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  • 13.07.2022 · IWW-Abrufnummer 230218

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 13.06.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 149/22

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verfahrensgang
    vorgehend AG Oranienburg, 8. Dezember 2021, 13 d OWi 3421 Js-OWi 30093/20 (548/20), Urteil
    Tenor
    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 08. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
    Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem entstandenen notwendigen Auslagen (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

    Gründe

    I.

    Randnummer 1

    Der Betroffene, der sich als Anwalt in dieser Sache selbst verteidigt, ist mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 08. Dezember 2021 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 Euro verurteilt worden. Darüber hinaus wurde ein Fahrverbot von einem Monat Dauer unter der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

    Randnummer 2

    Gegen dieses Urteil hat der Betroffene unter dem 9. Dezember 2021 Rechtsbeschwerde eingelegt.

    Randnummer 3

    Nachdem ihm die Urteilsgründe am 31. Januar 2022 zugestellt worden waren, hat er sein Rechtsmittel mit Anwaltsschriftsatz vom 25. Februar 2022, eingegangen beim Amtsgericht Oranienburg am selben Tage per FAX und am 28. Februar 2022 auf dem Postwege, mit der Rüge formellen und materiellen Rechts begründet.

    II.

    Randnummer 4

    Die Rechtsbeschwerde erweist sich bereits als unzulässig, da die Rechtsbeschwerdebegründung nicht form- und fristgerecht beim Amtsgericht angebracht worden ist. Es kann hiernach dahinstehen, ob die erhobenen Rügen Erfolg gehabt hätten.

    Randnummer 5

    Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 32d Satz 2 StPO i.V.m. § 100c Satz 1 OWiG müssen die Rechtsbeschwerde und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermittelt werden, um Wirksamkeit zu entfalten (vgl. BT-Drs. 18/9416, S. 51; ferner Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 32d Rn. 2; Graf, in KK-StPO, 8. Aufl., § 32d Rn. 5). Dieses bei Gericht eingereichte elektronische Dokument muss nach § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 100c Satz 1 OWiG für die Bearbeitung geeignet sein. Gemäß § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) wiederum müssen die Dokumente dem Dateiformat „PDF“ bzw. „TIFF“ entsprechen (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 25. Februar 2022 ‒ 1 Ss 28/22 ‒).

    Randnummer 6

    Diese Formvorschrift hat der Betroffene nicht beachtet. Die Rechtsbeschwerdebegründung erreichte das Amtsgericht auf dem Telefaxweg, mithin nicht als elektronisches Dokument.

    Randnummer 7

    Ein elektronisches Dokument ist ein Text, eine Zahlentabelle, ein Bild oder eine Folge oder Kombination von Texten, Tabellen oder Bildern, die durch Digitalisieren (Umwandlung in einen Binärcode) in Dateiform angelegt oder überführt wurden.

    Randnummer 8

    Das Telefax dient indes lediglich der Übermittlung eines vorhandenen Dokuments, welches beim Empfänger erneut in schriftlicher Form vorliegen soll. Deshalb tritt bei diesem Übermittlungsweg die elektronische Speicherung für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann in der Regel erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 -). Dokumente, die im Wege des Telefaxes, insbesondere auch des Computerfaxes, übermittelt werden, zählen deshalb zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten, auch wenn sie elektronisch über das Internet oder ein Web-Interface übertragen werden (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2019 ‒ 5 A 327/19 ‒; OLG Oldenburg a.a.O.).

    Randnummer 9

    Vor diesem Hintergrund war das Amtsgericht auch nicht gehalten, dem Betroffenen gemäß § 32a Abs. 6 StPO i.V.m. § 100c OWiG die Unwirksamkeit des Eingangs mitzuteilen, damit dieser die Begründung hätte formwirksam anbringen können.

    Randnummer 10

    Die Rechtsbeschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen.