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  • 09.05.2019 · IWW-Abrufnummer 208767

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 19.04.2016 – 1 U 57/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf


    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.03.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.117,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 152,50 Euro seit dem 01.07.2013 sowie aus 965 Euro seit dem 03.12.2013 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen der Kläger zu 10% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu ¾ und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu ¼ auferlegt.

    Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    1

    Gründe:

    2

    I.

    3

    Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf den im Urteil des Landgerichtes enthaltenen Tatbestand Bezug genommen.

    4

    Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.05.2013 in Geldern ereignete. Der Beklagte zu 1) nahm dem Pkw des Klägers die Vorfahrt; seine vollumfängliche Haftung ist zwischen den Parteien nicht umstritten.

    5

    Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren, macht aber fiktive Netto-Reparaturkosten auf Gutachten-Basis geltend. Die Parteien streiten über diesbezügliche Einzelheiten der Schadenshöhe. Unter anderem geht es im hiesigen Verfahren um die Berechtigung fiktiver Kosten einer marken-gebundenen Werkstatt und fiktiver UPE-Aufschläge. Über den Umfang dieser fiktiven Schadenskalkulation hinaus begehrt der Kläger auch konkret angefallene Kosten für eine Achsvermessung. Ferner streiten die Parteien über die Höhe einer merkantilen Wertminderung und den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für eine Dauer von 10 Tagen.

    6

    Hierüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Klägers waren bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens durch Zahlungen der Beklagten zu 2) erfüllt worden. Der Kläger hatte vor dem Landgericht schließlich noch einen restlichen Betrages von 2.221,99 Euro nebst Zinsen verlangt.

    7

    Das Landgericht hat – unter anderem nach Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens - der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 722,50 Euro stattgegeben und die Verfahrenskosten den Beklagten zu 90% und dem Kläger zu 10% auferlegt. Zur Begründung der abgewiesenen Ansprüche hat das Landgericht unter anderem ausgeführt:

    8

    Die begehrten Netto-Reparaturkosten stünden ihm überwiegend nicht zu. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, den Schaden zu mindern, indem er sich - im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung - auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit gleichwertiger Qualität in einer freien Fachwerkstatt hätte einlassen müssen. Eine solche gleichwertige und von der D. zertifizierte Werkstatt sei für den Kläger auch mühelos zu erreichen gewesen. Hiervon sei das Landgericht auf Grund der Vernehmung des diesbezüglichen Werkstattinhabers, des Zeugen E., überzeugt.

    9

    Die konkret angefallenen Kosten für eine Achsvermessung könne der Kläger nicht verlangen, da solche üblicherweise im Rahmen eines Reparaturauftrages nicht gesondert vergütet würden.

    10

    Eine Wertminderung oberhalb der bereits von der Beklagten zu 2) gezahlten 150 Euro verbleibe nach der Reparatur des Fahrzeuges nicht.

    11

    Nutzungsentschädigung könne der Kläger nur für die Hälfte der geltend gemachten Zeit (d.h. nur für 5 Tage) verlangen. Er hätte nicht auf das Ergebnis des von ihm in Auftrag gegebene Parteigutachten warten dürfen, sondern die Reparatur sogleich in Auftrag geben müssen.

    12

    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er im Wesentlichen die Zahlung weiterer Netto-Reparaturkosten von 487,73 Euro sowie konkret angefallene Kosten für Achsvermessungen von 361,76 Euro, eine weitere merkantile Wertminderung von 350 Euro sowie eine weitere Nutzungsentschädigung von 295 Euro geltend macht.

    13

    II.

    14

    Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise, nämlich in Höhe von insgesamt 395 Euro, begründet.

    15

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger dem Grunde nach den vollständigen Ausgleich des von ihm erlittenen Schadens von den Beklagten verlangen, was zwischen den Parteien auch außer Streit steht, wobei der Anspruch auf § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG beruht.

    16

    Der Höhe nach steht dem Kläger über die bereits von der Beklagten zu 2) gezahlten Beträge hinaus ein Schadensersatzanspruch von 1.117,50 Euro zu. Hiervon hat das Landgericht bereits einen Betrag in Höhe von 722,50 Euro zugesprochen, so dass die Berufung des Klägers im Umfang von 395 Euro erfolgreich ist.

    17

    Denn die Schadensposition der merkantilen Wertminderung, die am Fahrzeug des Klägers trotz ordnungsgemäßer Reparatur verbleibt, beträgt 250 Euro (anstatt der vom Landgericht angenommenen 150 Euro).

    18

    Eine Nutzungsentschädigung kann der Kläger auch für weitere 5 Tage verlangen (zusätzliche 295 Euro).

    19

    Hierüber hinausgehende Ersatzansprüche stehen dem Kläger hingegen nicht zu. Insoweit hat das Landgericht die Klage zutreffend abgewiesen.

    20

    Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:

    21

    A.

    22

    Der Kläger hat gegenüber den Beklagten über den vom Landgericht zu Grunde gelegten Betrag von 4.659,29 Euro hinaus weder einen Anspruch auf Zahlung weiterer (fiktiv abgerechneter) Netto-Reparaturkosten noch einen Anspruch auf konkret angefallene Kosten für Achsvermessungsarbeiten.

    23

    Zwar kann er als Geschädigter von den ersatzpflichtigen Schädigern statt der Wiederherstellung des Schadens den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag (für eine vom Geschädigten selbst veranlasste Reparatur) verlangen, § 249 Abs. 2 BGB.

    24

    Auch ist er im vorliegenden Fall berechtigt, seinen am Fahrzeug entstandenen Schaden hinsichtlich der notwendigen Netto-Reparaturkosten fiktiv auf Basis eines Gutachtens abzurechnen und ist dabei der Höhe nach auch nicht auf den – hier wesentlich geringeren - Betrag des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beschränkt. Denn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGH NJW 2005, 2541) hat der Kläger erfüllt, indem er durch die weitere Benutzung (über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten) des von ihm tatsächlich reparierten Fahrzeuges sein Interesse, eben dieses Fahrzeug weiter zu nutzen, nachgewiesen hat und die Reparaturkosten auch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen.

    25

    Teilweise sind die von ihm verlangten Beträge jedoch nicht mehr als erforderlich (im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) für die Wiederherstellung seines Fahrzeuges anzusehen (nachfolgend Ziffer 1). Zum Teil vermischt der Kläger in unzulässiger Weise seine fiktive Abrechnung mit konkret angefallenen Kosten für die Achsvermessung (nachfolgend Ziffer 2). Und schließlich wäre ein Teil der von ihm geltend gemachten Reparaturkosten nicht angefallen, wenn er entsprechend seiner Pflicht zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 BGB eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt gewählt hätte (nachfolgend Ziffer 3).

    26

    Im Einzelnen:

    27

    1.

    28

    Soweit das Landgericht – dem Sachverständigen S. folgend – das vom Kläger in Bezug genommene Parteigutachten der Firma J. und P. G. vom 22.05.2013 hinsichtlich des Reparaturumfanges korrigiert, insbesondere eine gesonderte Abrechnung der Überprüfung der Gelenkwelle als nicht erforderlich abgelehnt hat (dazu Seite 8 des Sachverständigengutachtens, Bl. 114 GA), nimmt der Kläger dies hin, denn er geht in seiner Berufungsbegründung hierauf nicht ein.

    29

    2.

    30

    Die vom Kläger geltend gemachten Kosten von 361,76 Euro (Rechnung der Firma T. Automobile vom 15.07.2013, Anlage K8, Bl. 92 GA) für Achsvermessungsarbeiten (einmal vor der Durchführung der Reparatur und einmal danach) sowie die zugehörige Fahrzeug-Verbringung kann er nicht verlangen.

    31

    a.

    32

    Denn damit vermischt er in unzulässiger Weise die von ihm als Grundlage seiner fiktiven Reparaturansprüche herangezogene Berechnung seines Parteigutachters J. vom 22.05.2013 mit konkreten Reparaturkosten. Dies verstößt zumindest im vorliegenden Fall gegen das Verbot der Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung (dazu BGH NJW 2003, 3480; NJW 2005, 1110; NJW 2006, 2320). Der Kläger kann nicht die Kosten für eine fiktive Reparatur seines Fahrzeuges verlangen und sich gleichzeitig einzelne Reparaturschritte an Hand einer konkreten Berechnung zusätzlich vergüten lassen. Dies führte zu einer doppelten Berücksichtigung desselben Schadens und verstieße im Übrigen auch gegen den Grundsatz, dass der Geschädigte zwar vollen Ersatz erlangen, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen“ soll (dazu BGH NJW 2003, 2085; NJW 1989; 3009).

    33

    So ist denn auch eine Achsvermessung nach Abschluss der Fahrzeugreparatur bereits in der Reparaturkostenkalkulation des Parteigutachtens der Firma J. & P. G. berücksichtigt worden (dort Seite 4 der Reparaturkostenkalkulation, Bl. 15 GA), worauf der Sachverständige S. zutreffend hingewiesen hat (Seite 11 dessen Gutachtens, Bl. 117 GA).

    34

    b.

    35

    Reparaturkosten für eine Achsvermessung vor der Durchführung der Fahrzeugreparatur kann der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil eine solche nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB war.

    36

    Die Vermessung der Achsen vor der Reparatur wäre allenfalls im Rahmen der Schadenserhebung sinnvoll gewesen (Seite 9 des Sachverständigen-Gutachtens, Bl. 115 GA). Nachdem das Parteigutachten den Schaden aber ohne vorherige Vermessung ermittelt hat, gibt es für die Abrechnung einer solchen Vermessung keinen Grund mehr (Sachverständigen-Gutachten a.a.O.). Einwände gegen diese Ausführungen des Sachverständigen hat der Kläger auch nicht vorgebracht.

    37

    c.

    38

    Ohne dass es hierauf noch ankäme, fehlt es ohnehin an einem Beweis dafür, dass überhaupt besondere Kosten für die Achsvermessung angefallen waren. Einen solchen hat der Kläger nicht durch die von ihm zur Akte gereichte Rechnung der Firma T. A. vom 15.07.2013 (Anlage K8, Bl. 92 GA) erbracht. Denn diese bezieht sich nicht auf den beim hier relevanten Unfall beschädigten Pkw, sondern auf ein anderes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K.- (das Fahrzeug des Klägers hat K.- ) und der Fahrgestell-Nummer (das Fahrzeug des Klägers hat ) sowie mit einem anderen Kilometerstand von über 200.000 km (während der Parteigutachten J. 108.355 km abgelesen hatte, dort Seite 2, Bl. 8 GA).

    39

    3.

    40

    Soweit der Kläger fiktive Reparaturkosten in einer Höhe eines über 4.659,29 Euro hinaus gehenden Betrages geltend macht, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Denn nur in dieser Höhe wären ihm Reparaturkosten entstanden, wenn er seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB entsprochen und sich an Stelle einer marken-gebundenen Werkstatt für eine kostengünstigere, „freie“ Werkstatt entschieden hätte. Dann wären ihm sowohl die höheren Stundensätze einer marken-gebundenen Fachwerkstatt als auch sog. UPE-Aufschläge auf die Ersatzteilkosten nicht in Rechnung gestellt worden.

    41

    a.

    42

    Vom Grundsatz her bewegt sich allerdings ein Geschädigter in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 23.02.2010, VI ZR 91/09; ständige Rechtsprechung des Senates, Urteil vom 30.09.2014, I‑1 U 156/13; Urteil vom 27.03.2012, I-1 U 139/11; Urteil vom 16.06.2008, I-1 U 246/07).

    43

    b.

    44

    Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen wäre, an Stelle einer marken-gebundenen Werkstatt eine qualitativ gleichwertige „freie“ Fachwerkstatt für seine Reparatur zu wählen. Diese Pflicht besteht dann, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt, die für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich und vom Qualitätsstandard her mit einer marken-gebundenen Werkstatt vergleichbar ist.

    45

    Dabei ist es ausreichend, wenn der in Anspruch genommene Schädiger bzw. dessen Versicherung – den Geschädigten auf die Möglichkeit einer solchen kostengünstigeren Reparaturmöglichkeit nicht schon im Vorfeld, sondern erst im Verlaufe eines Rechtsstreites aufmerksam macht. Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es nämlich im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen daher nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegen zu treten (BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: VI ZR 320/12, abgedruckt in: DAR 2013, 460; Urteil vom 15.7.2014, VI ZR 313/13, abgedruckt in: NJW 2014, 3236; Senat, Urteil vom 30.09.2014, I‑1 U 156/13).

    46

    Ein Verweis des Geschädigten auf eine solche „freie“ Werkstatt mit günstigeren Preisen scheidet allerdings dann aus, wenn dies für den Geschädigten unzumutbar wäre. Letzteres wird angenommen, wenn seit der Erstzulassung seines Fahrzeuges noch keine drei Jahre vergangen sind oder der Geschädigte sein – älteres - Fahrzeug in der Vergangenheit stets und ständig nur in marken-gebundene Werkstätten gegeben hatte (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02; BGH DAR 2010, 457; DAR 2010, 512; DAR 2010, 509 sowie DAR 2010, 577; Senat, Urteil vom 25.02.2014, I‑1 U 56/13; Urteil vom 27.03.2012, I-1 U 139/11, Urteil vom 16.06.2008, I-1 U 246/07).

    47

    c.

    48

    Diese Voraussetzungen für eine ausnahmsweise bestehende Schadensminderungspflicht des Klägers sind hier gegeben: Die Inanspruchnahme einer „freien“ Werkstatt war für den Kläger nicht unzumutbar (nachfolgend Ziffer 1). Die alternative, günstigere Reparaturmöglichkeit wurde von den Beklagten ausreichend substantiiert dargestellt (nachfolgend Ziffer 2). Dass diese Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt des Zeugen Evers tatsächlich zur Verfügung stand, steht nach der Beweisaufnahme auch fest (nachfolgend Ziffer 3).

    49

    (1)

    50

    Zunächst einmal ist die Inanspruchnahme einer „freien“ Werkstatt für den Kläger nicht unzumutbar, da sein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt bereits 4,5 Jahre alt war und der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass dieses „scheckheft-gepflegt“, d.h. durchgängig von einer Werkstatt der entsprechenden Automarke betreut worden wäre.

    51

    (2)

    52

    Auch wurde dem Kläger mit dem von der Beklagten zu 2) zur Akte gereichten Prüfbericht vom 23.06.2013 (Bl. 60 bis 64 GA) und der darin genannten Referenzwerkstatt des Zeugen E. eine für ihn mühelos erreichbare Werkstatt genannt, die sein Fahrzeug preisgünstiger repariert hätte.

    53

    (a)

    54

    Der Senat hat bereits entschieden, dass nur der Verweis auf einen konkreten Reparaturbetrieb, welche die Arbeiten am Fahrzeug ohne Qualitätseinbuße durchführen kann, eine Obliegenheit des Geschädigten begründen und damit eine Kürzung der Werkstattkosten rechtfertigen kann. Er hat allerdings auch angeführt, dass es dazu der Vorlage eines konkreten, verbindlichen, quasi annahmefähigen Reparaturangebots, etwa in Form eines konkreten Kostenvoranschlages, nicht unbedingt bedarf (Senat, Urteil vom 27. März 2012, I-1 U 139/11, abgedruckt in: NJW 2012, 2044; ebenso LG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2013, 13 S 23/13, abgedruckt in: DAR 2014, 35; LG Essen, Urteil vom 23.03.2011, 15 S 147/11, abgedruckt in: Schaden-Praxis 2012, 222; LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012, 41 S 87/11, zitiert nach Juris; LG Berlin, Urteil vom 23.08.2012, 44 O 262/11, zitiert nach Juris). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

    55

    (b)

