31.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202613
Amtsgericht Trier: Beschluss vom 01.12.2017 – 36 OWi 8111 Js 28781/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Bußgeldverfahren gegen
…
Verteidiger: XXXXXX
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
hat das Amtsgericht Trier durch die Richterin … am 01.12.2017 beschlossen:
Das Bußgeldverfahren wird gemäß § 69 Abs. 5 OWiG wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Betroffenen wird in dem Bußgeldbescheid der Stadtverwaltung Trier, Ordnungsamt, vom 18.7.2017 eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h bei erlaubten 30 km/h zur Last gelegt, die er am 20.6.2017 um … Uhr in Trier, … begangen haben soll. Als Beweismittel werden die Zeugin Hilfspolizeibeamtin … und Leivtec XV 3-Messung/-Foto aufgeführt.
Die Sache war wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, da das Zwischenverfahren derzeit noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen ist. Die Akte wurde unter Übergehung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Bl. 19 der Akte) der Staatsanwaltschaft Trier vorgelegt.
…
Verteidiger: XXXXXX
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
hat das Amtsgericht Trier durch die Richterin … am 01.12.2017 beschlossen:
Das Bußgeldverfahren wird gemäß § 69 Abs. 5 OWiG wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Betroffenen wird in dem Bußgeldbescheid der Stadtverwaltung Trier, Ordnungsamt, vom 18.7.2017 eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h bei erlaubten 30 km/h zur Last gelegt, die er am 20.6.2017 um … Uhr in Trier, … begangen haben soll. Als Beweismittel werden die Zeugin Hilfspolizeibeamtin … und Leivtec XV 3-Messung/-Foto aufgeführt.
Die Sache war wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, da das Zwischenverfahren derzeit noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen ist. Die Akte wurde unter Übergehung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Bl. 19 der Akte) der Staatsanwaltschaft Trier vorgelegt.