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  • 10.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144219

    Landgericht Saarbrücken: Urteil vom 20.02.2015 – 13 S 197/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    13 S 197/14
    13 C 197/13 (10) Amtsgericht Lebach

    verkündet am 20.02.2015

    LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

    URTEIL

    Im Namen des Volkes

    In dem Rechtsstreit
    ...
    Klägerin und Berufungsklägerin,
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    gegen
    ...
    Beklagte und Berufungsbeklagte,
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...

    hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken
    auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2015
    durch den Präsidenten des Landgerichts ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ...

    für R e c h t erkannt:

    1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 19.09.2014 – 13 C 197/13 (10) – abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 366,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

    2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 68% und die Beklagte zu 32%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 84% und die Beklagte zu 16%.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.10.2012 in ... ereignet hat und für den die Beklagte in vollem Umfang eintrittspflichtig ist.

    Die Klägerin beauftragte ein Sachverständigenbüro mit der Schadensfeststellung an ihrem Fahrzeug. Dieses ermittelte Nettoreparaturkosten von 2.036,60 €. Mit Bezug auf einen Prüfbericht zahlte die Beklagte hierauf lediglich 1.200,02 €. Die Klägerin beauftragte darauf hin ihr Sachverständigenbüro mit einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zu diesem Prüfbericht. Hierfür hat das Sachverständigenbüro der Klägerin 303,27 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat vorgerichtlich eine weitere Zahlung abgelehnt. Sie meint, die Klägerin müsse sich ausgehend von den Angaben im Prüfbericht auf eine günstigere Fachwerkstatt verweisen lassen. Auch eine Erstattung der Kosten für die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme komme nicht in Betracht.

    Mit ihrer Klage hat die Klägerin Ersatz ihres Kfz-Schadens in Höhe von 836,58 € (2.036,60 € ./. 1.200,02 €) sowie der Kosten für die Einholung der ergänzenden Stellungnahme ihres Sachverständigen (303,27 €), mithin insgesamt 1.139,85 €, nebst Zinsen geltend gemacht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit sei unzulässig, weil keine Kalkulation mit Aufschlüsselung der einzelnen Arbeiten oder ein Kostenvoranschlag vorgelegt worden sei und die Entfernung des genannten Reparaturbetriebes vom Wohnsitz der Klägerin zu groß sei. Die Kosten für die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens seien auch bei fiktiver Abrechnung in einem Fall wie hier erstattungsfähig.

    Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

    Das Amtsgericht hat Beweis erhoben und danach der Klage in Höhe eines Betrages von 216,17 € stattgegeben. Zur Begründung hat der Erstrichter, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, die Klägerin müsse sich auf die von der Beklagten benannte Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Allerdings seien vom Umfang der Arbeiten die Ansätze des klägerischen Sachverständigen zugrunde zu legen. Die Ersatzfähigkeit der Kosten für die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen hat das Erstgericht abgelehnt, weil ein solcher Anspruch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nicht bestehe.
    Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch im Umfang der Klageabweisung weiter.

    II.

    Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.

    1. Zutreffend ist der Erstrichter zunächst davon ausgegangen, dass der Schädiger den Geschädigten, der – wie hier – fiktive Reparaturkosten abrechnet, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ei-ne Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, st. Rspr.; BGHZ 155, 1; 183, 21; Urt. v. 23.02.2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; v. 22.06.2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097, und v. 13.07.2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380; Kammer, st. Rspr.; Urt. v. 21.09.2012 – 13 S 3/12 – und v. 19.07.2013 – 13 S 61/13, DAR 2013, 520, jew. m.w.N.).

    2. Die Voraussetzungen für eine wirksame Verweisung sind hier gegeben.

    a) Dass die Reparatur in der von der Beklagten benannten Werkstatt der Reparatur in einer Markenwerkstatt gleichwertig ist, hat das Erstgericht zu Recht und von der Berufung nicht angegriffen bejaht. Wie die Kammer – sachverständig beraten – bereits mehrfach für den hiesigen regionalen Markt festgestellt hat, handelt es sich bei den sogenannten „Eurogarant-Fachbetrieben“, zu denen auch die von der Beklagten genannte Reparaturwerkstatt gehört, um Reparaturbetriebe, die – jedenfalls im hiesigen regionalen Bereich s– dem Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entsprechen (Kammer, Urt. v. 11.10.2013 – 13 S 23/13, DAR 2014, 35 und v. 11.10.2013 – 13 S 113/13).

    b) Anders als die Berufung meint, steht der Verweisung vorliegend auch nicht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin mit dem Prüfbericht keine detaillierte Schadenskalkulation etwa in Form eines Kostenvoranschlages vorgelegt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nicht von der Vorlage eines annahmefähigen Reparaturangebots oder einer Schadenskalkulation, bei der die einzelnen Arbeiten aufgeschlüsselt sind, abhängig. Es genügt vielmehr, wenn – wie hier – die maßgeblichen Kriterien zur Überprüfung der Gleichwertigkeit benannt werden (vgl. Kammer, Urt. v. 11.10.2013 – 13 S 113/13, DAR 2014, 35; ebenso OLG Düsseldorf, NJW 2012, 2044; LG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 182; LG Essen, Schaden-Praxis 2012, 222; LG Berlin, Urt. v. 01.03.2012 – 41 S 87/11, juris).

    c) Bei der von der Beklagten benannten 1„Referenzwerkstatt“ handelt es sich schließlich um eine Werkstatt, die der Klägerin von der räumlichen Entfernung „mühelos und ohne Weiteres zugänglich“ ist. Die von der Beklagten benannte Werkstatt liegt zwar ca. 27 km vom Wohnsitz der Klägerin entfernt (zur Frage der Unzumutbarkeit dieser Entfernung im ländlichen Raum mit schlechter Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz vgl. etwa LG Frankenthal, Urt. v. 28.08.2013 – 2 S 87/13, juris). Allerdings bietet sie – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2013 vor dem Erstgericht unstreitig gestellt hat – einen (für die Klägerin kostenlosen) Hol- und Bringservice an (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2012, 2044; LG Arnsberg, Urt. v. 20.11.2013 – 5 S 72/13 und 5 S 58/13, juris; LG Frankenthal aaO).

    Sonstige Anhaltspunkte, dass die Klägerin bei einer Entfernung von rund 27 km trotz des kostenlosen Hol- und Bringservice einen zusätzlichen Mehraufwand hätte, der ihr die Inanspruchnahme der Reparatur in der von der Beklagten benannten Werkstatt unzumutbar machen könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

    3. Hiervon ausgehend hat der Erstrichter – von der Berufung nicht substantiiert angegriffen – unter Ansatz der günstigeren Verrechnungssätze der „Referenzwerkstatt“, allerdings im Umfang wie von der Klägerin geltend gemacht, den zum Ersatz des Kfz-Schadens erforderlichen Betrag nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von 1.416,19 € abzüglich gezahlter 1.200,02 €, mithin 216,17 €, zutreffend ermittelt.

    4. Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Ergänzungsgutachten ihres Sachverständigen in Höhe von 150,- € zu.

    a) Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Ergänzungsgutachtens kann - wie die Kammer bereits entschieden hat - im Einzelfall aus § 119 Abs. 3 VVG (§ 158d VVG a.F.) i.V.m. § 811 Abs. 2 BGB analog begründet sein (vgl. Kammer, Urt. v. 01.07.2011 - 13 S 60/10 und v. 22.06.2012 – 13 S 37/12, NJW 2012, 3658 m.w.N.).

    Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, da die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen nicht auf eine Anforderung der Beklagten ergangen, sondern allein durch die Klägerin veranlasst worden ist.

    b) Ein solcher Anspruch kann ferner zu den nach § 249 BGB ersatzfähigen Schäden zählen, was sich danach bemisst, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschätzung eines Sachverständigen ex ante für geboten erachten durfte (vgl. allg. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380; zu Ergänzungsgutachten vgl. auch Kammer, Urt. v. 22.06.2012 aaO, jew. m.w.N.). Das ist hier der Fall.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz von Kosten eines Privatsachverständigen, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Partei bei Beauftragung des Sachverständigen aus ihrer Sicht infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Hilfe ihres Sachverständigen nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (vgl. BGHZ 192, 140 Tz. 13; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.02.2013 – VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194).

