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  • 10.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191085

    Amtsgericht Recklinghausen: Urteil vom 19.07.2016 – 51 C 86/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    51 C 86/16

    Amtsgericht Recklinghausen
     
    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil      
      
    In dem Rechtsstreit

    des Herrn
    Klägers,

    Prozessbevollmächtigte:    Rechtsanwälte

    g e g e n

    den
    Beklagten,

    Prozessbevollmächtigter:   

    hat das Amtsgericht Recklinghausen
    im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 19.07.2016
    durch
    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Streitwert wird auf € 164,96 festgesetzt.

    Auf die Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung oder Freistellung von weiteren Anwaltskosten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG:

    I.

    Von der Klageforderung ergibt sich ein Großteil von € 142,32 aus der Differenz der Anwaltskosten (1,3-Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) auf der Grundlage der unterschiedlichen angenommenen Streitwerte (€ 13.002,86 nach Auffassung des Klägers, € 9.802,86 nach Auffassung des Beklagten). Bei im Ergebnis unstreitiger Schadenshöhe sind die Parteien nach Schadensregulierung auf Totalschadensbasis unterschiedlicher Auffassung darüber, ob der vom Schadensgutachter ermittelte Restwert dem Gegenstandswert hinzuzurechnen ist oder nicht.

    Das Gericht teilt die vom Kläger nachgewiesene Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, nach der das der Fall sein soll, ausdrücklich nicht. Dem Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, worin sich die Parteien auf der Grundlage der von ihnen jeweils nachgewiesenen Rechtsprechung einig sind, die Höhe des dem Kläger tatsächlich entstandenen Schadens. Der Restwert aber gehört nicht zum Schaden. Der Restwert ist vielmehr gerade der Wert der Sachsubstanz, der dem Geschädigten auch nach der Beschädigung verbleibt, mit anderen Worten also das, was wirtschaftlich gerade nicht von dem Schaden erfasst ist. Damit ist auch die Realisierung des Restwerts nicht nur eine nachträglich eintretende Zahlung in dem Sinne, dass jemand anderes einen Teil des Schadens trägt (so aber LG Aachen, AGS 2015, 464 f.; AG Berlin-Mitte, AGS 2016, 16).

    Daher geht auch die Argumentation der vorgenannten Rechtsprechung ins Leere, es sei auf den Schaden abzustellen, der dem Geschädigten „zum Unfallzeitpunkt“ entstanden sei. Die Sachsubstanz, die der Restwert widerspiegelt, bleibt ihm ja von Anfang an erhalten; nachträglich, etwa durch das Schadensgutachten oder eingeholte Restwertangebote, wird lediglich ihr Wert beziffert.

    Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten auch auf die Beratung hinsichtlich des Restwerts und auf die Überprüfung seiner Richtigkeit erstreckt habe. Die Überprüfung eines Schadensgutachtens und die anwaltliche Beratung im Hinblick auf dieses sind nicht auf dessen einzelne Feststellungen aufzuspalten. Vielmehr ist Gegenstand der Überprüfung und Beratung der Schaden als Ganzes. Für den Gegenstandswert macht es dann keinen Unterschied, ob der Anwalt die Richtigkeit des ermittelten Wiederbeschaffungswerts oder die Richtigkeit des ermittelten Restwerts überprüft.

    Daraus folgt die erste Kontrollüberlegung: Würde der Anwalt die Richtigkeit des Wiederbeschaffungswerts (oder in einem anderen Fall die der ermittelten Reparaturkosten) überprüfen, so könnte er dem Gegenstandswert, nach dem er abrechnet, ja auch nicht „irgendeinen“ Betrag hinzurechnen unter Berufung darauf, dass der Wert ja vielleicht zu niedrig sein könnte. Entsprechend kann er dem Gegenstandswert nicht den Restwert hinzurechnen unter Berufung darauf, dass dieser zu hoch sein könnte. Entscheidend ist allein, welche Schadenshöhe sich – nach durchgeführter Überprüfung – tatsächlich ergibt.

    Wollte man der Rechtsauffassung des Klägers folgen, dann würde das – zweite Kontrollüberlegung – bedeuten, dass „zum Unfallzeitpunkt“ ein wirtschaftlicher Totalschaden, der sich aus einem hohen Restwert bei einem noch halbwegs brauchbaren Fahrzeug ergibt, genauso hoch wäre wie nach einem Unfall, bei dem das Fahrzeug nur noch ein unverkäuflicher Haufen Schrott ist. Bei lebensnaher, wirtschaftlicher Betrachtung liegt auf der Hand, dass das nicht der Fall sein kann.

    II.

    Bzgl. des weiteren Teils der Klageforderung in Höhe von € 22,64 erschließt sich erst aus der nunmehr überreichten Gebührenrechnung vom 09.06.2016, dass es sich um eine Dokumentenpauschale, Honorarauslagen (?) und Kosten für den Rückumschlag für einen Zeugen (???) handelt. Es fehlt aber jeder Vortrag, was es mit diesen Positionen auf sich hat, sodass die Klage auch insoweit unschlüssig ist.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für keine Partei € 600,- übersteigt und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO).