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  • 28.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193559

    Amtsgericht Bad Hersfeld: Beschluss vom 22.02.2017 – 74 OWi 8/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    AG Bad Hersfeld

    Beschluss v. 22.02.2017

    74 OWi 8/17

    Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 08.02.2017 wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

    Gründe:

    In der vorgenannten Bußgeldsache ermittelt das Regierungspräsidium Kassel gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h. Bußgeldbescheid wurde.am 30.12.2016 erlassen.

    Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hatte sich der Verteidiger des Betroffenen gemeldet und die Übersendung von Digitalen Falldatensätzen inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten etc. verlangt. Dem Verteidiger wurde bereits zuvor auf seinen Antrag Akteneinsicht gewährt.

    Mit Schriftsatz vom 08.02.2017 beantragte der Verteidiger gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG. Die Akte ging beim Amtsgericht Bad Hersfeld am 17.02.2017 ein.

    Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch aus mehreren Gründen unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

    Nach § 62 Abs. 1 OWiG kann der Betroffene gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde gerichtliche Entscheidung beantragen.

    Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG gilt das aber nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Hauptsachenentscheidung dienen und keine selbstständige Bedeutung haben. So liegt der Fall hier. Die Entscheidung der Bußgeldbehörde, von der Übersendung der Messreihe an den Sachverständigen des Betroffenen abzusehen, begründet keine eigene selbstständige, rechtliche Bedeutung.

    Das Regierungspräsidium Kassel hat die Ermittlungen für abgeschlossen erachtet und den entsprechenden Bußgeldbescheid am 30.12.2016 erlassen. Eigene rechtliche Wirkung entfaltet erst dieser Bußgeldbescheid, da er als Vollstreckungsgrundlage dienen kann.

    Als weiterer Grund der Unzulässigkeit dieses Antrages kommt hinzu, dass der vom Betroffenen eingelegte Einspruch grundsätzlich vorgreiflich ist, da er zur Verhandlung über die Hauptsache führt.

    Über den Umfang der Beweisaufnahme, insbesondere auf welche Beweismittel sich diese Beweisaufnahme erstrecken wird, bestimmt nach § 77 Abs. 1 OWiG das Gericht der Hauptsache nach pflichtgemäßem Ermessen.

    Es ist deshalb die Aufgabe des Tatrichters im Hauptsacheverfahren, den Umfang der Beweisaufnahme festzulegen, wobei der Verteidigung (im Grundsatz auch der StA) das Beweisantragsrecht zusteht und vom Gericht zu beachten ist.

    Würde man es dagegen als zulässig erachten, im Wege des Verfahrens der gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG weitere Beweismittel in das Verfahren hineinzubringen, so würden dies das Gericht der Hauptsache in unzulässiger Weise festlegen, da der Umfang der Beweisaufnahme damit bereits im Vorhinein bestimmt würde. Das Gericht der Hauptsache wird über diese Anträge zu entscheiden haben, sofern sie gestellt werden.

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 273 Abs. 1 StPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 52, 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG).