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  • 03.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145069

    Amtsgericht Lüdinghausen: Urteil vom 16.03.2015 – 19 OWi-89 Js 404/15-26/15

    1. Für die Konkretisierung eines Geschwindigkeitsverstoßes im Bußgeldbescheid ist die Fahrtrichtungsangabe nicht nötig.


    2. Hat der Betroffene nach eigenem Bekunden das Messgerät bei der Tatbegehung gesehen, so ist die Tat für ihn eingrenzbar. Es erwächst dann kein Verfahrenshindernis, wenn eine falsche Fahrtrichtung im Bußgeldbescheid angegeben ist.



    In dem Bußgeldverfahren

    ge¬gen

    we¬gen Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat der Richter für Bußgeldsachen auf¬grund der Haupt¬ver¬hand¬lung vom 16.03.2015,
    an der teil¬ge¬nom¬men ha¬ben:

    für Recht er¬kannt:

    Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120,00 EUR verurteilt.
    Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 3 III, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

    Tatbestandsnummer: 103 763

    G r ü n d e:

    Der Betroffene ist verheiratet und Vater zweier Kinder von denen noch eines in seinem Haushalt wohnt. Von Beruf ist er Außendienstler mit jährlicher Kilometerleistung von cirka 70 Tsd.. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, dass diese gesichert seien und zwar so, dass es weder zu einer Herabsetzung des im Bußgeldbescheid verhängten Bußgeldes, noch zu einer Ratenzahlung allein auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen kommen muss.

    Ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges ist der Betroffene
    wie folgt vorbelastet:
    1.
    Am 04.07.2012 (Rechtskraft:26.07.2012 )setzte der Kreis Kleve gegen d. Betroffenen wegen eines Überholverstoßes eine Geldbuße von 70 Euro fest.
    2.
    Am 17.12.2013 (Rechtskraft:04.01.2014 )setzte der Kreis Cloppenburg gegen d. Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 84 Euro fest.

    Am 11.11.2014 fuhr der Betroffene die ihm gut bekannte Strecke auf der
    L 671 in Nordkirchen-Capelle von innerorts in Richtung Osten. In dem Bereich der Ortsausfahrt misst der Kreis Coesfeld Geschwindigkeiten der ankommenden Fahrzeugführer mit einem Messgerät des Typs Leivtec XV3. Dieses Messgerät war am Tattage gültig geeicht und wurde an der beschriebenen Örtlichkeit durch den Kreisangestellten X eingesetzt. Aus Sicht des Betroffenen bei Durchfahren des Ortsteils Capelle befand sich das Messgerät etwa 70 Meter vor dem Ortsausgangsschild, so dass eine Messung in den innerörtlichen Bereich mit zulässiger maximaler Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sichergestellt war.
    Am Tattage befuhr der Betroffene gegen 14:45 Uhr die beschriebene Örtlichkeit in Richtung Osten. Dabei fuhr er innerorts, also in einem Bereich mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer nach Toleranzabzug von 3 km/h vorwerfbaren Geschwindigkeit von 79 km/h. Das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mit dem vorgenannten Messgerät belief sich auf 82 km/h. Der Betroffene war zur Tatzeit Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen AA-A AAA. Wegen des Aussehens des Fahrzeuges und der Messsituation wird gemäß § 267 Abs.1 Satz 3 StPO auf das Messfoto Blatt 30 d. A. oben links Bezug genommen. Bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene seine überhöhte Geschwindigkeit erkennen können und müssen.

    Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt. Die Strecke sei ihm aus regelmäßigen beruflichen Fahrten bekannt. Er habe das Messgerät noch gesehen, sei aber abgelenkt gewesen. Er sei sicher keine 60 km/h gefahren.

    Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit konnte ebenfalls durch Inaugenscheinnahme des Messfotos (Bl. 30 der Akte links) und urkundsbeweisliche Verlesung der in das Messfoto „eingespielten“ Zahlen und Daten im Datenfeld des Messfotos festgestellt werden. Hier ließ sich eine Geschwindigkeit von 82 km/h ablesen. Der genannte Zeuge bestätigte den ordnungsgemäßen Aufbau des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung. Insoweit wurde ergänzend das Messprotokoll vom Tattage verlesen, aus dem sich ergab, dass keinerlei Besonderheiten bei der Messung zu verzeichnen waren. Der Zeuge erklärte, dass das Messgerät zur Tatzeit gültig geeicht gewesen sei. Bestätigt werden konnte dies durch Verlesung des sich bei der Akte der befindenden Eichscheins, der eine ordnungsgemäße Eichung vom 16.09.2014 gültig bis zum Ende des Folgejahres auswies. Der Zeuge schilderte die Örtlichkeit wie dargestellt. Das Messfoto sei 32,8 m vor dem Messgerät und damit etwa 100 m vor dem Ortsausgangsschild gefertigt worden.

    Anhaltspunkte für etwaige Messfehler oder Fehlbedienungen sind dem Gericht nicht bekannt geworden und wurden auch nicht geltend gemacht, so dass es nach den oben genannten Feststellungen von einer ordnungsgemäßen und verwertbaren Messung ausgehen konnte.
    Der Betroffene war dementsprechend wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und folgerichtig wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen, da er die aufgestellten Schilder hätte beachten und seine Geschwindigkeit hierauf hätte einstellen müssen.
    Die Ermächtigungsgrundlage für die Fertigung eines Messfotos ist sowohl in § 163b StPO als auch § 100h StPO zu sehen.

    Es bestand kein Verfahrenshindernis, obwohl im Bußgeldbescheid eine falsche Fahrtrichtung angegeben war („Fahrtrichtung innerorts“). Tatsächlich fuhr der Betroffene in Fahrtrichtung des Ortsausganges. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Fahrtrichtungsangabe im Bußgeldbescheid nicht nötig ist zur Tatkonkretisierung, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2012 –III – 4 RBs 291/12. Zudem hat der Betroffene nach eigenem Bekunden das Messgerät bei der Tatbegehung gesehen. Damit ist die Tat für ihn eingrenzbar.
    Die hierfür im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße war aufgrund der Voreintragungen angemessen auf 120 € zu erhöhen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.