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  • 24.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142795

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 26.06.2014 – (2 Z) 53 Ss-OWi 249/14 (135/14)

    Hat das Amtsgericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aber gleichwohl gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so bedarf es zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Darlegung, welcher Sachvortrag infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist.


    (2 Z) 53 Ss-OWi 249/14 (135/14) Brandenburgisches Oberlandesgericht

    53 Ss-OWi 249/14 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg

    Brandenburgisches Oberlandesgericht

    Beschluss

    In der Bußgeldsache

    g e g e n

    Verteidiger:

    w e g e n fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

    hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch

    den Richter am Oberlandesgericht Thies
    als Einzelrichter

    am 26. Juni 2014

    b e s c h l o s s e n :

    Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 2. April 2014 wird als unbegründet verworfen.

    Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

    G r ü n d e :

    I.

    Mit Urteil vom 2. April 2014 hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises vom 28. Januar 2014 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Verteidiger des Betroffenen der Hauptverhand-lung trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei. Der Betroffene sei von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden.
    Gegen das Urteil hat der Betroffene auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angetragen und Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Er be-anstandet insbesondere, das Amtsgericht habe seinen Einspruch nicht verwerfen dürfen, weil dieser von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden gewesen sei.
    Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
    Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

    II.

    Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
    1.
    Soweit der Betroffene die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist der Zulassungsantrag bereits unzulässig.
    Bei der Verwerfung eines Einspruches nach § 74 Abs. 2 OWiG kann mit der Rechtsbe-schwerde nur gerügt werden, dass der Bußgeldrichter den Einspruch zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen verworfen habe, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben gewesen seien. Diese Prüfung setzt eine den §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensbeanstandung voraus. Danach muss der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenstatsachen so vollständig angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, allein anhand dieses Vortrags und ohne Rückgriff auf die Akten die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes nachzuvollziehen (Brandenburgisches OLG, JMBl. Brandenburg 2005, S. 94 mit weiteren Nachweisen, st. Rspr. des Senats, vgl. auch Beschluss vom 12. Februar 2008, 2 Ss (OWi) 184 B/07).
    Liegt, wie hier, ein Fall des § 80 Abs. 2 OWiG vor, wird die Rechtsbeschwerde nicht wegen Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren zugelassen. Eine fehlerhafte Verfahrens-weise bei der Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann daher hier allenfalls auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs gestützt werden. Auch diese Beanstandung setzt eine zulässig erhobene Verfahrensrüge voraus (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 16 a m.w.N.).
    Dabei ist die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs, die darauf gestützt wird, das Amts-gericht hätte zur Sache verhandeln müssen, weil der Betroffene von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden war, nur zulässig erhoben, wenn sie darlegt, welcher Sachvortrag gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung ein-zuführen gewesen wäre und infolge der Verwerfung des Einspruchs unberücksichtigt geblie-ben ist. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die Einspruchs-verwerfung dazu geführt hat, dass eine sachliche und entscheidungserhebliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2011, Az.: IV-3 RBs 52/11 m.w.N.). Dem wird die erhobene Beanstandung nicht gerecht.
    Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (a.a.O.) an. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung muss bei einer Gehörsrü-ge, die sich auf die rechtsfehlerhaft unterbliebene Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung stützt, ausgeführt werden, ob und wie sich der Betroffene bisher eingelassen hat. Darzulegen ist auch hier, dass die Einspruchsverwerfung dazu geführt hat, dass eine sachliche und entscheidungserhebliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist. Dabei genügt das Vorliegen eines Verfahrensfehlers allein nicht für die Feststellung einer Gehörsverletzung (OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.).
    Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb für die vorliegende Fallgestaltung etwas anderes gelten sollte. Das Gesetz schließt im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 OWiG die Geltendma-chung von Verfahrensfehlern ausdrücklich aus. Es verbietet sich daher die Gleichsetzung von Verfahrensfehlern und Gehörsverletzung (OLG Düsseldorf a.a.O.). Zu Recht weist das Ober-landesgericht Düsseldorf (a.a.O.) darauf hin, dass die gegenteilige Ansicht dazu führt, dass auch derjenige Betroffene in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll, der keine Erklärungen abgegeben hat, die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhand-lung einzuführen gewesen wären. Wie es sich dabei dann um ein entscheidungserhebliches Vorbringen handeln kann, wie das Oberlandesgericht Oldenburg (NZV 2011, 563) meint, erschließt sich dem Senat nicht.
    Der Umstand, dass der Senat mit seinem Beschluss von der Entscheidung des Oberlandesge-richts Oldenburg (a.a.O.) abweicht, führt nicht zu einer Übertragung der Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern. Die Frage, ob die Gehörsrüge in zulässiger Form erhoben ist, ist im Zulassungsverfahren durch den Einzelrichter zu entscheiden (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 OWiG). Es kommt deshalb auch eine Vorlage an den Bundesgerichthof gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1998, 3211; Beschluss vom 14. September 2004, Az.: 4 StR 62/04, zitiert nach juris).
    2.
    Auf die auch erhobene Sachrüge ist nur das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen oder das Vorliegen von Verfahrenshindernissen zu prüfen. Dafür ist nichts ersichtlich.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

    Thies

    RechtsgebieteOWiG, StPOVorschriftenOWiG §§ 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 79 Abs. 3 S. 1, 80 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2