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  • 07.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145506

    Kammergericht Berlin: Urteil vom 24.08.2015 – 22 U 244/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht

    Beschluss

    Geschäftsnummer: 22 U 244/1402.07.2015
    41 O 66/14 Landgericht Berlin

    In dem Rechtsstreit

    U ./. U u.a.

    weist der Senat darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den genannten Gründen binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.

    G r ü n d e

    Der Senat wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen müssen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO). Hinweis und Fristsetzung beruhen auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.

    1. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.

    Das Landgericht hat zu Recht mit näherer Begründung ausgeführt, dass dem Kläger ein anrechenbares Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. BGB zur Last fällt, weil er diejenigen Maßnahmen unterlassen hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden.

    a) Ist die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits möglich, ist sie jedenfalls dann zumutbar, wenn – wie hier - der drohende Schaden den geringen Zinsaufwand bei weitem überschreitet, denn grundsätzlich kann von dem Geschädigten, der ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut hat, die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973 - VI ZR 27/73BGHZ 61, 346, 349 f. [II.2.]; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04NJW-RR 2006, 394, 397 [37]).

    b) Soweit der Kläger meint, aus einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme eines jeglichen Kredits nicht zumutbar sei, ist diese Interpretation unzutreffend. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - NZV 2007, 291, 291 [9]) führt insoweit aus, es komme vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an, insbesondere darauf, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar sei. Damit weicht der Bundesgerichtshof nicht von den genannten Entscheidungen ab. Soweit er in dem Zusammenhang weiter ausführt, dem Geschädigten sei es grundsätzlich zuzumuten, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich sei, wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dem Geschädigten auch der Einsatz vorhandener eigener Mittel zugemutet werden kann.

    2. Soweit der Kläger die nicht mehr entscheidungserhebliche Frage thematisiert, ob seinem Anspruch auch entgegenstünde, dass ein Geschädigter seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen könne, ist nicht ersichtlich, dass hierzu in erster Instanz vorgetragen war. Das Landgericht hat dies daher nur beispielhaft im Rahmen der Erörterung der Rechtslage angesprochen. Auch jetzt fehlt konkreter Vortrag.

    3. Zur ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblichen Frage des von dem Kläger erörterten Nutzungswillens hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen nichts ausgeführt. Zu tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen besteht auch weiterhin keine Veranlassung.

    Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Berufungsrücknahme sich die gerichtliche 4-fache Verfahrensgebühr auf eine 2-fache Gebühr ermäßigt (KV-Nr. 1222 zum GKG).

    Berlin, den 2. Juli 2015

    Müther Meising Kuhnke

    Kammergericht

    Beschluss

    Geschäftsnummer: 22 U 244/14
    24.08.2015
    41 O 66/14 Landgericht Berlin

    In dem Rechtsstreit

    des Herrn U,
    R,

    Klägers und Berufungsklägers,

    - Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte H,
    Gm -

    g e g e n

    1. den Herrn U,
    F,

    Beklagten und Berufungsbeklagten,
    2. die H KG,
    U,

    Beklagte und Berufungsbeklagte,

    - Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte B,
    G -

    hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts am 24. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Müther, die Richterin am Kammergericht Meising und den Richter am Kammergericht C. Kuhnke einstimmig b e s c h l o s s e n:

    1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27. November 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    2. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    3. Der gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festzusetzende Gebührenstreitwert des zweiten Rechtszuges beträgt 4.661,21 €.

    G r ü n d e

    Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO, wobei mit Rücksicht auf die Ausführungen des Senats in dem (Hinweis-) Beschluss vom 2. Juli 2015 eine weitere Begründung gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO entbehrlich ist.

    Der Senat hält auf die Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz unter dem 14. Juli 2015 an den bereits mitgeteilten Gründen fest und vermag die Interpretation des Klägers der hier maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes weiterhin nicht zu teilen. Soweit der Kläger tatsächliche Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Dispositionskredits vermisst, wird darauf hingewiesen, dass eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (Urteilsausfertigung vom S. 9 f.) in der Berufungsbegründung und auch jetzt nicht erfolgt ist, sondern lediglich erstinstanzlicher Vortrag wiederholt worden ist. Der Senat hat auf die entsprechende zutreffende Begründung des Landgerichts auch allgemein Bezug genommen (Beschluss vom 2. Juli 2015, S. 1, 1.).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

    Müther Meising Kuhnke