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  • 08.01.2021 · IWW-Abrufnummer 219811

    Amtsgericht Böblingen: Urteil vom 09.12.2020 – 20 C 460/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Böblingen
     
    Im Namen des Volkes    
     
    Urteil

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Fa. Abschleppservice und Pannendienst Trautwein GmbH aus der Abschleppkostenrechnung vom 20.9.2019 (Rechnungsnummer 20316) Abschleppkosten in Höhe von 194,83 € zu bezahlen.
    2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
    3. Der Kläger trägt 35 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte 65 %.  
    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Streitwert: Bis 500,00 €
     
    Entscheidungsgründe

    (abgekürzt gem. § 495 a ZPO)

    Die Klage ist zum Teil begründet.

    Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen in Höhe von 194,83 € aus den §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115ff VVG.

    Auf die Abschleppkosten wurden beklagtenseits 446,91 € bezahlt. Wie der Sachverständige Kuppinger in seinem Gutachten vom 9.11.2020 festgestellt hat, liegen die von dem Abschleppunternehmen geltendgemachten Abschleppkosten in Höhe von 746,92 € über den ortsüblichen Abschleppkosten von 641,74 €. Auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 9.11.2020 wird insoweit voll umfänglich Bezug genommen.

    Nachdem somit von angemessenen ortsüblichen Abschleppkosten in Höhe von 641,74 € auszugehen ist, besteht seitens des Abschleppunternehmens noch ein Anspruch auf Zahlung der Differenz zu der beklagtenseits geleisteten Zahlung in Höhe von 446,91 € in Höhe von 194,83 €.

    In diesem Umfang war der Klage stattzugeben.

    Nachdem die Abschleppkosten seitens des Klägers zudem noch nicht bezahlt worden sind, ist dem Kläger noch kein Schaden in entsprechender Höhe entstanden. Vielmehr bleibt es dem Kläger damit unbenommen, gegenüber dem Abschleppunternehmen den Einwand der Unangemessenheit der geltendgemachten Vergütung zu erheben, zumal eine konkrete Vereinbarung zur Vergütung bei Vertragsabschluß klägerseits nicht behauptet wird.

    Der Klage war daher im erkannten Umfang stattzugeben.

    Die Kostenentscheidung folgt § 92 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO wird durch das Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 11.5.2020 nicht begründet. Hierin hat die Beklagte die Klagforderung zwar mit der Maßgabe anerkannt, dass sie sich verpflichtet, den Kläger dadurch von der streitgegenständlichen Rechnung freizustellen, dass die Werklohnforderung auf eigene Kosten der Beklagten abgewehrt wird. Mit seinem geänderten Klagantrag macht der Kläger jedoch keine Freistellung geltend, sondern einen Zahlungsanspruch, welchen die Beklagte nicht anerkannt hat. Dementsprechend war nicht von einem sofortigen Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO auszugehen.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
     
    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
     
    Landgericht Stuttgart
    Urbanstraße 20
    70182 Stuttgart
     
    einzulegen.
     
    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
     
    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
     
    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
     
    Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.