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  • 12.11.2020 · IWW-Abrufnummer 218894

    Bayerisches Oberstes Landesgericht: Beschluss vom 28.09.2020 – 201 ObOWi 991/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    BayObLG

    Beschluss vom 28.09.2020


    I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.05.2020 wird als unbegründet verworfen.

    II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Gründe:

    I.

    Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 19.05.2020 wegen einer als Führer eines “Pkw am 02.11.2019 fahrlässig begangenen Überschreitung der durch Zeichen 274 angeordneten, zuvor bereits durch zweimal wiederholte, beidseitige Beschilderung angekündigten, innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 42 km/h in Tateinheit mit Nichtmitführen des vorgeschriebenen Führerscheins und der Zulassungsbescheinigung Teil I zu einer Geldbuße von 210 Euro verurteilt und gegen ihn wegen des groben Pflichtenverstoßes ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Laserhandmessgerät Riegel FG 21 P.

    Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

    Die Generalstaatsanwaltschaft München hat in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat sich die Verteidigung mit Gegenerklärung vom 18.08.2020 geäußert.

    II.

    Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerde deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

    Erörterungsbedarf besteht aus Sicht des Senats hinsichtlich der folgenden Punkte:

    1. Soweit der Betroffene wegen Fehlens einer Bilddokumentation und der fehlenden Aufzeichnung sog. Rohmessdaten ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die Messung mittels Riegl FG 21 P geltend macht, dringt die Verfahrensrüge nicht durch. Wie die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift zutreffend darlegt, handelt es sich bei der Messung mittels des Messgerätes Riegl FG 21 P um ein sog. standardisiertes Messverfahren. Vorliegend hat sich der Tatrichter davon überzeugt, dass das Gerät geeicht war, entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanweisung und der PTB benutzt worden ist, insbesondere die vorgeschriebenen Tests durchgeführt worden sind (UA S. 3), und auch keine Zuordnungszweifel bestanden, mithin die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens vorlagen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfolgt die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen ‒ die systemimmanenten Messfehler erfassenden ‒ Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen (BGH, Beschl. v. 19.08.1993 ‒ 4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291). Zwar besteht auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Erfahrungssatz, dass die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmessgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern, und ist eine absolute Genauigkeit, d.h. eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich. Allerdings wird, was häufig unerwähnt bleibt, den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen hinreichend durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung getragen (BGH a.a.O.). Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der Messung ist deshalb folgerichtig und zwingend nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1997 ‒ 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Beweisergebnis 11). Ihre materielle Berechtigung finden diese Grundsätze in der Anerkennung des standardisierten Messverfahrens, bei dem durch Einhaltung der hierfür erforderlichen Prämissen (Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt [PTB]; Eichung des Messgeräts im Tatzeitpunkt; Aufbau und Bedienung des Messgeräts durch geschultes Personal unter Beachtung der Gebrauchsanweisung; Ausschluss etwaiger Anhaltspunkte für mögliche Fehlerquellen aufgrund der Beweisaufnahme sowie Vornahme des gebotenen Toleranzabzugs) die Richtigkeit der Messung gewährleistet ist. Insoweit kommt zum einen der Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu (vgl. hierzu neben BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 ‒ 202 ObOWi 1955/19 bei juris schon OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2014 ‒ Ss OWi 1041/14 = DAR 2015, 149; OLG Düsseldorf, Beseht. v. 13.07.2015 ‒ RBs 200/14 bei juris; OLG Bamberg Beschl. v. 22.10.2015 ‒ 2 Ss OWi 641 /15, BeckRS 2015, 19319), durch welches die generelle Eignung des Messgeräts überprüft und anerkannt wurde, und wird zum anderen durch die Eichung die Zuverlässigkeit des konkret verwendeten Messgeräts bestätigt. Zeigen sich darüber hinaus bei Einhaltung auch der weiteren Vorgaben keine Anhaltspunkte, die auf eine Fehlfunktion des Messgeräts hinweisen, so ist der auf diese Weise ermittelte Messwert der Verurteilung zugrunde zu legen. Vor diesem Hintergrund kann die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dahingehend interpretiert werden, dass im Falle eines standardisierten Messverfahrens keine vernünftigen Zweifel mehr an dem Geschwindigkeitsverstoß gegeben sind, wenn und soweit das amtlich zugelassene Messgerät, das im Tatzeitpunkt geeicht war, unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Herstellers durch einen geschulten Messbeamten verwendet wurde, sich auch sonst keine von außen ergebenden Hinweise auf Messfehler gezeigt haben und der Tatrichter die vorgeschriebenen Messtoleranzen berücksichtigt hat ‒ mit der Folge, dass auch eine Überprüfung der Messdateien durch einen Sachverständigen zu keinem abweichenden Ergebnis führen wird (so neben BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 ‒ 202 ObOWi 1955/19 und Beschl. v. 06.04.2020 ‒ 201 ObOWi 291/20 jeweils bei juris; zutreffend und grundlegend bereits OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 ‒ 3 Ss OWi 1444/15 bei juris).

    Aus der umfangreichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens ergibt sich demnach nicht, dass ein solches Messverfahren nur dann verwendet werden darf, wenn durch die Dokumentation des Messvorgangs die Zuverlässigkeit der Messung nachträglich überprüft werden kann. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass eine Messung mittels einer Laserpistole als standardisiertes Messverfahren anzusehen ist, wobei auch bei der damaligen Entscheidung bekannt war, dass eine nachträglich überprüfbare Dokumentation nicht erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1997- 4 StR 24/97 bei juris). Es würde Sinn und Zweck der Anerkennung eines standardisierten Messverfahrens widersprechen, wenn gleichwohl ein solches Messverfahren nur dann anerkannt wird, wenn eine nachträgliche Überprüfung noch möglich ist Der gegenteiligen, mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Begründung und Ergebnis nicht vereinbaren Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 27.04.2018- Lv 1/18 bei juris) kann aus den bereits von dem OLG Bamberg in seiner Entscheidung vom 13.06.2018 (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 ‒ 3 Ss OWi 626/18 bei juris) dargelegten Gründen nicht gefolgt werden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 06.04.2020 a.a.O.).

    2. Soweit der Betroffene beanstandet, er sei durch die nicht vollständige Überlassung der Gebrauchsanweisung in seinem Recht auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt worden und die Verteidigung sei in unzulässiger Weise beschränkt worden, dringt die Rüge schon deshalb nicht durch, da der Betroffene dem Amtsgericht nicht konkret dargelegt hat, inwieweit die ihm zur Verfügung gestellte Gebrauchsanweisung unvollständig war.

    Der Betroffene gibt an, seiner Verteidigerin sei die Gebrauchsanweisung über das Polizeiverwaltungsamt teilweise zugänglich gemacht worden. Sofern lediglich Teilakteneinsicht gewährt wurde, ist der Vortrag unerlässlich, welche konkreten Aktenbestandteile noch nicht Gegenstand der gewährten Akteneinsicht waren (vgl. BayObLG, Beschl. v. 22.04.1992 ‒ 4 St RR 65/92 bei juris Rn. 11; BGH, Beschl. v. 30.10.2003 ‒ 5 StR 274/03 = NStZ-RR 2004,56; OLG Hamm NJW 2004, 381). Diesen Anforderungen wird weder der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf “vollständige Gebrauchsanweisung bzw. Ergänzung zur Gebrauchsanweisung” (RB S. 28) noch der an das Amtsgericht gerichtete Schriftsatz vom 06.03.2020 gerecht. Dort wird lediglich vorgetragen, dass die Verwaltungsbehörde der Verteidigung einen Download-Link zur Gebrauchsanweisung übermittelt habe. In der Gebrauchsanweisung seien verschiedene im Inhaltsverzeichnis erwähnte Kapitel bzw. Ergänzungen zur Gebrauchsanweisungen (beispielsweise zur Stromversorgung und zum Zubehör) indes nicht enthalten gewesen (RB S. 9). Die angeblich fehlenden Bestandteile werden nicht ausreichend konkret bezeichnet, sodass schon von daher das Amtsgericht dem Begehren auf unvollständige Gebrauchsanweisung bzw. Ergänzung zur Gebrauchsanweisung” nicht Folge leisten konnte.

    Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20.05.2020 (Az.: 2 OWi 6 SsRs 118/19), da dort eine Fallgestaltung zugrunde lag, in der die Herausgabe einer von der Verteidigung ausreichend bezeichneten Unterlage begehrt wird.

    3. Soweit die Rechtsbeschwerde die unterbliebene Beiziehung weiterer Messeunterlagen bzw. des Beschilderungsplans und der verkehrsrechtlichen Anordnung als Verstoß gegen den fair-trial-Grundsatz und als unzulässige Beschränkung der Verteidigung gem. § 338 Nr. 8 StPO beanstandet, ist ihr der Erfolg schon deshalb zu versagen, weil es sich bei Anträgen auf Beiziehung entsprechender Unterlagen um Beweisermittlungsanträge handelt, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (vgl. § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden kann (vgl. OLG Bamberg, Beschlüsse v. 04.10.2017-3 Ss OWi 1232/17 und v. 13.06.2018 ‒ 3 Ss OWi 626/18 jeweils bei juris). Eine diesbezügliche Aufklärungsrüge ist vorliegend aber schon nicht in zulässiger Weise erhoben, weil die Rechtsbeschwerde das zu erwartende Beweisergebnis weder konkret bezeichnet noch bestimmt behauptet (vgl. nur KK/Krehl StPO 8. Aufl. § 244 Rn. 214 m.w.N.).

    Was den angeblich fehlenden Schulungsnachweis anbelangt, verschweigt die Rechtsbeschwerde im Übrigen, dass der entsprechende Schulungsnachweis in der Hauptverhandlung verlesen und als Anlage zum Protokoll gegeben worden ist.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Rechtfertigungsschrift zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25.07.2019 (Az.: 1586/15). Zwar stellt der Europäische Gerichtshof in diesem Urteil klar, dass ein Angeklagter im Hinblick auf das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren in einer Strafsache die Möglichkeit haben muss, Kenntnis von den Stellungnahmen und Beweismitteln der Staatsanwaltschaft zu nehmen, wobei grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörde der Verteidigung gegenüber sämtliche in ihrem Besitz befindliche maßgebliche Beweismittel (“material evidence”), die für oder gegen die beschuldigte Person sprechen, offenlegen muss und der Begriff der maßgeblichen Beweismittel nicht eng ausgelegt werden darf, also nicht auf Beweismittel beschränkt werden kann, die von der Anklage als relevant angesehen werden. Vielmehr umfasst er das gesamte im Besitz der Behörden befindliche Material, das potentiell relevant ist, auch wenn es überhaupt nicht berücksichtigt oder als nicht relevant angesehen wird (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urt. v. 25.07.2019 ‒ 1586/15 Rn. 58 bei juris). Der Europäische Gerichtshof hält aber daran fest, dass die Konvention die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, von einem Beschwerdeführer zu verlangen, stichhaltige Gründe für die Offenlegung solcher Beweismittel vorzubringen (a.a.O. Rn. 59). Hieraus folgt aus Sicht des Senats hinreichend deutlich, dass der Verteidigung kein pauschales Recht auf Offenlegung sämtlicher nicht zu den Akten gelangten Messunterlagen zusteht, sondern dass vielmehr ein Betroffener in einem gegen ihn vor Gericht geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren konkrete Gründe dafür vorbringen muss, warum er die Herausgabe verlangt. Im Rahmen eines Beweisantrages muss ein genau bezeichnetes Beweismittel über eine bestimmt behauptete, konkrete Tatsache benannt werden, § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG. In gleicher Weise hat ein Beweisermittlungsantrag mit dem Ziel, bislang nicht zu den Akten gelangte Unterlagen beizuziehen, nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens konkrete Einwendungen vorgebracht werden, die die Richtigkeit der Messung infrage stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLG, Beschl. v. 06.04.2020, a.a.O. m.w.N.). Entsprechender Sachvortrag fehlt vorliegend. Im Hinblick darauf kann auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine gegenteilige Schlussfolgerung betreffend die Beiziehung von nicht zu den Akten gelangten Unterlagen gezogen werden.

    Der Senat sieht sich (hinsichtlich der Ausführungen zu Ziffern 1.- 3.) unverändert in Übereinstimmung mit höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, sodass eine Divergenzvorlage weder veranlasst noch möglich ist (vgl. hierzu: OLG Bamberg, Beseht. v. 04.10.2017- 3 Ss OWi 1232/17 zur Lebensakte; BayObLG Beschl. v. 06.04.2020 ‒ 201 ObOWi 291/20 zu sog. Rohmessdaten jeweils bei juris). Die vorgenannten Entscheidungen sind bereits jeweils von Bußgeldsenaten in der Besetzung mit drei Richtern erlassen worden.

    4. Soweit die Rechtsbeschwerde die unterlassene Vernehmung des Zeugen K. beanstandet, erweist sich die Verfahrensrüge der Verletzung des Beweisantragsrechts als (noch) zulässig (vgl. BGH NStZ 1994, 247), aber als unbegründet. Der entsprechende Antrag durfte vorliegend gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG aus den von der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift (S. 7) genannten Gründen abgelehnt werden. Die zur Widerlegung der Aussage eines Belastungszeugen beantragte Beweiserhebung ist unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärung grundsätzlich durchzuführen. Auch hier aber sind im Einzelfall das bereits gewonnene Beweisergebnis unter Berücksichtigung der Verlässlichkeit der Beweismittel und die beantragte Beweiserhebung gegeneinander abzuwägen. Es ist entscheidend, ob die Beweisaufnahme sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt (vgl. KG, Beschl. v. 05.12.2011 ‒ 3 Ws (B) 560/11). Entscheidend für das Ausmaß der dem Betroffenen zur Last liegenden Geschwindigkeitsüberschreitung ist hier der mit dem Messgerät gemessene Wert. Das Messgerät hat der vernommene Zeuge Büttner bedient. Selbst wenn der Anhaltebeamte, der Zeuge K., gegenüber dem Betroffenen einen geringeren Wert genannt haben sollte, stellt dies die Zuverlässigkeit der Messung nicht in Frage.

    5. Die Rüge des Betroffenen, der Tatrichter habe rechtsfehlerhaft entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG das schriftsätzliche Vorbringen seiner Verteidigerin vom 15.05.2020 nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, erweist sich, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 27.07.2020 zutreffend dargelegt hat, als nicht den Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG genügend und damit bereits als unzulässig. Die Rechtfertigungsschrift trägt insoweit vor, dass im Hauptverhandlungstermin der gem. §§ 73 Abs. 2, 74 Abs.1 OWiG befugtermaßen abwesende Betroffene vom Unterbevollmächtigten, Rechtsanwalt G., vertreten wurde. Der Verteidigerin sei vom Betroffenen am 04.12.2019 schriftliche Vertretungsvollmacht erteilt worden. Der per Telefax eingereichte Schriftsatz der Verteidigerin vom 15.05.2020 mit schriftlicher Einlassung des Betroffenen etc. sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden (RB S. 20). Anhand dieses Vortrags kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen, ob eine Verpflichtung des Tatrichters zur Verlesung des Schriftsatzes vom 15.05.2020 bestand. Nach § 73 Abs. 3 OWiG kann sich ein Betroffener bei erlaubter Abwesenheit durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht muss zu Beginn der Hauptverhandlung dem Gericht nachgewiesen sein (vgl. KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 73 Rn. 41 m.w.N.). Es genügt also nicht. wenn die Rechtsbeschwerde vorträgt, dass eine ausreichende Vertretungsvollmacht bestanden hat, sondern es muss auch der Vortrag erfolgen, dass diese dem Gericht gegenüber nachgewiesen ist. Hieran fehlt es hier.

    Entsprechender Sachvortrag aber ist entscheidungserheblich. Der in der Hauptverhandlung mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehene Verteidiger vertritt den Betroffenen und gibt für diesen Erklärungen ab. Seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung steht deshalb grundsätzlich der Bekanntgabe früherer Vernehmungen bzw. Einlassungen des Betroffenen entgegen (KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 74 Rn. 7). Umgekehrt kann das Gericht die Aussage des Betroffenen nur dann aufgrund der Aktenlage zum Gegenstand der Verhandlung machen, wenn für den abwesenden Betroffenen kein mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehener Verteidiger erschienen ist (vgl. Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 74 Rn. 3, 9).

    Mit diesen Maßgaben kann der Senat im Übrigen Bezug nehmen auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft München vom 27.07.2020. Das Vorbringen in der Gegenerklärung der Verteidigung vom 18.08.2020 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

    Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.