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  • 14.10.2014 · IWW-Abrufnummer 142869

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 29.01.2014 – 5 U 37/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Saarbrücken, 29.01.2014 - 5 U 37/13

    In dem Rechtsstreit

    ... pp. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG vertreten durch den Vorstand

    Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ... pp.

    g e g e n

    W. Sch.

    Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger,

    Prozessbevollmächtigter:

    Rechtsanwalt ... pp.

    wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Rechtsschutzversicherung)

    hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts

    auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2014

    unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Eckstein-Puhl und des Richters am Oberlandesgericht Reichel

    für R e c h t erkannt
    Tenor:

    I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.4.2013 - Az. 14 O 279/11 - abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, den Beklagten aus der Inanspruchnahme von Anwaltskosten des Rechtsanwalts A. aus der Kostenrechnung vom 10.6.2009, Rechnung Nr. XXX/XXXX, in Sachen ./. (Az. XX/XX), in Höhe von 1.353,03 € freizustellen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

    II. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

    III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 83 %, der Beklagte zu 17 %.

    IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    V. Die Revision wird nicht zugelassen.

    VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.879,50 € (Klage 6.020,63 €, Widerklage 2.858,87 €).
    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin als Rechtsschutzversicherer des Klägers verpflichtet (gewesen) ist, Kosten aus einer rechtlichen Auseinandersetzung zu erstatten.

    Der Beklagte unterhält bei der Klägerin einen Rechtsschutz-Versicherungsvertrag mit "Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbstständige" (siehe Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. XXXXXXXX vom XXXXXXXX7.5. XXXXXXXX00XXXXXXXX, Bl. 356 d.A.; ursprünglicher Versicherungsschein vom XXXXXXXX9.1XXXXXXXX.1997, Bl. 359 d.A.). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Rechtsschutz-Versicherung zu Grunde (im Folgenden: ARB, Bl. 364 d.A.).

    Gemäß § XXXXXXXX1 Abs. 4 ARB umfasst der Versicherungsschutz der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung unter anderem den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ XXXXXXXX d ARB) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen.

    In § 5 Abs. 3 ARB heißt es:

    "Der Versicherer trägt nicht

    [...]

    b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist."

    § 14 ARB regelt die Verjährung:

    "(1) Der Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet werden, die Kosten auslösen können."

    [...]"

    Der streitige Rechtsschutzfall steht im Zusammenhang mit einem Autokauf. Der Beklagte erwarb das Fahrzeug der Marke Rolls Royce, Baujahr 1978, am 7.1. XXXXXXXX008 bei einer Firma M. F. zu einem Kaufpreis von XXXXXXXX9.500 €. Nachdem er Mängel festgestellt hatte, ließ er einen Sachverständigen das Fahrzeug bewerten, rief bei der Firma F. an und erklärte mündlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Anwaltsschreiben vom 5.3. XXXXXXXX008 trat er nochmals vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Herausgabe des Pkw. Er setzte hierfür eine Frist auf den 14.3. XXXXXXXX008. Nach Ablauf der Frist beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.4. XXXXXXXX008 die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Saarbrücken (XXXX) zur Feststellung der von ihm angenommenen Fahrzeugmängel.

    Nach Erstellung des Gutachtens verlangte der Beklagte mit Schreiben vom XXXXXXXX2.12.2008 (Bl. 36 d.A.) an den Rechtsanwalt der Firma F., den Zeugen Dr. W., erneut Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Rolls Royce zum 30.12.2008. Im letzten Teil jenes Schreibens hieß es:

    "Damit wäre zumindest der eigentliche Streitpunkt zwischen den Parteien erledigt. Die Kostenfrage kann gegebenenfalls gesondert geklärt werden, sofern insoweit Bedarf besteht."

    Die Klägerin hatte für die rechtliche Auseinandersetzung unter dem 19.2.2009 eine Deckungszusage unter dem Betreff "... pp." gegeben (Bl. 44 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte unter dem 7.1.2009 eine "Kostenrechnung - Endabrechnung" erstellt für den Leistungszeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 für die außergerichtliche Tätigkeit und die Tätigkeit im selbstständigen Beweisverfahren (Bl. 43 d.A.), die unter anderem eine 1,8-fache Geschäftsgebühr und eine Auslagenpauschale für außergerichtliche Tätigkeit enthielt. Insgesamt verauslagte die Klägerin unter Einbeziehung dieser Rechnung für die Rechtsangelegenheit des Beklagten gegen die Firma F. bis April 2009 Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in einer Gesamthöhe von 6.020,63 € (Bl. 2, 4 d.A.).

    Unter dem 7.5.2009 unterbreitete Herr F. persönlich dem Beklagten ein Einigungsangebot (Bl. 48 d.A.):

    "Hiermit biete ich Ihnen unwiderruflich an, den an Sie verkauften Rolls Royce zum selben Preis zu kaufen, den Sie damals bezahlt haben. [...]. Sie verkaufen mir das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und haben keinerlei Probleme.

    Wenn Ihr Anwalt der Auffassung sein sollte, dass er seine 'Bemühungen' einklagen möchte, so soll er dies tun. Wichtig ist erst einmal, dass der Rolls Royce nicht weiter sinnlos herumsteht, bis er sich nach weiteren Gerichtsurteilen und Berufungsverfahren usw. irgendwann dann kaputt gestanden hat."

    Der Beklagte leitete das Angebot an seinen Rechtsanwalt weiter. Am 8.5.2009 vereinbarten die Rechtsanwälte nach telefonischer Vorabsprache (Bl. 16 d.A.):

    "[...] wie soeben besprochen treffen die Parteien folgende Vereinbarung:

    1. Der Kaufvertrag vom 7.1.2008 bezüglich des PKW - Oldtimer - der Marke Rolls Royce [...] wird rückabgewickelt.

    2. Herr W. Sch. gibt das unter Ziffer 1 genannte Fahrzeug [...] an Herrn M.F. oder an eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person Zug um Zug gegen Zahlung von 30.000 € (29.500 € Kaufpreis + 500 € Transportkosten) heraus."

    Eine Kostenregelung war in der schriftlich fixierten Vereinbarung nicht enthalten.

    Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erteilte sodann eine "Endabrechnung" unter dem 10.6.2009 über weitere insgesamt 2.858,87 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus 309,41 € Gebühren und Auslagen für einen Antrag auf Erteilung einer Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis - betreffend einen Herrn pp. - sowie 2.549,46 € für "außergerichtliche Tätigkeit nach Beweisverfahren" (Bl. 228 d.A.). Für Letztere wurden eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, eine 1,5-fache Einigungsgebühr und eine Aufwendungspauschale angesetzt. Mit Schreiben vom 15.6.2009 teilte der Beklagte der Klägerin die außergerichtliche Einigung mit. Die Klägerin verweigerte die Begleichung der Kostennote vom 10.6.2009 und verlangte unter Fristsetzung auf den 4.2.2010 Rückzahlung des geleisteten Vorschusses. Sie berief sich auf § 5 Abs. 3 b ARB.

    Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Verkäufer des Fahrzeugs hätte die gesamten Kosten der Angelegenheit übernehmen müssen. Er habe das mit dem Vergleich aber nicht getan. Vielmehr sei Teil der Absprache gewesen, dass der Verkäufer nicht mit Kosten belastet werde. Die Klägerin hat § 98 ZPO für anwendbar gehalten und die Ansicht vertreten, mit Blick auf die - von ihr behauptete - Vereinbarung, dass jede der Parteien ihre Kosten selbst trage, habe sie keine Möglichkeit mehr, Kosten bei der Gegenseite geltend zu machen. Auf die Geltendmachung eines auf sie übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs könne sie auch deshalb nicht verwiesen werden, weil den Beklagten als Versicherungsnehmer gemäß § 17 V c) cc) ARB die Obliegenheit treffe, die Kosten nicht unnötig zu erhöhen und ihre Erstattung durch die Gegenseite nicht zu erschweren.

    Die Klägerin hat in erster Instanz vom Beklagten die Rückzahlung der von ihr verauslagten Kosten in Höhe von 6.020,63 € nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.

    Der Beklagte hat sich dem entgegen gestellt und widerklagend beantragt, ihn von seinen weiteren Kosten gemäß der Kostenrechnung seines Rechtsanwalts vom 10.6.2009 in Sachen W. Sch. gegen F. in Höhe von 2.858,87 € freizustellen.

    Der Beklagte hat eine vergleichsweise Kostenregelung in Abrede gestellt und behauptet, sein Rechtsanwalt habe schon in einem ersten Telefonat vom 2.2.2009 mit dem Zeugen Dr. W. darauf hingewiesen, dass es zunächst einmal nur um die Aufhebung des Kaufvertrags gehen solle. Der Beklagte hat sich insoweit auf das Schreiben der Firma F. vom 7.5.2009 (Bl. 32, 48 d.A.) und auf ein Schreiben seines Rechtsanwalts vom 14.7.2009 an die Klägerin berufen, in dem mitgeteilt wurde, man habe "keinen Vergleich zu Lasten der ARAG abgeschlossen" (Bl. 33, 54 d.A.). Er hat die Klägerin darauf verwiesen, die nach seiner Ansicht durch den Vergleich unberührten übergegangenen materiellrechtlichen Kostenersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen.

    Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt. Sie hat die Einrede der Verjährung "gemäß § 14 ARB 2000" erhoben und gemeint, es gelte eine zweijährige Verjährungsfrist. Dessen ungeachtet hat sie der Forderung auf Erstattung der weiteren Kosten aus der Rechnung vom 10.6.2009 entgegengehalten, die Geschäftsgebühr könne nicht zweimal angefallen sein. Kosten für den Antrag auf Erteilung einer Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis (betreffend einen Herrn pp.) zählen nach ihrer Ansicht nicht zu den notwendigen Kosten der in Rede stehenden Rechtsverfolgung.

    Der Beklagte hat zur Widerklage vorgetragen, selbst wenn keine weitere Geschäftsgebühr geschuldet sei, müsse wegen des zusätzlichen Aufwands (Telefonate und Schriftverkehr bis zu der Vereinbarung vom 8.5.2009) die ursprüngliche Geschäftsgebühr von 1,8 auf 2,5 erhöht werden (Bl. 263 d.A.). Die in Ansatz gebrachten Kosten für die Einholung einer Auskunft aus dem Vermögensverzeichnis hat der Beklagte damit begründet, dass es Komplikationen wegen Behauptungen des Verkäufers F. betreffend einen früheren Fahrzeugeigentümer gegeben habe.

    Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Rechtsanwalts des Beklagten (Sitzungsniederschrift vom 30.4.2012, Bl. 126 d.A.) sowie - im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Düsseldorf - durch Vernehmung des Zeugen Dr. W. (Sitzungsniederschrift AG Düsseldorf vom 2.10.2012 - 295 AR 54/12 - Bl. 191 d.A.).

    Mit dem am 23.4.2013 verkündeten Urteil (Bl. 276 d.A.) hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 6.020,63 € nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 603,93 € verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte sei rechtsgrundlos von seiner Verbindlichkeit "gegenüber seinem Rechtsanwalt" in Höhe von 6.020,63 € befreit worden. Der keine Kostenregelung enthaltenden Urkunde über die Rücknahme des PKW vom 7.5.2009 sei zu entnehmen, dass man eine Kostenaufhebung vereinbart habe. Materiellrechtlich habe indessen der Beklagte in dem Rechtsstreit gegen den Verkäufer des PKW voll obsiegt. Damit seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 b ARB erfüllt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

    Der Beklagtehat Berufung eingelegt.

    Er bleibt bei seiner Auffassung, die Parteien hätten weder ausdrücklich noch konkludent eine Kostenregelung getroffen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei allenfalls als non liquet zu werten. Der Beklagte macht darauf aufmerksam, dass sein Rechtsanwalt wegen der bereits angefallenen erheblichen Sachverständigen- und Gerichtskosten keinesfalls eine Kostenregelung getroffen hätte, die mit der Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 b ARB kollidiert wäre. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehle es zudem an einem materiellrechtlichen Kostenersatzanspruch, der Voraussetzung eines den Risikoausschluss begründenden Kostenzugeständnisses sei.

    Der Beklagte beantragt (Bl. 327 d.A.),

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 23.4.2013, Az. 14 O 279/11, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, ihn aus der Inanspruchnahme von Anwaltskosten des Rechtsanwalts A. aus der Kostenrechnung vom 10.6.2009, Rechnung Nr. XXX/XXXX, in Sachen W. Sch../. Fa. F. (Az. XX/XX) in Höhe von 2.858,87 € freizustellen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie hält die landgerichtliche Entscheidung, insbesondere zu der Frage einer konkludent vereinbarten Kostenaufhebung, für richtig. Nach ihrer Ansicht hatte der Beklagte auch einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Gegner, was aus der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs folge.

    Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 3.4.2012, vom 30.4.2012, vom 18.3.2013, vom 13.8.2012 und des Senats vom 8.1.2014 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 23.4.2013 Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung des Beklagten und Widerklägers ist im überwiegenden Umfang begründet. Das angefochtene Urteil hat dem klagenden Rechtsschutzversicherer zu Unrecht einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Die Berufung hat des Weiteren in Höhe eines vom Landgericht auf die Widerklage abgewiesenen Teilbetrags von 1.353,03 € Erfolg.

    Der Versicherungsfall ist in der Sache gemäß Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG nach altem Versicherungsvertragsrecht zu beurteilen (zum anwendbaren Verjährungsrecht siehe unten). Ihm liegen ein vor dem 1.1.2008 geschlossener Versicherungsvertrag und ein vor dem 31.12.2008 eingetretener Versicherungsfall zu Grunde. Der vom Beklagten in Anspruch genommene Fahrzeugverkäufer hat mit der Veräußerung eines mangelhaften Fahrzeugs im Januar 2008 gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen und damit vor dem 31.12.2008 einen den Versicherungsfall begründenden Rechtsverstoß im Sinne des § 4 Abs. 1c ARB begangen.

    1. Zur Klage

    Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung ihrer Versicherungsleistungen, weil sie nicht bewiesen hat, dass diese nach dem Versicherungsvertrag nicht geschuldet waren (zur Beweislast bei der Leistungskondiktion allgemein Schwab in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 812 Rdn. 363).

    Entgegen der Einschätzung des Landgerichts steht nicht fest, dass die Voraussetzungen des die Leistungspflicht des Versicherers begrenzenden § 5 Abs. 3 b ARB vorlagen. Der Senat kann hierzu eigene Feststellungen treffen. Er ist an die gegenläufigen tatsächlichen Annahmen des Ersturteils nicht gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

    a. Gemäß § 5 Abs. 3 b ARB trägt der Rechtsschutzversicherer solche Kosten nicht, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.

    (1) Die maßgeblichen Grundsätze für die Auslegung und Anwendung der Klausel hat der Bundesgerichtshof in einer neueren, vom Landgericht der Sache nach auch zutreffend zitierten - allerdings fehlerhaft auf den hiesigen Fall übertragenen - Entscheidung klargestellt bzw. in Ergänzung seiner früheren Rechtsprechung dargelegt (BGH, Urt. v. 19.12.2012 - IV ZR 213/11 - VersR 2013, 232; siehe dazu die Anm. Cornelius-Winkler, r+s 2013, 172; Bauer; NJW 2013, 1008; Münkel, jurisPR-VersR 4/2013 Anm. 2):

    Die Klausel erfasse auch außergerichtliche Vergleiche. Weil sie einen Risikoausschluss enthalte, dürfe sie nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordere. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer brauche nicht mit ihm nicht hinreichend verdeutlichten Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen. Aus seiner maßgeblichen Sicht seien die Voraussetzungen der Klausel nur dann erfüllt, wenn er zu Lasten des Versicherers - ausdrücklich oder konkludent - Kostenzugeständnisse gemacht habe. Davon sei auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweiche. Anderenfalls würde das in § 1 ARB gegebene Leistungsversprechen des Versicherers, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen könne, und die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, ausgehöhlt.

    In Konkretisierung des Erfordernisses eines zweckwidrigen Kostenzugeständnisses hat der Bundesgerichtshof für den entschiedenen Fall eine zuvor hoch umstrittene Streitfrage geklärt und ein Kostenzugeständnis mit der Begründung abgelehnt, der Versicherungsnehmer habe gegen seinen Gegner keinen materiellen Kostenerstattungsanspruch gehabt (zum Meinungsstreit vgl. Obarowski in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009 Rdn. 202; Schneider, VersR 2004, 301). Bestehe unbeschadet der Einigung keine Möglichkeit, hinsichtlich des außergerichtlich durchgesetzten Hauptanspruchs auch eine (anteilige) Kostenerstattung zu verlangen, so liege in einer Einigung ohne die Vereinbarung entsprechender Kostenerstattung kein Zugeständnis. Außerhalb eines Gerichtsverfahrens mit der prozessualen Kostentragungspflicht nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO bestehe keineswegs in allen Fällen zugleich ein materieller Kostenerstattungsanspruch. Dieser setze vielmehr einen besonderen Rechtsgrund - im Sinne eines zuvor begründeten Schadensersatzanspruch oder Verzugs - voraus. Das Leistungsversprechen aus § 1 ARB 94 wäre entwertet, wenn die vollständige oder überwiegende Durchsetzung eines Anspruchs, für den Deckungsschutz bestehe, gerade in den Fällen, in denen eine Kostenerstattung vom Gegner nicht verlangt werden könne, auch den Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer entfallen ließe.

    Der Senat folgt dem.

    (2) Was die Frage anbelangt, ob § 5 Abs. 3 b ARB für den Fall eines außergerichtlichen Vergleichs voraussetzt, dass eine zumindest konkludente Kostenregelung überhaupt getroffen worden sein muss (so Armbruster in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 5 ARB 2008, Rdn. 50), oder ob sie auch bei Fehlen einer solchen zum Tragen kommt, folgt der Senat der erstgenannten Ansicht (a.A. etwa Looschelders/Paffenholz, ARB, § 5 Rdn. 115; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl. 2010, § 5 ARB 2000, Rdn. 199; die dort zitierten Urteile des BGH vom 25.1.2006 - IV ZR 207/04 - VersR 2006, 404 - und des OLG Hamm - NVersZ 1999, 538 - erklären allein eine ausdrückliche Kostenregelung für entbehrlich; zum Meinungsstreit BGH, Urt. v. 25.5.2011 - IVZR 59/09 - VersR 2011, 1005, [BGH 25.05.2011 - IV ZR 59/09] m.w.N.). Von einem nach dem Sinn der Klausel zu vermeidenden, den Versicherungsnehmer des Versicherungsschutzes (teilweise) beraubenden "ausdrücklichen oder konkludenten" sachwidrigen Kostenzugeständnis kann nach dessen Verständnishorizont nur dann die Rede sein, wenn es dazu eine eben zumindest stillschweigende Absprache gegeben hat (in diesem Sinne wohl auch Münkel, Anm. zu BGH, Urt. v. 19.12.2012 - IV ZR 213/11 -, jurisPR-VersR 4/2013 Anm. 2). Dem Versicherer geschieht damit kein Unrecht. Er kann auf ihn übergegangene, vom Versicherungsnehmer mangels Kostenregelung gerade nicht aufgegebene Kostenerstattungsansprüche, so sie denn bestehen, infolge der cessiolegis nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. (jetzt § 86 VVG) geltend machen.

