Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 22.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133252

    Landgericht Wuppertal: Urteil vom 02.10.2013 – 16 S 2/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Wuppertal, 14.05.2013 - 16 S 2/12
    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 27.12.2011 (Az. 22 C 343/11) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe

    I.

    Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

    II.

    Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers aus der "mobilo-life"-Garantie abgewiesen.

    Dabei teilt die Kammer allerdings die Ansicht des Amtsgerichts, dass die streitgegenständlichen Rostschäden an den Türen nicht von der Garantie gegen Rost "an der Karosserie" erfasst seien, nicht. Insoweit erscheint die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Karosserie" als zu eng. Zwar lässt sich in technischer Hinsicht durchaus zwischen der (Roh-) Karosserie, also dem tragenden Fahrzeuggestell, und Anbauteilen wie den Türen unterscheiden. Bei objektiver Betrachtungsweise ist der Begriff der "Karosserie" jedoch so zu interpretieren, wie ihn der typische Empfänger der Erklärung, also der aus der "mobilo-life"-Garantie berechtigte Eigentümer eines PKW, versteht. Dieser erwartet bei einer Durchrostungs-Garantie auch und gerade einen Schutz für die Türen, Kotflügel, Motor- und Heckklappe. Wären diese Teile nicht von der Garantie umfasst, so würde diese weitgehend leerlaufen.

    Für diese (weitere) Auslegung des Begriffs sprechen auch die ober- und höchstrichterlichen Urteile, die zur streitgegenständlichen "mobilo-life"-Garantie ergangen sind. In dem Urteil des BGH (NJW 2008, 843) ging es um eine durchrostete Heckklappe, in dem Urteil des OLG Stuttgart (NJW 2009, 1089) ging es um Rostschäden an den Kotflügeln. In keinem der genannten Urteile wurde problematisiert, ob sich die Garantie überhaupt auf diese Teile erstreckt.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die enge Auslegung des Begriffs "Karosserie" zwischen den Parteien unstreitig wäre. Unabhängig davon, dass eine Rechtsfrage nicht unstreitig sein kann, hat der Kläger hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.12.2011 ausdrücklich erklärt, dass diese Auslegung "befremdlich" sei.

    Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht etwa daran, dass er die Wartungsintervalle laut Garantiebedingungen nicht eingehalten hätte. Zwar haben die Wartungsdienste "nach Hersteller-Vorgaben" zu erfolgen und der Wartungsdienst Nr. 4 vom 17.07.2007 hat bei einer Restlaufstrecke von "- 7100 km" stattgefunden (s. Bl. 12 d.A.), was eine (deutliche) Überschreitung des Wartungsintervalls darstellen könnte. Unabhängig davon hat sich jedoch die Garantie durch diesen Wartungsdienst erneuert. Denn ausweislich der (unwidersprochenen und weiterhin im Internet abrufbaren) Angaben der Beklagten zur "mobilo-life"-Garantie wird mit der Ausführung eines großen Wartungsdienstes jede vorherige Vernachlässigung der Wartungsintervalle geheilt. Konkret heißt es:

    "Sie können bei MobiloLife jederzeit wiedereinsteigen.

    Sie haben den Wartungsdienst nicht immer bei Ihrem Mercedes-Benz Partner durchgeführt? Ihr Serviceheft weist Lücken auf? Kein Problem. Steigen Sie bei MobiloLife einfach wieder ein. Mit Ausführung eines großen Wartungsdienstes bei einem Mercedes-Benz Servicestützpunkt wird die Mobilitätsgarantie bis zum nächsten fälligen Service erneuert."

    Bei dem Service vom 17.07.2007 handelte es sich um einen solchen großen Wartungsdienst, was daran erkennbar ist, dass hier der Serviceumfang "B" vermerkt wurde, der für einen großen Serviceumfang steht (vgl. Bl. 9 d.A.). Zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 23.05.2011 lag sodann der letzte Wartungsdienst Nr. 5 vom 08.06.2009, der rechtzeitig durchgeführt wurde, auch noch nicht länger als zwei Jahre zurück.

    Der geltend gemachte Anspruch scheitert jedoch daran, dass keine von der Garantie umfasste Durchrostung "von innen nach außen" festzustellen ist.

    Die Beweislast dafür, dass es sich um eine Durchrostung von innen nach außen handelt, trägt der Kläger. Denn der Käufer muss beweisen, dass eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart worden ist und dass ein Mangel zu ihrem sachlichen Geltungsbereich gehört, es also um eine Eigenschaft geht, die von der Garantie erfasst wird (Staudinger, BGB, 2004, § 443, Rn. 48; BT-Drucksache 14/6040 S. 239 zu § 443 Abs. 2). Erst wenn dies feststeht, greift die Beweislastregelung des § 433 Abs. 2 BGB, so dass der Garantiegeber beweisen müsste, dass ein später aufgetretener Mangel keine Auswirkung des anfänglichen Zustandes des Kaufgegenstandes ist (Staudinger, aaO).

    Der Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Eine Durchrostung "von innen nach außen" liegt vor, wenn die Ursache des Rostes eine innere, nämlich ein unzureichender Korrosionsschutz an einem nicht außen liegenden Teil des Fahrzeuges war (KG, DAR 2013, 149). Dies konnte nach den nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I im Gutachten vom 25.09.2012 nicht festgestellt werden. Danach befinden sich an den Roststellen keine Hohlräume, von denen der Rost hätte ausgehen können. Tatsächlich wird der Rost von außen nach innen weniger, was gegen eine Durchrostung "von innen nach außen" spricht.

    Dies ist überzeugend und auch rechtlich zutreffend. Die Beklagte wollte keine Garantie gegen jeden Rost geben, was sich an den Einschränkungen "Durchrostung" (dazu: OLG Stuttgart, NJW 2009, 1089) und "von innen nach außen" zeigt. Vorliegend ging der Rost aber von den Türkanten aus, also einem außen liegenden Teil.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Rost ganz anscheinend unter der Lackschicht gebildet hat (vgl. S. 5 unten des Gutachtens), etwa aufgrund unsichtbarer oder unerkannter Lackfehler. Denn dies ist keine "innere" Ursache. Eine solche Interpretation würde den Wortlaut der Garantiebedingung "von innen nach außen" sprengen.

    Der Sachverständige war auch nicht ergänzend zu hören. Ob das Auto ein "Montagsauto" ist (wie es der Sachverständige gesagt haben soll), ist ohne Relevanz, da dies nicht von der Garantie umfasst wäre. Eine Nebenpflicht der Beklagten, bei Durchführung der Wartungen auf "entsprechende Risiken" (gemeint ist wohl das Risiko einer Rostbildung allgemein) hinzuweisen, bestand nicht. Es ist allgemein bekannt, dass sich an einem Auto Rost bilden kann, ggf. auch unter dem Lack, eben weil durch unerkannte Lackschäden immer Wasser unter den Lack dringen kann.

    III.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

    Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.349,62 €