aufgesucht und den Beschuldigten dort nicht angetroffen hatte.

    Jedoch bestehen derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, § 111 a StPO i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

    Es ist nicht sicher feststellbar, dass der Beschuldigte wusste oder wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdsachschaden durch ihn verursacht wurde.

    Die Polizei hat den Schaden an der Leitplanke zunächst auf EUR 1.500,00 geschätzt (BI. 4). Zugrunde gelegt wurde die Annahme, dass ca. 30 Meter Leitschutzplanke beschädigt wurden. 

    Die Straßenmeisterei schätzte den Schaden sodann auf EUR 4.000,00 - EUR 5.000,00 (BI. 16), wobei die Schätzungsgrundlagen nicht nachvollziehbar sind. Sodann wurden die Kosten auf EUR 9.340,00 EUR beziffert (Bö 51) unter Zugrundelegung von einer Schadenslänge von 80 Metern.
     
    Gleichzeitig wird angegeben, dass die Schadenslänge nicht genau erkennbar sei.

    Auf dieser Grundlage kann derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Erheblichkeit des Schadens erkennen konnte.