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  • 12.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140731

    Amtsgericht Halle-Saalkreis: Urteil vom 08.01.2014 – 102 C 2549/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Halle
    102 C 2549/13
    Urteil
    In dem Rechtsstreit XXX
    hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 13.12.2013 am 08.01.2014 durch die Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
    1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 333,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 18.05.2013 zu zahlen.
    2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    und beschlossen:
    Der Streitwert wird auf 333,20 Euro festgesetzt.
    Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.
    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist begründet.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 333,20 Euro aus abgetretenem Recht der Geschädigten XXX gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.
    Die hier allein streitigen Kosten der Richtsatzmiete in Höhe von 333,20 Euro aus der Reparaturrechnung vom 02.04.2013 gehören zum unfallbedingt erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, welchen die Beklagte nach § 249 BGB zu ersetzen hat.
    Darauf, ob in einer Fachwerkstatt, wie die Klägerin sie betreibt, üblicherweise bestimmte Richtwinkelsätze vorgehalten werden – wie die Beklagte meint -, kommt es nicht an. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch der Geschädigten aus abgetretenem Recht geltend und die Richtsatzmiete ist der Geschädigten unstreitig als Reparaturkosten in Rechnung gestellt worden. Damit ist dieser Betrag grundsätzlich nach § 249 BGB erstattungsfähig. Die Beklagte könnte sich daher allenfalls auf eine Schadensminderungspflichtverletzung der Geschädigten berufen, wenn diese sehenden Auges eine Reparaturwerkstatt mit überzogenen Preisen beauftragt hätte.
    Hierfür fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt. Die Geschädigte musste sich selbstverständlich vor Beauftragung der Reparatur nicht darüber informieren, ob es gleichwertige Werkstätten in ihrer Wohnortnähe gibt, welche über einen entsprechenden Richtwinkelsatz verfügt.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.