    56

    Der Fall gibt allerdings Anlass, darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht ausreichen kann, wenn ein Schädiger hinsichtlich der mit einer Klage geltend gemachten Reparatur-Abrechnung nur einzelne Rechnungspositionen herausgreift und allein diesen die günstigeren Modalitäten einer von ihm genannten Referenzwerkstatt entgegenhält. Denn der Geschädigte kann allein dann auf eine andere Reparatur-Werkstatt verwiesen werden, wenn ihm dort die gesamte Reparatur günstiger angeboten wird, nicht aber, wenn der Vorteil einer günstigeren Teilleistung an der einen Stelle durch den Nachteil erhöhter Kosten an anderer Stelle zunichte gemacht wird. Soweit also beispielsweise ausschließlich auf günstigere Lohnkosten Bezug genommen wird, bleibt die Möglichkeit bestehen, dass sich die Abrechnung der Referenzwerkstatt eventuell in anderer Hinsicht für den Geschädigten als wirtschaftlich ungünstiger darstellen könnte, sei es etwa durch unvorteilhaftere bzw. unnötig kompliziertere Arbeitsschritte oder höhere Ersatzteilkosten.

    57

    Wenn ein Prüfbericht aber alle wesentlichen Teile einer Reparaturkostenkalkulation enthält und gleichzeitig hinsichtlich einzelner Positionen auf die günstigeren Preise einer freien Werkstatt verweist, die auch bereit und in der Lage sei, die Reparaturen durchzuführen, dann ist darin in der Regel die konkludente Behauptung enthalten, dass die nicht beanstandeten Positionen in der benannten Werkstatt jedenfalls nicht teurer als im Bericht kalkuliert angeboten werden. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Vorlage eines solchen Prüfberichtes als ausreichender Verweis angesehen werden.

    58

    (c)

    59

    Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der von der Beklagten zu 2) vorgelegte Prüfbericht vom 23.06.2013 verweist nicht allein auf niedrigere Stundensätze hinsichtlich der Referenzwerkstatt, sondern enthält auch eine Kalkulation des Arbeitsaufwandes und der notwendigen Ersatzteile und berechnet auf dieser Grundlage die gesamten Reparaturkosten neu. Der nachfolgende Verweis auf die Kfz-Werkstatt Evers kann unter diesen Umständen nur als die Behauptung verstanden werden, dass der Kläger die notwendige Gesamtreparatur eben dort zu diesem Preis durchführen lassen könnte.

    60

    (3)

    61

    Es steht auch fest, dass die im Prüfbericht enthaltenen Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprachen. Dies hat das Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen E. zutreffend festgestellt: Dessen Kfz-Werkstatt war für den Kläger mühelos erreichbar, da sie sich nur wenige Kilometer vom Wohnsitz des Klägers entfernt befindet und auch Fahrzeuge vom Typ des geschädigten Fahrzeugs des Klägers wesentlich kostengünstiger repariert. Sie bietet auch qualitativ gleichwertige Leistungen wie eine marken-gebundene Werkstatt. Insbesondere verwendet sie Originalersatzteile, bietet eine vergleichbare Garantie wie eine marken-gebundene Werkstatt und wird regelmäßig von der D. zertifiziert und darf sich daher „geprüfte Fachwerkstatt für Unfallinstandsetzungen“ nennen (Sitzungsprotokoll vom 05.01.2015, dort Seite 1 und 2, Bl. 184 GA). Weiterhin steht fest, dass in dieser Werkstatt jedenfalls keine höheren als die in dem Prüfbericht benannten Stundensätze berechnet würden. Und schlussendlich ist auch erwiesen, dass in diesem Betrieb auf die Ersatzteile keine UPE-Zuschläge erhoben werden.

    62

    (a)

    63

    An diese Feststellungen des Landgerichtes ist der Senat auch gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist dabei ein objektivierbarer rechtlicher oder tatsächlicher Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, während bloße subjektive Zweifel oder lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit nicht ausreichend sind (vgl. BGH, NJW 2004, 2825; NJW 2006, 153).