    b. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts greift § 5 Abs. 3 b ARB im vorliegenden Fall nicht ein, so dass die Leistungspflicht der Klägerin bestand und ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ausscheidet. Die Klägerin hat nämlich nicht bewiesen, dass eine die faktische Obsiegensquote nicht abbildende Kostenregelung getroffen worden wäre.

    (1) Ob die Rechtsauffassung des Landgerichts insoweit zutrifft, als es einen materiellen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gegen den Verkäufer, ohne den es nach der zitierten neueren Rechtsprechung des BGH an einem zweckwidrigen Kostenzugeständnis fehlt, bejaht hat, ist zweifelhaft.

    Das Landgericht hat einen materiellen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verkäufer des PKW damit begründet, dass das Fahrzeug mangelhaft gewesen sei und der Beklagte daher gemäß den §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB vom Kaufvertrag habe zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises habe verlangen können. Das genügt für die Herleitung eines Kostenerstattungsanspruchs indessen nicht, weil eine etwaige Berechtigung des Käufers zum Rücktritt nicht automatisch zugleich eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers bedingt. Die Firma F. müsste dem Beklagten die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens und der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs oder eines verzugsunabhängigen Schadensersatzanspruchs erstatten.

    (a) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verzögerung der Leistung der Firma F. gemäß § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB scheitert daran, dass der Beklagte die Verkäuferin weder im Hinblick auf einen Nacherfüllungsanspruch gemäß den §§ 437 Nr. 1, 439 BGB noch auf einen Anspruch zur Rückzahlung des Kaufpreises gemäß den §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB in Verzug setzte. Bevor der Käufer wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache einen Verzögerungsschaden geltend machen kann, muss grundsätzlich - für einen mangelbedingten Nutzungsausfallschaden kann anderes gelten (dazu Matusche-Beckmann in: Staudinger, BGB, 2014 § 437 Rdn. 14) - Verzug des Verkäufers mit der Erfüllung des Anspruchs des Käufers aus § 439 BGB gegeben sein (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 14/6040, S. 225, mit Bezugnahme auf Rechtsverfolgungskosten; siehe auch Saenger in: Schulze u.a., BGB, 7. Aufl. 2012, § 437 Rdn. 13: die §§ 280 II, 286 BGB erfassten Schäden infolge Verzugs mit der Nacherfüllungspflicht des § 439, "also etwa die Kosten der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung der Nacherfüllung"). Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt eine Nacherfüllung im Sinne einer Beseitigung der behaupteten Mängel angemahnt hätte (§ 286 Abs. 1 BGB), vielmehr hat er offenbar von Beginn an sein Geld zurückverlangt. Es steht auch keineswegs fest, dass eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen wäre. In Betracht käme allenfalls die Fallgruppe einer ernsthaften und endgültigen (Nach-)Erfüllungsverweigerung. Vor dem Hintergrund der über längere Zeit geführten Verhandlungen und insbesondere dem Eingehen des Verkäufers auf das Begehren des Beklagten kann davon nicht ausgegangen werden. Mit der Rückzahlung des Kaufpreises befand der Verkäufer F. sich schon deshalb nicht in Verzug, weil ein fälliger Anspruch hierauf nach § 323 Abs. 1 BGB das vorherige Setzen einer angemessenen Nachfrist für die Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) verlangt. Hierfür ist nichts ersichtlich.

    (b) Demzufolge ließe sich ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten für das selbstständige Beweisverfahren und für die Tätigkeit des Rechtsanwalts allenfalls auf eine sonstige, im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht - in Verbindung mit dem allgemeinen Schuldrecht - verankerte Rechtsgrundlage stützen. Der Senat hat dagegen Bedenken. Würde es sich um einen Schadensersatzanspruch "statt der Leistung" gemäß den §§ 437 Nr. 3, 440 i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB handeln, fehlte die von § 281 Abs. 1 BGB geforderte Fristsetzung für die Nacherfüllung. Auf einen "einfachen" Schadensersatz gemäß den §§ 437 Nr. 3, 440 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB zu rekurrieren, erscheint für die vorliegende Konstellation fraglich. Womöglich widerspräche es dem aus der Systematik des kaufrechtlichen Sachmängelgewährleistungsrechts folgenden grundsätzlichen Primat der Nacherfüllung (vgl. Faust in: Bamberger/Roth, Ed. 29, 2011, § 437 Rdn. 56), wenn der Käufer noch vor dem Stadium einer verweigerten oder fehlgeschlagenen Nacherfüllung Rechtsverfolgungskosten verursachen und sich hierfür beim Verkäufer ohne weiteres schadlos halten könnte. Insoweit wäre auch an den Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs des Käufers unter dem Gesichtspunkt einer dem Verkäufer nicht zuzurechnenden Schadensverursachung bzw. eines den Anspruch - gegebenenfalls auf Null - reduzierenden Mitverschuldens zu denken.

    (2) Auf das Vorliegen eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs kommt es indessen nicht an. Denn es kann jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass in der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Verkäufer des Pkw überhaupt irgendeine Kostenregelung, gleich welchen Inhalts, getroffen worden ist. Ohne eine solche kommt aber die Klausel des § 5 Abs. 3 b ARB 94 nicht zum Tragen.

