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  • 14.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133479

    Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 15.06.2012 – 431 C 11823/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    431 C 11823/11 Ma.

    verkündet am 15.06.2012

    Amtsgericht Dortmund

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    hat das Amtsgericht Dortmund
    auf die mündliche Verhandlung vom 15.06.2012
    durch den Richter am Amtsgericht Stein
    für Recht erkannt:

    Die Beklagte wird verurteilt,

    1. an den Kläger 105,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen,

    2. an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 19,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2012 zu zahlen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Berufung wird nicht zugelassen.

    Von der Widergabe des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

    Die auf Erstattung der Kosten für ein Ergänzungsgutachten des Klägers anlässlich eines Verkehrsunfallschadens vom 06.05.2011 gerichtete Klage ist einschließlich der zu demnoch verlangten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet, weil der Kläger auf Grund der Abtretung der entsprechenden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers des Gutachtens, also des Geschädigten, gegen die unstreitig zu 100 % eintrittspflichtige Beklagte als Pflichthaftpflichtversicherer einen entsprechenden Anspruch aus den §§ 823, 249 f. BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG hat.

    Die Frage, ob der Kläger auf Grund der Abtretung der Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bzw. Geschädigten vom 12.05.2011 Inhaber der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderung geworden ist, kann dahinstehen, da der Kläger auf jeden Fall Inhaber der Forderung auf Grund der im Prozess nachgereichten Abtretung vom 04.03.2012 (Anlage K7, Blatt 52 der Gerichtsakten) geworden ist. In dieser nachgereichten Abtretungserklärung sind nämlich eindeutig nur die Schadensersatzansprüche wegen der entstandenen Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten worden. Es ist also dem Bestimmtheitsgebot, welches für die Wirksamkeit einer Abtretung nach § 398 BGB zu beachten ist, genüge getan.

    Bei dem Ergänzungsgutachten und den durch die Beauftragung zu diesem Ergänzungsgutachten entstandenen Kosten von 101,15 € handelt es sich auch um von der Beklagten dem Geschädigten zu ersetzende Rechtsverfolgungskosten, welche eine adäquatkausale Schadensfolge des Unfalls darstellen. Wenn ein Unfallgeschädigter im Rahmen der Abrechnung des Sachschadens einen Sachverständigen einschaltet, dann sind die dadurch entstandenen Kosten grundsätzlich von dem Schädiger und dessen Pflichthaftpflichtversicherer zu ersetzen. Das wird von der Beklagten auch gar nicht in Zweifel gezogen. Wenn dann allerdings die Beklagte bezgl. der Feststellungen und Bewertungen des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen Einwände erhebt, dann ist es zumindest im Regelfall, insbesondere aber gerade auch im vorliegenden Fall sehr gut nachvollziehbar und damit adäquatkausale Folge des Unfalls, dass der Geschädigte sich mit den Einwänden der Haftpflichtversicherung an den von ihm zuvor beauftragten Sachverständigen wendet und diesen mit der Beurteilung der Einwände beauftragt. Es liegt nach Auffassung des Gerichts neben der Sache, wenn nunmehr die beklagte Haftpflichtversicherung auch noch dazu übergeht, ihre Einwände feinsinnig dahingehend zu unterscheiden, ob und inwieweit es Einwände zu den fahrzeugtechnischen Beurteilungen des Sachverständigen oder zu Rechtsfragen sind. Die Beklagte verkennt dabei, dass ein zur Schadensregulierung herangezogener Sachverständiger grundsätzlich auch Kenntnisse im Bereich der relevanten Rechtsfragen hat, zumindest, wenn diese als in der Rechtsprechung geklärt angesehen werden können. Hätte er dies nicht, könnte er sein Gutachten gar nicht an diesen Rechtsfragen orientieren und die zur Beantwortung der Rechtsfragen nötigen und von ihm zu beurteilenden Tatsachen liefern. Neben den technischen Einwendungen der Beklagten ging es auch um die Frage, ob das Fahrzeug in „ausgewählten Referenzbetrieben“ zu günstigeren Preisen hätte repariert werden können. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten dazu Stellung genommen und sich darauf bezogen, dass die Kalkulierung der Lackierkosten sich an den Herstellervorgaben bzw. sich an den entsprechenden Vorgaben des AZT orientiere. Die Geeignetheit der Referenzbetriebe hatte der Sachverständige ohne besonderen Auftrag nicht zu bewerten, da dies von vorzugebenden Voraussetzungen abhängt. Dann hat er sich mit der Frage befasst, ob Beilackierungskosten zu erstatten sind. Hierzu hat er ausgeführt, dass bei einer heute üblichen Lackierung eine Instandsetzung ohne Beilackierung angrenzender Teile praktisch nicht möglich sei. Das hat er dann im Einzelnen erläutert. Der Sachverständige befasst sich also im Wesentlichen mit technischen Fragen und verteidigt – nachvollziehbar – seine Qualifikation zur Beurteilung der relevanten Fragen und grenzt diese Qualifikation zu dem namentlichen nicht bekannten Verfasser des Prüfberichts ab.

    Die durch die Tätigkeit des Sachverständigen bei der Ergänzung seines Gutachtens entstandenen Kosten von 101,15 € sind auch angemessen. Weder der Kläger noch der Sachverständige als Zessionar müssen sich insoweit irgendwelche Abzüge ge-fallen lassen.

    Der somit – eindeutig – begründeten Klage war deshalb mit den auf den § 280 f. BGB, 91, 511, 708 ff. ZPO beruhenden Nebenentscheidungen stattzugeben. Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzlichen Fragen aufwirft und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts angezeigt ist. Dem erkennenden Gericht erscheint der vorliegende Fall viel mehr eindeutig zu sein, die Rechtsverteidigung der Beklagtenseite erscheint ihm nur bezüglich der letztlich nicht mehr relevanten ersten Abtretung nicht überraschend.