    64

    (b)

    65

    Zweifel an der Tatsachenfeststellung begründet der Kläger auch nicht durch seinen Versuch, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E. in Frage zu stellen. Es trifft zwar zu, dass der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung bekundete, dass sein Unternehmen keine Ersatzteil-Aufschläge berechnete (siehe oben sowie Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 05.01.2015, dort Seite 2, Bl. 184R GA). Doch bietet der Kläger keinen konkreten Anhalt dafür, dass diese Bekundung unwahr gewesen sein könnte (wodurch er die Glaubhaftigkeit der gesamten Zeugenaussage erschüttert sehen will). Soweit der Kläger hierfür die Rechnung des Fachbetriebs des Zeugen E. vom 12.06.2015 (Anlage BK1, Bl. 252 GA) mit dem Auszug (nur eine Seite) des Parteigutachtens der D. vom 24.03.2015 (Anlage BK2, Bl. 253 GA) hinsichtlich einer bestimmten Zierleiste vergleichen möchte, überzeugt dies nicht. Denn schon die Grundannahme des Klägers, dass es sich bei der Zierleiste in den beiden Berechnungen jeweils um exakt dasselbe Bauteil handele, stellt sich lediglich als vage Vermutung dar. Denn während die Zierleiste im ersten Schriftstück mit der Teile-Nummer „ “ bezeichnet wird, benennt sie das D.-Gutachten mit der Teile-Nummer „ “. Doch selbst wenn es sich um dasselbe Bauteil handeln sollte, lässt sich hieraus noch nicht folgern, dass im Preis des Fachbetriebes des Zeugen E. entgegen dessen Zeugenaussage sogenannte UPE-Aufschläge enthalten wären. Denn selbst das vom Kläger herangezogene Parteigutachten der Firma J. und P. G. schreibt dazu: „Die angegebenen Ersatzteilpreise entsprechen den Herstellerrichtpreisen. Eine Preisbindung besteht nicht, so dass gegebenenfalls Preisabweichungen bei den einzelnen Positionen möglich sind.“ (Anlage K2, dort Seite 4, Bl. 10 GA).

    66

    d.

    67

    Zu Recht hat das Landgericht daher die UPE-Aufschläge aus der Reparaturkostenabrechnung heraus gerechnet und für die Bestimmung des Umfangs der Reparaturkosten nicht auf die Stundensätze abgestellt, welche im Parteigutachten des Ingenieurbüros J. und P. G. verwandt wurden. Unter Berücksichtigung der von der Werkstatt des Zeugen E. verwandten Stundensätze, welche nach dessen glaubhaften Bekundungen im Jahre 2013 teilweise sogar noch niedriger als die im Prüfbericht genannten Sätze sind, ergeben sich jedenfalls keine höheren Reparaturkosten als dem Kläger vom Landgericht zugesprochen wurden.

    68

    B.

    69

    Der Kläger kann – über die vom Landgericht zugesprochene Summe von 150 Euro hinaus – einen weiteren Schadensersatz in Höhe von 100 Euro für eine merkantile Wertminderung seines Fahrzeuges verlangen.

    70

    Vom Ansatz her zutreffend hat das Landgericht diesbezüglich festgestellt, dass auch nach der fachgerechten Reparatur des beschädigten Fahrzeuges des Klägers eine dauerhafte Wertminderung verbleiben würde. Dabei hat sich das Landgericht auf die Beratung des Sachverständigen S. gestützt, welcher in seinem Gutachten vom 30.06.2014 nachvollziehbar ausführt, dass das hier relevante Schadensbild für einen potentiellen zukünftigen Käufer des Fahrzeuges – bei Nachweis einer Reparaturrechnung – keinen Verdacht auf versteckte Mängel erwecken würde und bei der Bestimmung der Höhe der Wertminderung insbesondere in Rechnung gezogen werden müsse, dass das Fahrzeug des Klägers bereits 4,5 Jahre alt war und eine Laufleistung von über 108.000 km aufwies (Seite 13 des Sachverständigen-Gutachtens, Bl. 119 GA).

    71

    Soweit das Landgericht dann aber den vom Sachverständigen bestimmten Wert von 150 Euro aus dessen Gutachten vom 30.06.2014 übernommen hat, hat es übersehen, dass der Sachverständige seine Einschätzung in seinem Ergänzungsgutachten noch einmal korrigiert hatte. Er hat dort erklärt, dass „die merkantile Wertminderung tatsächlich durchaus bei 250 Euro gesehen werden“ könne (Seite 8 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 151 GA).