    (a) Die Feststellung des Landgerichts, es sei eine "Kostenaufhebung" in dem Vergleich mit dem Verkäufer des PKW zumindest konkludent vereinbart worden, ist unrichtig und deshalb nicht bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

    Einer erneuten Vernehmung der beiden Zeugen A. und Dr. W. bedarf es nicht. Schon aufgrund einer sachgerechten Würdigung des Prozessstoffs und einer Betrachtung der Aussagen der Zeugen kann - ohne das Erfordernis, ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen - der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis der Rechtsgrundlosigkeit ihrer Leistung, der wiederum davon abhängt, dass die ebenfalls in ihrer Beweislast stehenden Voraussetzungen der Risikobegrenzungsklausel festgestellt werden können, nicht geführt hat (zur Beweislast im Rahmen des § 5 Abs. 3 ARB BGH, Urt. v. 25.5.2011 - IVZR 59/09 - VersR 2011, 1005 [BGH 25.05.2011 - IV ZR 59/09]; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl. 2010, § 5 ARB, Rdn. 188).

    (b) Eine ausdrückliche Kostenregelung ist in dem Vergleich unstreitig nicht enthalten. Damit ist - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - zunächst einmal davon auszugehen, dass die Vertragsurkunde den Vergleichsinhalt zutreffend und vollständig wiedergibt (zur Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Vertragsurkunde siehe etwa BGH, Urt. v. 5.2.1999 - V ZR 353/97 - VersR 1999, 1373). Wer ein günstiges Auslegungsergebnis auf Umstände außerhalb der Urkunde stützen will, muss diese Umstände beweisen, hier also die - ohnehin beweisbelastete - Klägerin.

    (c) Der Beweis ist ihr nicht gelungen.

    Soweit dem Inhalt der im Vorfeld der Vereinbarung gefertigten Schreiben und der Telefongespräche zwischen den Beteiligten eine indizielle Bedeutung für das von den Parteien des Vergleichs übereinstimmend Gewollte zukommen kann, gibt es eine Reihe von Unklarheiten, die es jedenfalls nicht zulassen, eine Kostenregelung als getroffen anzusehen. Es spricht Einiges dafür, dass die Erklärungen im Vergleich vom 8.5.2009 nach dem Empfängerhorizont keines der Beteiligten dahin verstanden werden konnten, der Beklagte verzichte verbindlich und zum Nachteil seines Rechtsschutzversicherers auf eine Kostenerstattung. Der Rechtsanwalt des Beklagten hat in seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht am 30.4.2012 erklärt, er habe im Rahmen der Gespräche mit dem Rechtsanwalt der Firma F. - dem Zeugen Dr. W. - über die Kosten gesprochen und gesagt, dass er in der Vereinbarung vom Mai 2009 keine Kostenregelung wünsche. Die Aussage des Dr. W. steht dem auf den ersten Blick zwar tendenziell entgegen, ist aber ihrerseits unklar. Der Zeuge hat bekundet, sein Mandant, Herr F., habe ihm damals erklärt, bereit zu sein, das Fahrzeug zum ursprünglichen Kaufpreis zurückzunehmen. In einem abschließenden Telefongespräch mit dem Rechtsanwalt des Beklagten sei auch über Kosten gesprochen worden. Er selbst habe deutlich gemacht, dass sein Mandant zwar das Fahrzeug zurücknehmen wolle, keinesfalls aber bereit sei, Kosten zu tragen. Daraufhin habe der Rechtsanwalt des Beklagten "sinngemäß" erklärt, sein Mandant sei rechtschutzversichert. Er selbst habe gegenüber seinem Kollegen Rechtsanwalt A. zum Ausdruck gebracht, der Vergleich komme nicht zu Stande, wenn sich Herr F. zur Übernahme von Kosten verpflichten solle. Als später noch einmal die Frage der Kostentragung aufgekommen sei, sei erklärt worden, "allenfalls möge der seinerzeitige Anspruchsteller, der nunmehrige Beklagte, einen vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch" gegen die Firma F. "gesondert gerichtlich geltend machen". Weiter hat der Zeuge ausgesagt, der Vergleich sei vor dem Hintergrund der günstigen Gelegenheit zu sehen gewesen, dass sein Mandant einen anderen Erwerber an der Hand gehabt habe. In der Tat habe die Abwicklung hinsichtlich des Fahrzeugs im Vordergrund gestanden. Der Zeuge Dr. W. hat das Fehlen einer Kostenregelung im Vergleich nach eigenem Bekunden im Sinne einer Kostenaufhebung verstanden.

    Selbst wenn man die Aussage des Zeugen Dr. W. isoliert betrachtet, lässt sich ihr entnehmen, dass man die Kostenfrage letztlich allenfalls "verklausuliert" thematisierte, dass die Firma F. offenbar keine Kosten tragen wollte und dass es in erster Linie darum ging, endlich eine Regelung zum weiteren Schicksal des Fahrzeugs, für das ein Abkäufer gefunden war, voranzutreiben. Auch die Bezugnahme des Zeugen auf eventuell "gesondert gerichtlich geltend" zu machende "vermeintliche" Kostenerstattungsansprüche ergäbe keinen Sinn, wenn er geglaubt hätte, solche Ansprüche im Vergleich mit geregelt zu haben. Nimmt man das persönlich vom Verkäufer F. gefertigte Schreiben vom 7.5.2009 hinzu, mit dem der Rechtsanwalt des Beklagten auf eine gerichtliche Beitreibung seiner Kosten verwiesen und "erst einmal" die Rückgabe des Fahrzeugs in den Vordergrund gestellt wurde, sprechen gewichtige Umstände für die Annahme, man habe sich vorab und ausschließlich über die eigentliche Rückabwicklung des Vertrags geeinigt und die Kostenfrage gezielt offen gelassen. In diese Richtung deutet auch das Schreiben des Beklagten vom 22.12.2008 (Bl. 36 d.A.). Dort wurde das Verlangen nach der Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Rolls Royce mit dem Hinweis verbunden, damit sei zumindest der eigentliche Streitpunkt zwischen den Parteien erledigt und die Kostenfrage könne gegebenenfalls gesondert geklärt werden.

