Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133721

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 25.09.2013 – (4) 121 Ss 147/13 (184/13)


    In der Strafsache gegen
    .................................................. ,
    geboren am ............................ in .......................,
    wohnhaft in .........................., ...................................,
    wegen gefährlicher Körperverletzung
    hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 25. September 2013
    beschlossen:
    Tenor:

    1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 2013 aufgehoben.
    2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Gründe

    I.

    Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten, der bulgarischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, am 30. August 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Berlin nach dreitägiger Hauptverhandlung, durchgeführt am 15. Februar sowie am 8. und 19. März 2013 unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die bulgarische Sprache, mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

    Nach dessen Feststellungen hat der Angeklagte die deutlich alkoholisierte Zeugin S. am 4. Januar 2012 gegen 22.00 Uhr in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße 29 in Berlin, in der sich keine weiteren Personen aufhielten, nach vorangegangener verbaler Auseinandersetzung mit einem ca. 40 cm langen abgebrochenen Stuhlbein aus Metall mit einem Durchmesser von etwa 1 cm mindestens sechsmal auf den linken Oberarm, mindestens zehnmal auf den Rücken und mindestens zweimal auf das rechte Knie geschlagen, um ihr Verletzungen und Schmerzen zuzufügen. Darüber hinaus hat er ihr mit der Hand oder der Faust unter anderem gegen das Kinn geschlagen. Ein weiterer Schlag hat den Kopf der Zeugin getroffen, wobei die Kammer nicht hat feststellen können, ob dieser mit dem Stuhlbein oder mit der Hand oder Faust ausgeführt worden ist. Infolge der Schläge hat die Zeugin kurze Zeit das Bewusstsein verloren und Hämatome am Schädeldach rechts, an der rechten Kinnseite, am linken Oberarm, auf der rechten Kniescheibe, auf dem linken Handrücken, am Gesäß links, am linken seitlichen Unterschenkel sowie am oberen Rücken davon getragen. Sie hat Kopfschmerzen gehabt, und die Beweglichkeit des rechten Knies und der linken Schulter ist wegen der Hämatome mehrere Tage lang eingeschränkt gewesen. Das Stuhlbein, welches die Geschädigte nach den Feststellungen der Kammer aus dem Fenster auf den Hof des Hauses geworfen hat, nachdem der Angeklagte die Wohnung verlassen hatte, ist von einer polizeilichen Zeugin am Folgetag auf dem Hof gefunden worden.

    Die Geschädigte S. ist am 7. September 2012 im Alter von 28 Jahren verstorben.

    Der Angeklagte hat (wie bereits vor dem Amtsgericht) in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt, die Zeugin S. am Tattag gegen 20.00 Uhr aus Eifersucht mehrere Male mit Händen und Ellenbogen geschlagen und sie auch getreten zu haben. Mit einer Eisenstange habe er sie jedoch nicht geschlagen.

    II.

    Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat vorläufigen Erfolg. Sie dringt mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge der Nichtmitwirkung eines Verteidigers trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO durch, so dass es des Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrüge nicht bedarf.

    1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

    Der Angeklagte war aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Juni 2012 in dieser Sache am 26. Juni 2012 festgenommen worden und hatte sich bis zum 30. August 2012 ununterbrochen in Untersuchungshaft befunden. Ihm war mit Beschluss 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Z. gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Pflichtverteidiger bestellt worden.

    Nachdem der Haftbefehl in dieser Sache mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben worden war, hat sich der Angeklagte bis zum 13. September 2012 für das Ermittlungsverfahren 282 Js 2259/12 der Staatsanwaltschaft Berlin (= 266-14/12 des Amtsgerichts Tiergarten) in Untersuchungshaft befunden. Gegenstand jenes Verfahrens war der auf den Angaben der Zeugin S. basierende Verdacht der Zuhälterei zu ihrem Nachteil (Tatzeitraum: 1. Mai bis 15. Juni 2012). Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte in dieser Sache am 12. September 2012 Anklage erhoben. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 hat das Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen erheblicher Zweifel an der Glaubwürdigkeit der verstorbenen Hauptbelastungszeugin abgelehnt und die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. März 2013 (expediert an den Verteidiger am 25. März 2013) als unbegründet verworfen.

    Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte mehr als zwei Wochen vor Beginn der Berufungshauptverhandlung aus der Haft entlassen worden war, hat die Vorsitzende der Kammer im Termin am 15. Februar 2013 darauf hingewiesen, dass die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO "gemäß § 140 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht mehr wirksam sein dürfte". Den daraufhin am 20. Februar 2013 gestellten und umfassend begründeten Antrag des Angeklagten, ihm Rechtsanwalt Z. gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beizuordnen, hat sie nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und Erwiderung des Verteidigers mit Beschluss vom 6. März 2013 abgelehnt.

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten vom 13. März 2013 hat der Senat am 28. März 2013 für gegenstandslos erklärt, nachdem das Berufungsverfahren durch das angefochtene Urteil vom 19. März 2013 abgeschlossen worden war.

    In der Berufungshauptverhandlung am 8. März 2013 sind gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Niederschriften über drei polizeiliche und drei richterliche Vernehmungen der Zeugin S., insgesamt mehr als 35 Seiten, verlesen worden. Daneben hat der medizinische Sachverständige sein Gutachten erstattet und ist befragt worden. Weiterhin sind fünf Zeugen, darunter die polizeilichen Vernehmungsbeamten der Zeugin S., vernommen worden. Im Termin zur Fortsetzung der Berufungshauptverhandlung am 19. März 2013 sind zudem der Ermittlungsrichter und die Richterin erster Instanz als Vernehmungspersonen der Zeugin S. sowie eine Mitarbeiterin der Einrichtung ONA e.V., die die Zeugin S. betreut hatte und bei deren polizeilicher Vernehmung am 25. April 2012 anwesend gewesen war, vernommen worden.

    Nach dem Plädoyer der Verteidigung, welches Rechtsanwalt Z. im Termin zur Berufungshauptverhandlung am 19. März 2013 gehalten hatte, verließ dieser den Sitzungssaal mit der Erklärung, an diesem Tag nicht mehr zurückzukehren. Die Hauptverhandlung wurde für 13 Minuten unterbrochen und sodann in Abwesenheit des Verteidigers mit dem Plädoyer des Vertreters der Staatsanwaltschaft fortgesetzt. Der Angeklagte erklärte sich abschließend und hatte das letzte Wort. Das angefochtene Urteil wurde nach Beratung verkündet. Ein Verteidiger nahm bis zum Schluss der Sitzung nicht mehr für den Angeklagten an der Berufungshauptverhandlung teil.

    2. Der Angeklagte macht zu Recht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend. Wesentliche Teile der Hauptverhandlung haben in vorschriftswidriger Abwesenheit eines Verteidigers stattgefunden, denn die Voraussetzungen, unter denen dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen war, lagen vor.

    a) Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Vorliegend machte die Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers an der Berufungshauptverhandlung notwendig.

    aa) Zwar erfordert nicht jede Aussage-gegen-Aussage-Konstellation die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Kann jedoch aus weiteren Indizien allein nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen geschlossen werden, ist deshalb eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich und kommen weitere, die Beweiswürdigung zusätzlich erschwerende Umstände hinzu, so kann eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben des Belastungszeugen, nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden. Dieser ist aber - auch nach der Neufassung des § 147 StPO - nur dem Verteidiger zugänglich, so dass in diesem Falle die Bestellung des Pflichtverteidigers unumgänglich ist (vgl. OLG Celle, NStZ 2009, 175 [OLG Celle 16.10.2008 - 1 Ws 517/08]; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 207 m.w.Nachw.). So liegt die Sache hier.

    Allein aus den vorhandenen Indizien konnte nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben der einzigen Belastungszeugin geschlossen werden. Sowohl der Fund eines abgebrochenen Stuhlbeins im Hof als auch die fotografisch dokumentierten Verletzungen der Zeugin S. besagen für sich genommen wenig dazu, ob der Angeklagte die Zeugin S. mit diesem Stuhlbein geschlagen und dadurch die dokumentierten Verletzungen verursacht hat. An dem sichergestellten Stuhlbein sind ausweislich der Urteilsgründe keine Finger- oder sonstigen Spuren des Angeklagten gefunden worden. Die Verletzungen der Zeugin an sich sagen noch nichts dazu aus, wie und durch wen sie ihr zugefügt worden sind. Die Angaben der Geschädigten und einzigen Belastungszeugin waren danach - trotz der genannten Indizien - einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung und die Zeugin selbst einer eingehenden Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen.

    Überdies kamen weitere, die Beweiswürdigung zusätzlich erschwerende Umstände hinzu. Die Zeugin S. war hinsichtlich ihrer Neigung, Alkohol im Übermaß zu konsumieren, und mit Blick auf den Verdacht erheblicher Selbstverletzungshandlungen als psychisch auffällig einzuschätzen. Zum Zeitpunkt der Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat war sie erheblich alkoholisiert. In dem wegen des Vorwurfs der Zuhälterei zu ihrem Nachteil gegen den Angeklagten geführten Parallelverfahren 266-14/12 hat das Schöffengericht Tiergarten die maßgeblich auf den Angaben dieser Zeugin beruhende Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin im Hinblick auf die mangelnde Glaubhaftigkeit derselben nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren nicht eröffnet. Auch die Behauptung der Zeugin, der Angeklagte habe sie in der Wohnung in der Provinzstraße "die ganze Zeit über" und auch nach der verfahrensgegenständlichen Tat eingeschlossen, stand im Widerspruch zum übrigen Ermittlungsergebnis und den Angaben der weiteren Zeugen, was die Anforderungen an die Glaubwürdigkeitsprüfung weiter erhöhte. Insbesondere ist die Zeugin S. aber vor der Berufungshauptverhandlung verstorben, so dass sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck mehr von der Zeugin verschaffen konnte.

    Deshalb sind die Aussagen der verstorbenen Zeugin S. im Ermittlungs- und im erstinstanzlichen Hauptverfahren durch Verlesung der entsprechenden polizeilichen und richterlichen Vernehmungsniederschriften in die Berufungshauptverhandlung eingeführt worden. Vorhalte aus den früheren Vernehmungen an die Zeugin waren nicht möglich. Der Angeklagte konnte nur auf der Basis umfassender Aktenkenntnis feststellen, ob im Wege der Verlesung alle relevanten Vernehmungsniederschriften - gegebenenfalls auch zu Angaben, die die Zeugin in dem genannten Parallelverfahren gemacht hat und die für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in hiesigem Verfahren von Bedeutung sein können - in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, und auf die Einführung nicht verlesener Niederschriften durch Antragstellung hinwirken. Zudem konnte der Versuch einer Aufklärung etwaiger Widersprüche oder Unklarheiten in den Aussagen der Zeugin in diesem Falle nur über Vorhalte an die Vernehmungsbeamten gemacht werden.

    In dieser Konstellation konnte die Hauptverhandlung ersichtlich ohne vollständige Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet und die Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht geführt werden.

    bb) Gleiches gilt auch, soweit durch den gerichtsmedizinischen Sachverständigen weitere Erkenntnisse zur Herkunft der fotografisch dokumentierten Verletzungen der Zeugin S. und damit zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben erlangt werden sollten. Zwar befand sich im Vorfeld der Berufungshauptverhandlung kein schriftliches Gutachten bei den Akten, welches dem Angeklagten im Wege der Akteneinsicht an den Verteidiger hätte in Vorbereitung seiner Verteidigung zugänglich gemacht werden können. Aber auch hier konnte der Angeklagte nur auf der Basis umfassender Aktenkenntnis feststellen, ob dem Sachverständigen bei der mündlichen Erstattung seines Gutachtens in der Berufungshauptverhandlung alle für ihn maßgeblichen Anknüpfungstatsachen bekannt waren, und gegebenenfalls durch Vorhalte aus ärztlichen Attesten und aus Zeugenaussagen oder durch Antragstellung darauf hinwirken, dass ihm diese vollständig zugänglich gemacht werden.

    cc) Hinzu kommt, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Zwar ist einem Angeklagten nicht allein deshalb ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht. Bestehen bei ihm sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, so kann dies aber dazu führen, dass die Bestellung eines Verteidigers unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eher geboten sein kann, als dies sonst der Fall ist. Einem der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen - ausländischen - Angeklagten ist danach jedenfalls dann ein Verteidiger beizuordnen, wenn seine auf den sprachlichen Defiziten beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung nicht völlig ausgeglichen werden kann (vgl. OLG Frankfurt, StV 2008, 291). Das ist vorliegend schon im Hinblick darauf der Fall, dass die einmalige Verlesung und Übersetzung der insgesamt sechs mehrseitigen Niederschriften über frühere Vernehmungen der einzigen Belastungszeugin in der Hauptverhandlung den Angeklagten nicht in die Lage versetzen kann, deren Inhalt und Wortlaut zuverlässig zu erfassen und durch Vorhalte daraus an die Vernehmungsbeamten die Aussagen der Zeugin kritisch zu hinterfragen und etwaige Widersprüche darin aufzuzeigen. Zwar stellt sich das eigentliche Tatgeschehen vorliegend als wenig komplex und in zeitlicher Hinsicht übersichtlich dar. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin S. und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum hiesigen Tatgeschehen, von der die Verurteilung des Angeklagten im Wesentlichen abhing, waren aber ihre Aussagen insgesamt heranzuziehen und besonders kritisch zu hinterfragen. Ein Eindruck von der Persönlichkeit der verstorbenen Zeugin war der Kammer nur durch die Befragung von Zeugen zu verschaffen, die die Verstorbene persönlich gekannt haben.

    Insgesamt konnte sich der Angeklagte nur auf der Grundlage vollständiger Aktenkenntnis verteidigen, so dass - weil er selbst keine umfassende Akteneinsicht erhält - die Bestellung eines Verteidigers und dessen Mitwirkung in der (Berufungs-)Hauptverhandlung notwendig war.

    b) Bei den in Abwesenheit eines Verteidigers vorgenommenen Verfahrenshandlungen handelte es sich - hinsichtlich des Schlussvortrags des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, des letzten Wortes des Angeklagten und der Verlesung der Urteilsformel - auch um wesentliche Teile der Hauptverhandlung (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 338 Rn. 37 m.w.Nachw.).

    3. Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat hebt es daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).