04.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206373
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 09.10.2018 – 3 Ws (B) 243/18
Hat der Betroffene im Hinblick auf die Ankündigung des Amtsgerichts, vom Fahrverbot absehen zu wollen, den gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so bleibt er an diese Prozesserklärung auch dann gebunden, wenn hiernach das Rechtsbeschwerdegericht das Urteil auf das Rechtsmittel der Anklagebehörde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat.
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer:
3 Ws (B) 243/18 - 162 Ss 112/18
319 OWi 146/17
In der Bußgeldsache gegen
X
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 9. Oktober 2018 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Juli 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG,
349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Oktober 2018 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Es kann offen bleiben, ob das Amtsgericht an seine Ankündigung, kein Fahrverbot zu verhängen, gebunden gewesen wäre und welche Rechtsfolgen eine Abweichung gehabt hätte. Jedenfalls war sich der Verteidiger, als er den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, darüber im Klaren, dass die begehrte Entscheidung, gegen die Regelwirkung der BKatV vom Fahrverbot abzusehen, angefochten und durch das Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben werden könnte. Er konnte angesichts der von der Tatrichterin abgegebenen Erklärung allenfalls darauf vertrauen, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt, nicht aber darauf, dass diese Entscheidung der Rechtsprüfung durch das Kammergericht standhält. Schon mangels Vertrauenstatbestands besteht mithin kein Anlass, von dem Grundsatz, dass Prozesserklärungen bedingungsfeindlich sind, eine Ausnahme zu machen. Eine solche hätte im Übrigen die – prozessual nicht hinnehmbare – Folge, dass die Beschränkung des Einspruchs bis zur Rechtskraft des Urteils schwebend wirksam wäre.
Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Beschluss
Geschäftsnummer:
3 Ws (B) 243/18 - 162 Ss 112/18
319 OWi 146/17
In der Bußgeldsache gegen
X
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 9. Oktober 2018 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Juli 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG,
349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Oktober 2018 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Es kann offen bleiben, ob das Amtsgericht an seine Ankündigung, kein Fahrverbot zu verhängen, gebunden gewesen wäre und welche Rechtsfolgen eine Abweichung gehabt hätte. Jedenfalls war sich der Verteidiger, als er den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, darüber im Klaren, dass die begehrte Entscheidung, gegen die Regelwirkung der BKatV vom Fahrverbot abzusehen, angefochten und durch das Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben werden könnte. Er konnte angesichts der von der Tatrichterin abgegebenen Erklärung allenfalls darauf vertrauen, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt, nicht aber darauf, dass diese Entscheidung der Rechtsprüfung durch das Kammergericht standhält. Schon mangels Vertrauenstatbestands besteht mithin kein Anlass, von dem Grundsatz, dass Prozesserklärungen bedingungsfeindlich sind, eine Ausnahme zu machen. Eine solche hätte im Übrigen die – prozessual nicht hinnehmbare – Folge, dass die Beschränkung des Einspruchs bis zur Rechtskraft des Urteils schwebend wirksam wäre.
Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
RechtsgebietOWiGVorschriftenOWiG § 67 Abs. 2