    Hinzu kommt: Der Zeuge Dr. W. meint - wie das Landgericht -, man habe eine Kostenaufhebung vereinbart. Das stünde im Widerspruch zu seinem eigenen Bekunden, sein Mandant sei mit einer Beteiligung an Kosten nicht einverstanden gewesen. Eine Kostenaufhebung hätte solches aber gerade impliziert, weil mit ihr eine hälftige Teilung der gerichtlichen und der Sachverständigenkosten des selbstständigen Beweisverfahrens verbunden gewesen wäre (vgl. Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 98 Rdn. 2). Unter diesem Aspekt scheitert auch eine (entsprechende) Heranziehung des § 98 ZPO. Eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift auf außergerichtliche Vergleiche ist grundsätzlich zwar nicht ausgeschlossen, setzt aber einen hierauf gerichteten, sorgfältig zu ermittelnden Parteiwillen voraus (Herget in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 98 Rdn. 5). Ein solcher ist, wie ausgeführt, hier nicht festzustellen.

    Soweit der Bundesgerichtshof sich in der Entscheidung vom 25.1.2006 (IV ZR 207/04 - VersR 2006, 404) zu einer konkludent vereinbarten Kostenaufhebung geäußert hat, ist die jenem Urteil zu Grunde liegende Fallgestaltung der hiesigen unter einem wesentlichen Aspekt nicht zu vergleichen: Dort war in außergerichtlichen Vergleichen eine umfassende Abgeltungsklausel aller gegenseitigen Ansprüche der Parteien festgehalten. Der Bundesgerichtshof hatte dem entnommen, damit seien zugleich etwaige Kostenerstattungsansprüche der Parteien untereinander dahin geregelt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trage. Eine Abgeltungsklausel war in dem hier in Rede stehenden Vergleich vom 8.5.2009 nicht enthalten.

    (3) Die Annahme der Klägerin, eine Beschränkung ihrer Leistungspflicht folge daraus, dass der Beklagte gemäß § 17 V c) cc) ARB verpflichtet gewesen sei, zur Vermeidung eines neuen Rechtsstreits neben der Hauptforderung auch die Kosten der Rechtsverfolgung bei der Gegenseite geltend zu machen (Bl. 59 d.A.), trifft nicht zu. Die Klausel formuliert die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Kosten nicht unnötig zu erhöhen und ihre Erstattung durch die Gegenseite nicht zu erschweren. Unabhängig davon, dass die Klausel unter dem Aspekt der fehlenden Transparenz und der unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam gehalten wird (in diesem Sinne: OLG München, VersR 2012, 313; OLG Köln, VersR 2012, 1385; OLG Frankfurt, Urt. v. 1.3.2012 - 3 U 119/11 - juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2011 - 12 U 104/11 - juris; OLG Celle, r+s 2011, 515) und ungeachtet der genauen Reichweite der Obliegenheit und der Folgen ihrer etwaigen Verletzung, erschließt sich nicht, wieso der Beklagte einen "neuen" Rechtsstreit hätte vermeiden können. Er hatte seine "Hauptforderung" gegen die Firma F. zu keinem Zeitpunkt klageweise geltend gemacht. Im Übrigen gilt: Wenn ein Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gegen den Verkäufer F. bestanden haben sollte, den dieser nach Ansicht der Klägerin obliegenheitswidrig geltend zu machen versäumt hätte, so bestünde er jetzt immer noch und dem Beklagten gelänge der Kausalitätsgegenbeweis (§ 17 Abs. 6 Satz 2 ARB).

    c. Da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 b) ARB nicht vorliegen, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Klausel die Leistungspflicht nur in Bezug auf diejenigen Kosten ausschließt bzw. begrenzt, die gerade durch die einverständliche Erledigung entstanden sind (das beträfe vor allem die Einigungsgebühr des Rechtsanwalts; in diesem Sinne OLG Hamm, VersR 2005, 1142 [OLG Hamm 08.12.2004 - 20 U 151/04]), oder ob sie sämtliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus dem Versicherungsschutz ausnimmt (so Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. E 2010, § 5 ARB 2008, Rdn. 49).

    2. Zur Widerklage

    Der mit der Widerklage geltend gemachte Freistellungsanspruch auf der Grundlage der Kostennote vom 10.6.2009 ist in Höhe von 1.353,03 € begründet, im Übrigen unbegründet.

    a. Auf die Verjährung des Freistellungsanspruchs kann die Klägerin sich nicht berufen.

    (1) Die in § 14 ARB geregelte zweijährige Verjährungsfrist kommt nicht zum Tragen.

    Das folgt allerdings nicht schon aus der Übergangsregelung des Art. 3 EGVVG. Dort ist für versicherungsvertragliche Ansprüche normiert, in welchen Fällen noch die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 VVG a.F. anzuwenden ist oder aber - nach dem Wegfall einer eigenständigen Verjährungsregelung im VVG - die allgemeine Vorschrift des § 195 BGB. Nach Art. 3 Abs. 1 EGVVG unterfallen alle versicherungsvertraglichen Ansprüche, die am 1.1.2008 noch nicht verjährt waren, der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Das gilt ohne Ausnahme für solche Ansprüche, die - wie hier - ab dem Stichtag entstanden (fällig geworden) sind. Die Übergangssonderregelungen gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 EGVVG sind dann nicht einschlägig (vgl. - ausführlich - OLG München, VersR 2013, 1245). Der Verweis auf § 195 BGB bedeutet aber nicht, dass Klauseln in Altverträgen mit kürzeren Verjährungsfristen ohne weiteres unwirksam wären. Im Unterschied zu § 15a VVG a.F. sind die nach neuem Recht geltenden allgemeinen Verjährungsregeln nicht mehr halb zwingend. Sie können grundsätzlich - in den Grenzen des AGB-Rechts - zu Lasten des Versicherungsnehmers verkürzt werden (Fausten in: MünchKommVVG, 2010, § 15 Rdn. 49; Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2701).

    Die in § 14 ARB enthaltene Verjährungsregelung ist indessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Prölss/Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 14 ARB 94 Rdn. 1). Die Klausel führt nämlich, wie der vorliegende Fall zeigt, dazu, dass die Verjährung zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnen und sogar beendet sein kann, in welchem der Anspruch noch gar nicht fällig war. Verjährungsbeginn ist der "Schluss des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet werden, die Kosten auslösen können". Das wäre das Ende des Jahres 2008 gewesen. Die Klausel beruht offenbar auf der Annahme eines einheitlichen Anspruchs auf Versicherungsschutz, der auf "Sorgeleistung" einerseits und auf Kostenbefreiung andererseits gerichtet ist und einheitlich verjährt, wobei sich die Verjährung auf alle vom Versicherer geschuldeten Einzelleistungen bezöge. Das ist indessen nicht richtig. Die einzelnen Kostenfreistellungsansprüche sind von der "Sorgeleistung" des Rechtsschutzversicherers unabhängig und verjähren auch selbstständig. Ihre Fälligkeit tritt jeweils ein, sobald der Versicherungsnehmer nachweist, dass er zur Zahlung bestimmter Kosten verpflichtet ist (siehe Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl. 2010, § 14 ARB 2000 Rdn. 11, 12). Die in der Kostennote vom 10.6.2009 hinzugekommenen Tätigkeiten, für die der Beklagte mit der Widerklage Kostenfreistellung begehrt (Verhandlungen nach dem selbstständigen Beweisverfahren und Abschluss des Vergleichs), waren demnach bei Beginn der Verjährungsfrist noch nicht entstanden. Eine allgemeine Vertragsbestimmung, die wie hier § 14 ARB gleichwohl das Einsetzen der Verjährung zulässt, verstößt gegen § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der für den Beginn der Verjährungsfrist - unter anderem - das Entstehen des Anspruchs verlangt. Der Vorschrift kommt bei der Inhaltskontrolle Leitbildfunktion im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu (in diesem Sinne OLG Köln, Urt. v. 16.4.2010 - 19 U 142/09 - juris). Ihre Missachtung benachteiligt den Vertragspartner, der einen Teil seines Versicherungsschutzes verliert, ohne dass er darauf Einfluss nehmen könnte, unangemessen. Dass im konkretem Fall die nunmehr noch geltend gemachten Gebührenforderungen jedenfalls im Jahr 2009 fällig geworden waren und der Beklagte deshalb bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Ende 2008 noch genügend Zeit zur Geltendmachung des Anspruchs gehabt hätte, stellt die Unwirksamkeit der Klausel nicht infrage. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit einer allgemeinen Vertragsbedingung ist grundsätzlich ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. Coester in: Staudinger, BGB, 2013, § 307 Rdn. 109).

    Ungeachtet der Frage der Fälligkeit folgt die Unwirksamkeit der Klausel auch daraus, dass der Verjährungsbeginn in § 14 ARB kenntnisunabhängig geregelt ist. Dadurch ist es möglich, dass der Versicherungsnehmer von einzelnen Ansprüchen erst nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist erfährt. Auch das verstößt - jedenfalls im Zusammenspiel mit der zugleich durch die Klausel verkürzten Verjährungsfrist - gegen das gesetzliche Leitbild und ist unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.4.2010 - 19 U 142/09 - juris; siehe auch Schmidt in: Bamberger/Roth, BGB, Ed. 29, 2013, § 309 Rdn. 59; OLG München - Urt. v. 3.11.2010 - 7 U 3083/10 - BeckRS 2010, 27223).

    (2) Es bleibt demnach für den nach dem 1.1.2008 entstandenen Anspruch bei der gesetzlichen Verjährungsregelung von drei Jahren seit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Versicherungsnehmers von den anspruchsbegründenden Umständen (Art. 3 Abs. 1 EGVVG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

    Verjährungsbeginn für die im Rahmen der Widerklage streitigen Ansprüche auf die Freistellung von Kosten, die nach dem Ende des selbstständigen Beweisverfahrens März 2009 entstanden sind, war der Ablauf des Jahres 2009. Die Verjährung der Ansprüche wäre mithin Ende 2012 eingetreten. Sie wurde jedoch durch die Erhebung der Widerklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt (zur Hemmung durch Widerklage Grothe in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 204 Rdn. 5). Dem steht nicht entgegen, dass der Widerklageschriftsatz vom 18.12.2012 der Klägerin erst am 30.1.2013 zugestellt worden ist (Bl. 240 d.A.). Zwar setzt die "Erhebung" der (Wider-)Klage im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich die Zustellung des Schriftsatzes voraus (Henrich in: Bamberger/Roth, BGB, Ed. 29, 2013, § 204 Rdn. 14). Allerdings genügt gemäß § 167 ZPO für den Beginn der Verjährungshemmung der rechtzeitige Eingang des Antrags, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt, also innerhalb einer den Umständen nach angemessenen, selbst längeren Frist, in der die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Verzögerungen aus der Sphäre des Gerichts bleiben dabei außer Betracht (Wittschier in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 167 Rdn. 6, 7). Hier wurde der Widerklageschriftsatz bereits am Mittag des 20.12.2012 gefaxt (Bl. 235 d.A.). Es ist davon auszugehen, dass die mehrere Wochen in das Jahr 2013 hinein verzögerte Zustellung auf Umständen in der Sphäre des Gerichts beruht. Sie war deshalb noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO.

    b. Der Freistellungsanspruch ist allerdings nicht in Höhe der geltend gemachten 2.858,87 €, sondern nur in Höhe von 1.353,03 € begründet.

    (1) Unproblematisch angefallen und zu erstatten ist die 1,5-fache Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG in Höhe von 1.137 € zuzüglich 216,03 € Umsatzsteuer. Das stellt die Klägerin selbst offenbar nicht in Frage (siehe Schriftsatz vom 18.2.2013, Bl. 244 d.A.).

    (2) Die Voraussetzungen eines Anspruchs im Zusammenhang mit Kosten von 309,41 € für einem "Antrag auf Erteilung einer Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis" sind nicht schlüssig dargetan.

    Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a ARB hat der Versicherer bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmers tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts zu tragen. Das gilt indessen nicht schrankenlos. Die allgemeine Klausel des § 1 ARB begrenzt die Leistungspflicht des Versicherers durch das Kriterium der Notwendigkeit (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl. 2010, § 1 ARB 2000, Rdn. 36; BGH, Urt. v. 4.5.2005 - IV ZR 135/04 - VersR 2005, 936). Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers enthält § 1 ARB 2000 das grundsätzliche Leistungsversprechen des Versicherers. Er hat danach dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, wobei das Leistungsversprechen von vornherein nur die Kosten umfasst, die zur Rechtsverfolgung objektiv notwendig sind. Der Versicherungsnehmer kann nur erwarten, nach Maßgabe der ihm erteilten Deckungszusage innerhalb der vereinbarten Leistungsart und im Leistungsumfang des § 5 ARB Rechtsschutz zu erhalten und vom Versicherer in diesem Rahmen von den für seine Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten freigehalten zu werden (BGH, Urt. v. 4.5.2005 - IV ZR 135/04 - VersR 2005, 936).

