Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199263

    Amtsgericht Bielefeld: Beschluss vom 05.12.2017 – 39 Ds-6 Js 42/17-824/17

    1. An Samstagen finden in Gerichtsgebäuden keine regelmäßigen Sitzungstage statt. Unter Berücksichtigung des organisatorischen Folgeaufwandes wie z.B. Sicherstellung der Beheizung im Gebäude der Eingangssicherung, der möglichen Sicherung des Sitzungssaals und des Protokolldienstes besteht kein Anspruch darauf, dass in einer Strafsache auch ein Samstag als Terminstag gewählt wird.

    2. Der Umstand, dass eine Strafrichterin ihren 9-jährigen Sohn ins Beratungszimmer des Gerichtssaals setzt, um ihren parallel zur Verhandlungsleitung vom Richtertisch aus durch die offene Türe des Beratungszimmers zu beaufsichtigen, führt als solcher noch nicht zur Besorgnis der Befangenheit.


    Beschluss vom 05.12.2017

    39 Ds-6 Js 42/17-824/17

    Amtsgericht Bielefeld

    Beschluss

    In der Strafsache
    ...
    gegen
    ...
    Verteidiger: ...

    wegen Betruges

    werden die Ablehnungsgesuche des Angeklagten vom 17.11. und 27.112017 gegen die Richterin am Amtsgericht Kohls als unbegründet zurückgewiesen.

    Gründe:

    1

    l. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 17.02.2015 wurde dem Angeklagten - neben anderen Beteiligten - Betrug in 3 Fällen zur Last gelegt. Das zunächst vor dem Landgericht Bielefeld angebrachte Verfahren wurde von diesem am 30,03,2017 vor dem Amtsgericht Bielefeld - Strafrichter eröffnet Die abgelehnte Richterin beraumte Termin auf den 29.06.2017 an und lud die Zeugen N. und Q. zum Termin.

    Wegen Verhinderung des Staatsanwalts - Urlaub - wurde der Termin auf den 6.7.2017 verlegt. Mit Schriftsatz vom 15,05.2017 beantragte sodann der Verteidiger eine Terminsverlegung da er am 6.7, durch einen anderen Termin verhindert sei, er bat um vorherige Terminsabsprache. Die Richterin schlug daraufhin 4 alternative Termine im August und September vor und beraumte Termin auf den 29.08.2017 an. Zu diesem Termin zeigte der Zeuge Q. seine Verhinderung an, er sei in Urlaub. Zum Beleg fügte er eine E-Mail bei. Am Terminstag erschien er nicht, Der Verteidiger kündigte an, einen unaufschiebbaren Antrag zur Akte zu stellen. Das Verfahren wurde ausgesetzt und die Richterin unterbreitete 10 neue Terminsvorschläge. Der Verteidiger zeigte Verhinderung an allen vorgeschlagenen Tagen an. Daraufhin bat die Richterin den Verteidiger darum, Terminstage in den Monaten November 2017 bis Januar 2018 zu benennen, die bei ihm verfügbar seien. Der Verteidiger benannte den 10. und 28.1.2018. Daraufhin bat die Richterin um Benennung weiterer Termine innerhalb von 3 Wochen nach dem 24.1.2018. Der Verteidiger zeigte umfangreiche Verhinderung an - vgl. Schreiben vom 5.10.2017, Die Richterin beraumte daraufhin mit Verfügung vom 11.10.2017 Termine ab dem 20.11.2017 an. Zugleich teilte sie mit, dass mangels hinreichender Verfügbarkeit auf die Termine des Verteidigers keine Rücksicht genommen werden konnte. Der Verteidiger erhob dagegen Einwendungen. Dem Angeklagten würde durch das Vorgehen der Vorsitzenden eine Verteidigung quasi unmöglich gemacht. Er benannte Alternativtermine an Samstagen. Am 30.10. teilte die Richterin dem Verteidiger mit, dass es beim Termin verbleibe. Der wertere Verteidiger des Angeklagten, Dr, R., teilte am 30.10.2017 mit, dass er nur als weiterer Verteidiger mandatiert sei und deshalb nicht allein im Strafverfahren auftreten wolle. Die Richterin teilte dies dem Angeklagten am 3.112017 mit und kündigte die Bestellung eines Pflichtverteidigers an. Mit Brief vom 15,112017 beendete der Angeklagte das Mandat zu Dr. R. hinsichtlich der Strafverteidigung.

