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  • 28.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193565

    Amtsgericht Dresden: Beschluss vom 11.04.2017 – 217 OWi 398/17

    Begehrt der Betroffene im Bußgeldverfahren (erweiterte) Akteneinsicht in Unterlagen, die nicht Bestandteil der Verwaltungsakte sind, ist eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 62 OWiG nicht zulässig.


    Aktenzeichen: 217 OWi 398/17

    Landeshauptstadt Dresden

    599905770593

    BESCHLUSS

    In dem Bußgeldverfahren gegen
    geboren am    Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft:1
    Verteidiger:
    Rechtsanwältin Kathrin Katzke, Goetheallee 43, 01309 Dresden

    wegen gerichtlicher Entscheidung

    ergeht am 11.04.2017
    durch das Amtsgericht Dresden - Bußgeldrichter - nachfolgende Entscheidung:

    Gern. § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG wird

    1. der Antrag des Betroffenen vom 15.03.2017, eingegangen bei Gericht am 07.04.2017,
    auf gerichtliche Entscheidung über die (konkludente) Versagung der beantragten Einsicht in die gesamte Messreihe, die Gebrauchsanweisung, das Wartungshandbuch, die Lebensakte, dem Beschilderungsplan sowie den Schulungsnachweis des Messbeamten, als unzulässig verworfen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene, § 62 Abs. 2, Satz 2 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.

    2. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.

    Gründe

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist - bereits - unzulässig.

    Der Antragsteller begehrt in der Sache eine erweiterte Akteneinsicht in Unterlagen, die nicht Bestandteil der Verwaltungsakte sind.

    Der gerichtlichen Überprüfung nach § 62 OWiG unterliegen aber nur Maßnahmen der Verwal­tungsbehörde die selbstständige Bedeutung haben.

    Wenn wie vorliegend, die Verwaltungsbehörde neben der bereits gewährten Akteneinsicht, die Einsichtnahme in weitere Unterlagen, nicht gewährt, kann diese Versagung gerichtlich nicht überprüft werden, weil die Maßnahme der Verwaltungsbehörde sich in der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung, hier dem Erlass des Bußgeldbescheides erschöpft.

    Der Hinweis, „dass nach der Rechtsprechung des EGMR die Ermittlungsbehörden im Sinne der Waffengleichheit dem Betroffenen alle ihr zugänglichen Beweismittel zur Ver­fügung stellen muss", geht vorliegend deswegen fehlt, weil durch die bereits gewährte Ak­teneinsicht, sämtliche Beweise, auf die der Schuldvorwurf gestützt wird, offengelegt werden. Tatsächlich liegt in dem Begehren die Akten „entsprechend zu vervollständigen", das Ansin­nen auf eine pauschale, damit unzulässige Ausforschung, die nicht Gegenstand der gerichtli­chen Entscheidung sein kann.

    Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände können demnach nur im Hauptverfahren ge­richtlich geprüft werden.

    Der Antrag ist damit nicht statthaft und demnach zu verwerfen.