    Was Kosten für einen Antrag auf Erteilung einer Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis anbelangt, so vermochte der Beklagte nicht zu begründen, inwieweit diese für die Interessenwahrnehmung des Beklagten erforderlich waren. Nach Mitteilung des Beklagten handelt es sich um einen Antrag in Bezug auf einen Herrn pp.. Dieser sei von dem Verkäufer F. als "früherer vermeintlicher Eigentümer", für den er das Fahrzeug treuhänderisch veräußert habe, ins Gespräch gebracht worden (Bl. 263 d.A.). Soweit erkennbar, hat der Beklagte stets die Firma F. für seine Verkäuferin gehalten, das selbstständige Beweisverfahren gegen diese als Anspruchsgegnerin eingeleitet und mit Herrn F. - letztlich erfolgreich - verhandelt. Warum es zur Wahrnehmung der damit zusammenhängenden und von der Deckungszusage der Klägerin für die Rechtsangelegenheit "W. Sch. GmbH/Agentur F." erfassten rechtlichen Interessen notwendig gewesen sein sollte, sich eine Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis betreffend Herrn pp. zu beschaffen, ist nicht erkennbar.

    (3) Der Beklagte kann von der Klägerin nicht die Freistellung von einer weiteren 1,3-fachen Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten gemäß Nr. 2300 VV-RVG und einer weiteren Auslagenpauschale für die "außergerichtliche Tätigkeit nach Beweisverfahren" verlangen.

    Gemäß § 5 Abs. 1 a ARB muss der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts tragen. Eine weitere allgemeine Geschäftsgebühr und eine zweite Auslagenpauschale zählen aber nicht zu der vom Beklagten seinem Rechtsanwalt geschuldeten gesetzlichen Vergütung. Das außergerichtliche Agieren ist insoweit nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes mit den aus der Rechnung vom 7.1.2009 erstatteten Beträgen abgegolten.

    (a) Gemäß § 15 RVG entgelten die Gebühren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit, und der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 RVG). Wird er, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre (§ 15 Abs. 5 Satz 1 RVG). Ist er nur mit einzelnen Handlungen einer gesamten Angelegenheit beauftragt, erhält er nicht mehr Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde (§ 15 Abs. 6 RVG).

    Die "Angelegenheit" bedeutet den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt. Sie ist nicht identisch mit dem Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit. Gegenstand ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht. In einer Angelegenheit können mehrere Gegenstände behandelt werden. Voraussetzung für das Vorliegen einer einzigen Angelegenheit sind ein einheitlicher Auftrag, ein identischer Rahmen (zum Beispiel mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche) und ein innerer Zusammenhang (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, § 15 Rdn. 6-9; BGH, Urt. v. 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167). Selbst wenn aus einem Lebenssachverhalt verschiedene Ansprüche hergeleitet werden und Verhandlungen sich über mehrere Jahre hingezogen haben, führt das nicht zum Vorliegen mehrerer Angelegenheiten (BGH, Urt. v. 9.2.1995 - IX ZR 207/94 - zfs 1995,191).

    (b) Hier betraf die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts eine einzige Angelegenheit, so dass die allgemeine Geschäftsgebühr nicht doppelt abgerechnet werden konnte.

    Zwar sind die außergerichtliche Tätigkeit und die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens verschiedene Angelegenheiten (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Anhang III Rdn. 21). Das rechtfertigt aber keine zusätzliche gebührenrechtliche Aufspaltung der außergerichtlichen Tätigkeit vor dem Beweisverfahren einerseits und danach andererseits. Hier war der Rechtsanwalt des Beklagten - einheitlich und fortwirkend - beauftragt, Gewährleistungsansprüche wegen des mangelhaften Fahrzeugs geltend zu machen. Dass sein darauf bezogenes Agieren bis zu der letztlich gefundenen vergleichsweisen Lösung teilweise zeitlich vor, teilweise nach einem Beweisverfahren stattfand, stellt weder den gleichen Rahmen der Tätigkeit infrage noch ihren inneren Zusammenhang. Aus diesem Grund hat der Rechtsanwalt des Beklagten die allgemeine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG nur einmal verdient. Er hatte sie aufgrund der Rechnung vom 7.1.2009 bereits - mit dem 1,8-fachen Satz - erhalten.

    (c) Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, selbst wenn keine weitere Geschäftsgebühr geschuldet sei, müsse die ursprüngliche Geschäftsgebühr von 1,8 auf 2,5 erhöht werden. Dieses Vorbringen ist unschlüssig. Die Geschäftsgebühr entsteht infolge ihres Pauschcharakters bereits mit der ersten Informationserteilung durch den Mandanten. Das Volumen des anwaltlichen Engagements findet dann im konkreten Gebührensatz innerhalb des gesetzlichen Rahmens seinen Niederschlag (Göttlich/Mümmler, RVG, 5. Aufl. 2013, "Geschäftsgebühr", Nr. 5.1). Es obliegt dem Rechtsanwalt, den Gebührensatz im Einzelfall nach billigem Ermessen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bestimmen und dabei alle Umstände zu berücksichtigen, vor allem den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Hat er jenes Ermessen einmal ausgeübt, ist er daran prinzipiell gebunden, es sei denn, er hat sich eine Erhöhung vorbehalten oder ist über Bemessungsfaktoren getäuscht worden (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, § 14 Rdn. 4). Nach diesen Grundsätzen besteht für eine Erhöhung des - die Regelgebühr bereits deutlich übersteigenden - 1,8-fachen Satzes auf den 2,5-fachen keine Grundlage. Unabhängig davon ist mit der Behauptung, nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens hätten weitere Telefonate und Korrespondenz bis zu der Vereinbarung vom 8.5.2009 stattgefunden, in keiner Weise ein Sachverhalt vorgetragen, der eine Erhöhung auf den Höchstsatz von 2,5 rechtfertigen könnte.

    (d) Für die in der Rechnung vom 10.6.2009 für die außergerichtliche Tätigkeit nochmals angesetzte Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Auch die Pauschale fällt pro Angelegenheit nur einmal an (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV 7001, 7002, Rdn. 21).

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.879,50 € (Klage 6.020,63 €, Widerklage 2.858,87 €).