    72

    Dass das Fahrzeug des Klägers im Unfallzeitpunkt bereits eine Laufleistung von über 100.000 km aufwies, steht dem nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2004 entschieden, dass diese Einschätzung, die früher die Rechtsprechung bestimmte, im Hinblick auf die technische Entwicklung und die zunehmende Langlebigkeit der Fahrzeuge einer Revision bedarf (BGH, Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 357/03 = NJW 2005, 277). Der Senat hatte in der Vergangenheit bei einem 5 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 140.000 km noch einen merkantilen Minderwert als ersatzfähige Schadensposition anerkannt (Senat, Urteil vom 17.11.1986, I-1 U 229/85 = VersR 1988, 1026). Er hat eine unfallbedingte Wertminderung auch noch bei einem 6,5 Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von über 100.000 km für gerechtfertigt erachtet (Senat, Urteil vom 26.06.2012, I-1 U 149/11 = Schaden-Praxis 2013, 63). Demgemäß ist die sachverständig begründete Annahme, dass der 4,5 Jahre alte Wagen des Klägers, der zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 108.000 km aufwies, eine merkantile Wertminderung erfahren hat, mit den Grundsätzen dieser Rechtsprechung vereinbar.

    73

    Die Wertminderung beschränkt sich allerdings auf einen Betrag von 250 Euro. Argumente für einen höheren Betrag bringt der Kläger auch nicht in seiner Berufungsbegründung vor. Er beschränkt sich darauf, die Einschätzung des Sachverständigen pauschal als fehlerhaft zu bezeichnen, ohne sich mit der Begründung des Sachverständigen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Daher gibt es auch keinen Grund für die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigen-Gutachten. Dessen ungeachtet wäre dieser Antrag vom Senat nicht zu berücksichtigen gewesen, weil er gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet ist, nämlich bereits in erster Instanz hätte gestellt werden müssen.

    74

    C.

    75

    Der Kläger hat - über die vom Landgericht bereits zugesprochene Summe von 295 Euro hinaus – einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von weiteren 295 Euro.

    76

    1.

    77

    Ein Geschädigter kann grundsätzlich Ersatz für den eingetretenen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, soweit er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten ‑ wie etwa Mietwagenkosten ‑ getätigt hat (BGH VersR 2008, 170; Senat, Urteil vom 15.11.2011, I–1 U 50/11; Urteil vom 10.03.2008, I-1 U 198/07, abgedruckt in: NJW 2008, 1964). Denn das Vermögen des Geschädigten beinhaltet nicht nur den reinen Sachwert des Kraftfahrzeuges, sondern auch die Möglichkeit zu dessen ständigen Gebrauch. Diese Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, dessen Verlust ebenfalls vom Schädiger auszugleichen ist (Senat, Urteil vom 06.03.2012, I-1 U 108/11; Urteil vom 15.11.2011, IG–1 U 50/11).

    78

    2.

    79

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung eines solchen Gebrauchsverlustes ist allerdings dessen tatsächlicher Eintritt; ein Anspruch auf eine fiktive Nutzungsentschädigung besteht nicht (BGH, NJW‑RR 2008, 1198; Senat, Urteil vom 15.11.2011, I–1 U 50/11; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kap. 3 Rdn 102).

    80

    3.

    81

    Einen solchen Gebrauchsverlust hat der Kläger erlitten, weil er sein Fahrzeug tatsächlich für die Dauer von mindestens 10 Tagen unfreiwillig nicht nutzen konnte.

    82

    a.

    83

    Zu berücksichtigen ist insoweit die Dauer der Reparatur, die der Senat auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen (dort Seite 9, Bl. 191 GA) auf mindestens 5 Tage veranschlagt. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellung bestehen nicht. Das Landgericht konnte sich insoweit auf die plausiblen Angaben im Parteigutachten der Firma J. & P. G. (dort Seite 1, Bl. 7 GA) stützen. Da das Fahrzeug tatsächlich und äußerlich ordnungsgemäß repariert worden ist, wie der Kläger durch eine entsprechende Reparaturbescheinigung der Firma J. & P. G. vom 27.08.2013 (Bl. 57 GA) dargetan hat, spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Reparatur so lange gedauert hat und er das Fahrzeug aus diesem Grunde über den Zeitraum entbehren musste.