    2

    Mit Schriftsatz vorn 17.11.2017 lehnte der Verteidiger die Richterin ab. Während des Termins vom 29.08.2017 habe sich ein Schulkind zur Beaufsichtigung der Richterin im Beratungszimmer bei geöffneter Tür befunden. Die Verteidigung nimmt insoweit auf die Entscheidung des BGH in dem Verfahren 2 StR 228/17 Bezug. Zudem werde die Verteidigung durch die Terminsverfügungen der Richterin ausgeschlossen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 468 ff d.A. Bezug genommen. Der Richterin wurde das Ablehnungsgesuch allerdings nicht vorgelegt, so dass sie den Termin in Unkenntnis der Ablehnung am 20.11. abhielt. Es erschien der Angeklagte, jedoch ohne Verteidiger. Der Angeklagte beantragte weitere Zeit, um sich noch einen Wahlverteidiger suchen zu können. Die Richterin beendete den Termin um ihm dies zu ermöglichen.

    3

    Am 21.11. nahm sie von dem Ablehnungsgesuch Kenntnis und gab eine dienstliche Stellungnahme ab. Der Verteidiger erhielt Gelegenheit zur Äußerung. Daraufhin legte der Verteidiger am 27.11.2017 einen weiteren Ablehnungsantrag vor. Auf BL 486 d. A. wird Bezug genommen, Die dienstliche Stellungnahme komme einer faktischen Verweigerung gleich, weil sie weitgehend inhaltsleer sei.

    I.

    4

    Das zulässige Gesuch hat in der Sache keinen Erfolg.

    5

    Nach § 24 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, was voraussetzt, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Nach einhelliger Auffassung braucht der Richter nicht objektiv befangen zu sein; es genügen Gründe, die vom Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden aus einen solchen Schluss nahe legen (Meyer-Goßner, StPO, § 24 Rdn. 8 m.w.N.). Solche Gründe Hegen hier nicht vor.

    6

    Zunächst kann aus der Terminierungsweise der Richterin nicht auf ihre Befangenheit geschlossen werden. Dabei ist im Ausgang zu berücksichtigen, dass das Verfahren im Frühjahr nächsten Jahres verjährt, so nun das Verfahren eine zeitliche Beschleunigung erfahren muss. Dass es trotz einer Anklage im Jahr 2015 zu dieser Situation gekommen ist, ist nicht der Richterin anzulasten. Denn das Verfahren wurde erst am 18.04.2017 an das Amtsgericht Bielefeld abgegeben, bereits am 25.04. beraumte sie Termin auf den 29.06.2017 an. Auch seither hat sie sich konsequent darum bemüht, das Verfahren zu fördern, Liegezeiten der Akte sind nicht zu erkennen.

    7

    Der Richterin kann auch nicht vorgehalten werden, nur unzureichend auf die Terminslage des Verteidigers eingegangen zu sein. Dass der Termin vom 29.08.2017 wegen Abwesenheit des Zeugen Q. scheiterte, ist der Richterin nicht anzulasten. Der Zeuge hat sich wegen Urlaubs entschuldigt Diesen hat er über eine E-Mail glaubhaft gemacht. Dafür, dass dieser Vortrag des Zeugen unrichtig ist, ergeben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte, Anschließend verfügte der Verteidiger in der Zeit von November 2017 bis Januar 2018 offensichtlich lediglich über 2 freie Verhandlungslage und zwar am 10. und 28.1.2017. In Anbetracht der Sachlage ging die Richterin in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es eines weiteren Fortsetzungstermins bedürfe und bat um Benennung weiterer Termine. Diese benannte der Verteidiger aber nur an Samstagen. Dass die Richterin hierauf nicht einging, ist ihr nicht anzulasten. Denn der Samstag ist kein regelmäßiger Sitzungstag. Unter Berücksichtigung des organisatorischen Folgeaufwandes wie z.B. Sicherstellung der Beheizung im Gebäude der Eingangssicherung, der möglichen Sicherung des Sitzungssaales und des Protokolldienstes besteht in der Sache kein Anspruch darauf, dass auch ein Samstag als Terminstag gewählt wird. Deshalb ist es folgerichtig, dass die Richterin Termine ohne weitere Absprache anberaumt hat, zumal der Angeklagte zu dem Zeitpunkt auch noch durch Rechtsanwalt Dr. R. verteidigt war. Als dieser die Mandatskündigung mitteilte, wollte die Richterin einen Pflichtverteidiger bestellen, Selbst auf den im Termin vom 20.11.2017 geäußerten Wunsch des Angeklagten, doch einen anderen Wahlverteidiger zu bestellen, ging sie ein. Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, dass die Richterin Rechte des Angeklagten verkürzt und die Verteidigung behindert hat.

    8

    Auch der Umstand, dass sich während des Termins vom 29.08.2017 ein Schulkind - der 9-jährige Sohn der Richterin - im Beratungszimmer aufhielt und die Richterin die Tür zum Sitzungssaal geöffnet hielt, führt nicht zu ihrer Befangenheit Allerdings trifft es zu, dass dann, wenn der Richter der Sitzung nicht die volle Aufmerksamkeit widmet, sondern sich parallel privaten Aufgaben zuwendet, eine Befangenheit angenommen werden kann. Dies hat der BGH etwa für die private Handy-Nutzung während der Sitzung bejaht (vgl. BGH 2 StR 228/14). Dieser Fall unterscheidet sich aber von dem vorliegenden. Denn die Richterin war Im vom BGH entschiedenen Fall die Beisitzerin; sie nutzte das Handy während der laufenden Sitzung, Der hier vorliegende Fall ist eher damit zu vergleichen, dass das Handy auf Rufbereitschaft gestellt wird und gelegentlich aufs Handy geschaut wird. Denn wenn ein 9-jähriges Kind allein im Beratungszimmer spielt, weil an dem Tag die Kinderbetreuung nicht gewährleistet werden konnte, lenkt das als solches die Aufmerksamkeit der Richterin nicht ab. Dies wäre erst dann der Fall - ähnlich der Nutzung des Handys - wenn konkreter Betreuungsbedarf besteht. Dies war aber offensichtlich nicht der Fall. Die bloße beiläufige Überwachung des Sitzungszimmers führt aber nicht zu einer Reduzierung der Aufmerksamkeit in der Hauptverhandlung. Der weitere Antrag vom 27.11.2017 enthält keine weiteren Argumente und war deshalb ohne erneute dienstliche Stellungnahme zurückzuweisen. Einzig der Umstand, dass die dienstliche Äußerung inhaltsleer gewesen sei, wird zusätzlich vorgetragen. Die dienstliche Stellungnahme ist zwar kurz, aber keinesfalls inhaltsleer.

    9

    Vielmehr verweist die Richterin darauf, sich um eine angemessene Terminierung bemüht zu haben - die notwendigen Fakten finden sich in der Akte. Zudem räumt sie das Vorbringen der Verteidigung zum Aufenthalt des Sohnes im Beratungszimmer ein. Die Verteidigung stellt hier schon gar nicht dar, welche zusätzlichen Fakten sie hier erwartet.

    10

    Nach alle dem ist der Antrag zurückzuweisen.

    RechtsgebieteStPO, StGBVorschriftenStPO § 24; StGB § 263