    bb) Diese Grundsätze können für die Frage der Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Kosten eines Privatsachverständigen nach § 249 BGB entsprechend herangezogen werden. Denn es ist anerkannt, dass der Geschädigte sich nicht erst im Prozess sachverständiger Hilfe bedienen, sondern bereits vorgerichtlich ein Schadensgutachten einholen darf, damit er seinen erlittenen Kfz-Schaden auf dieser Grundlage beziffern und ggfl. erfolgreich gerichtlich geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1988 – X ZR 112/87, WM 1989, 855; Kammer, Urt. v. 19.10.2012 – 13 S 38/12, NZV 2014, 91 und v. 22.02.2013 – 13 S 175/12, ZfS 2013, 682). Vorprozessual besteht gleichermaßen wie während des Prozesses ein berechtigtes Interesse des Geschädigten, einen Sachverständigen heranzuziehen, wenn er ansonsten nicht in der Lage ist, seinen Schaden sachgerecht darlegen zu können.

    cc) Erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Schadens-gutachten, deren Berechtigung der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann, darf der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten. Das berechtigte Vertrauen des Geschädigten in die Richtigkeit der Schadensfeststellungen seines Sachverständigen ist nämlich aufgrund der entgegenstehenden technischen Einwendungen des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers so weit erschüttert, dass es dem Geschädigten – auch aus Gründen der Waffengleichheit (vgl. hierzu OLG Stuttgart, DAR 1974, 189) – nicht zuzumuten ist, auf dieser Grundlage seinen Schaden geltend zu machen (zur Einholung eines Zweitgutachtens bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit des Schadensgutachtens vgl. bereits Kammer, Urt. v. 22.02.2013 aaO). Um sachgerecht vortragen zu können und den erlittenen Schaden verbindlich zu beziffern und ggfl. durchzusetzen, darf der Geschädigte demnach unter diesen Umständen eine weitere Beauftragung seines Sachverständigen für erforderlich und zweckmäßig erachten (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, DAR 1987, 83; LG Frankfurt, Urt. v. 03.04.2012 – 2-31 O 1/11, juris; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 26 Rn. 8; Vuia, NJW 2013, 1197, 1198; einschränkend noch Kammer, Urt. v. 22.06.2012 – 13 S 37/12, NJW 2012, 3658 mit Verweis auf Saarl. OLG, OLG-Report 1998, 121; zuletzt offen gelassen in Kammer, Urt. v. 05.07.2013 – 13 S 46/13). Dies gilt auch, weil der Geschädigte in einer solchen Situation davon ausgehen darf, mit Hilfe einer ergänzenden Stellungnahme seines Sachverständigen zur (technischen) Klärung des Sachverhalts bereits im Vorfeld eines Prozesses beitragen und so – auch im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise – auf eine nicht streitige Erledigung hinwirken zu können.

    dd) Danach durfte die Klägerin vorliegend die Einholung eines Ergänzungsgut-achtens ihres Sachverständigen nach § 249 BGB insoweit für erforderlich halten, als die Beklagte – gestützt auf den Prüfbericht vom 11.11.2012 – technische Einwendungen gegen die Schadensfeststellungen des Sachverständigen der Klägerin erhoben hatte. Das betraf vorliegend die Frage nach der technischen Gleichwertigkeit der von der Beklagten benannten „Referenzwerkstatt“ und den voraussichtlichen Reparaturaufwand in technischer Hinsicht. Demgegenüber war die eingehende Auseinandersetzung des Privatsachverständigen mit den Voraussetzungen einer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit zur zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, da es sich insoweit um keine technische Frage handelt. Die anwaltlich beratene Klägerin wäre insoweit auch ohne erneute Hinzuziehung ihres Sachverständigen ohne weiteres zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage gewesen.

    ee) Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Privatsachverständigen in dessen Ergänzungsgutachten, die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig waren, schätzt die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO die hierdurch entstandenen Kosten auf rund die Hälfte der geltend gemachten Kosten, mithin auf 150,- €.

    6. Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von weiteren 216,17 € sowie Ersatz von Kosten für die Einholung des Ergänzungsgutachtens in Höhe von 150,- €, mithin insgesamt 366,17 € zu.

    7. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).