    84

    b.

    85

    Zum anderen ist in Rechnung zu ziehen, dass vor dem Beginn der Reparatur jedenfalls weitere 5 Tage verstrichen sind, in denen der Kläger das – nach dem Unfall nicht verkehrssichere - Fahrzeug nicht nutzen konnte.

    86

    Entgegen der Ansicht des Landgerichtes hat der Kläger seine Schadensminderungspflicht nicht dadurch verletzt, dass er den Reparaturauftrag nicht vor Eingang des von ihm bestellten Schadensgutachtens erteilt hat. Eine solche Obliegenheit bestand nicht. Vielmehr darf ein Geschädigter auch dann, wenn er bereits konkrete Vorstellungen über die Schadensabwicklung besitzt, den Eingang des Schadensgutachtens abwarten, um sich zuverlässig Klarheit darüber verschaffen zu können, ob das beschädigte Fahrzeug überhaupt technisch oder wirtschaftlich reparaturfähig bzw. –würdig ist (Senat, Urteil vom 15.10.2007, I-1 U 52/07; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 25 Rdn 24; OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006, 15 U 38/06, zitiert nach Juris).

    87

    Der Kläger hat den Parteigutachter aber erst am ersten Werktag nach dem Unfall, also am 21.05.2013, beauftragen können. Dieser hat das Fahrzeug darauf am 22.05.2013 besichtigt (Anlage K2, Bl. 7 GA). Das fertig gestellte Gutachten hat den Kläger daher nicht vor dem 23.05.2013 erreichen können. Frühestens am 24.05.2013, einem Freitag, konnte der Kläger die Reparatur in Auftrag geben. An dem sich unmittelbar anschließenden Wochenende (25. und 26.05.2013) wäre dann aber in der Kfz-Werkstatt üblicherweise keine Arbeit geleistet worden, so dass die Reparatur frühestens am 31.05.2013 beendet sein konnte.

    88

    d.

    89

    Da der Tagessatz für die Nutzungsentschädigung zwischen den Parteien mit 59 Euro unumstritten ist, steht dem Kläger für die geltend gemachten 10 Tage ein Anspruch in Höhe von 590 Euro zu, mithin 295 Euro mehr als im Urteil des Landgerichtes zugesprochen.

    90

    D.

    91

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber den Beklagten.

    92

    Der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers, den der Kläger für die vorgerichtlich geleistete Tätigkeit seines Anwalts hatte bezahlen müssen, bestand in Höhe von 546,69 Euro. Eben diesen Betrag hat die Beklagte zu 2) aber bereits an den Kläger gezahlt.

    93

    Die Höhe dieser Gebühren bestimmt sich durch den Wert der Verfahrensgegenstände, die der Kläger vorgerichtlich in berechtigter Weise durch seinen Anwalt geltend gemacht hatte. Dies war hier eine Forderung in Höhe von insgesamt 5.630,44 Euro, die sich aus den Positionen Netto-Reparaturkosten von 4.659,29 Euro + merkantiler Wertminderung von 250 Euro + Kosten des Gutachters von 696,15 Euro + allgemeiner Unfallpauschale von 25 Euro zusammensetzte. Der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten errechnet sich daher aus einer 1,3 fachen Gebühr von 439,40 Euro (nach der bis zum 01.08.2013 geltenden Gebührentabelle) zuzüglich Auslagenpauschale (20 Euro) und Umsatzsteuer (+ 19%), ergibt mithin insgesamt den bereits gezahlten Betrag von 546,69 Euro.

    94

    E.

    95

    Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem vorgerichtlichen Mahnschreiben des Klägers vom 18.06.2013 (Bl. 20 GA).

    96

    III.

    97

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.

    98

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    99

    Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist.

    100

    Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.494,49 Euro

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 249 Abs. 1 BGB