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  • 11.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132868

    Landgericht Bielefeld: Urteil vom 06.08.2013 – 17 O 13/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Bielefeld

    17 O 13/13

    Tenor:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.504,72 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2013 und nebst 4,50 € Auslagen für eine Handelsregisteranfrage zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 29 %, die Klägerin 71 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand:

    Die Klägerin, die mit Kraftfahrzeugen handelt, verlangt Schadensersatz von der Beklagten, weil diese ein bestelltes Fahrzeug, nämlich einen gebrauchten SUV des Typs Audi Q7 4,2 TDI QUATTRO nicht abgenommen hat. Die Parteien streiten, ob der Kauf unter der Bedingung der erfolgreichen Finanzierung des Kaufpreises stand.Die Beklagte unterzeichnete und übersandte der Klägerin eine auf den 20.03.2012 datierte, von der Klägerin formulierte und von ihr per Email übersandte „verbindliche Faxbestellung eines gebrauchten Pkw“ (Anlage K 1). Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 23.03.2012 (Anlage K 4). Die Bestellung und die Auftragsbestätigung enthalten keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Finanzierung des Kaufs. Dem für die Klägerin handelnden Zeugen H. war allerdings bekannt, dass die Beklagte eine teilweise Finanzierung des Kaufpreises beabsichtigte. Unter dem 23.03.2012 erteilte die Klägerin auch die Gebrauchtwagenrechnung über 42.016,81 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer = 50.000,00 € brutto. Als Liefertermin war der 03.04.2012 vorgesehen.Vor der Unterzeichnung des Bestellformulares hatte der Zeuge V. B. Q., ein Mitgesellschafter der Beklagten, das von der Klägerin im Internet angebotene Fahrzeug an der Rennstrecke Oschersleben besichtigt und probe gefahren. Auch seine Ehefrau, Frau N. S. d. Q., die das Fahrzeug später fahren sollte, war dabei. Diese richtete am 09.03.2012 ein Emailschreiben an den Zeugen H. (Anlage B 1), das u.a. den Finanzierungwunsch enthielt und die Absicht, dass die Beklagte den Wagen erwerben, Frau S. d. Q. aber Kreditnehmerin werden sollte. In der Folgezeit gab es, nachdem die Klägerin erklärt hatte, sie selbst finanziere nicht, Kontakte zwischen der Beklagten und der Sparkasse C. über die Finanzierung. Diese übermittelte am 14.03.2012 ein Finanzierungsangebot der S-Kreditpartner GmbH (Anlage B 3). Die Beklagte bat mit Email vom 11.04.2012 die Klägerin um Geduld bis zum 15.05.2012, da der Verkauf des Altfahrzeugs, eines BMW X5, noch nicht gelungen sei. Die Klägerin schickte der Beklagten eine Bereitstellungsanzeige vom 10.05.2012 und bat um Überweisung des Kaufpreises und drohte einen Rücktritt vom Vertrag an, wenn die Überweisung und die Übergabe nicht bis zum 18.05.2012 erfolgten.Die Finanzierung mit Hilfe der S-Kreditpartner GmbH scheiterte. Frau S. d. Q. teilte der Klägerin unter dem 29.05.2012 mit, dass die Sparkasse C. den Kauf nicht zu den ursprünglich abgesprochenen Konditionen finanzieren wolle und dass sie deshalb keinerlei Finanzierung habe. Sobald sie die Unterlagen zurückhabe, werde sie bei einer anderen Bank eine Anfrage stellen. Frau S. d. Q. erklärte ferner, sie überlasse der Klägerin die Entscheidung, ob sie den Vertrag aufrechterhalten wolle; falls die Klägerin den Vertrag auflösen wolle, werde sie – Frau S. d. Q. – keinerlei Schadensersatzansprüche stellen.

    Daraufhin erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.2012 (Anlage K 9) den Rücktritt vom Vertrag und kündigte Schadensersatzansprüche und eine anderweitige Veräußerung des Fahrzeugs an; der Beklagten sei unbenommen, selbst einen Abnehmer für das Fahrzeug zu benennen.

    In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin um einen Verkauf über die Internetverkaufsbörse „mobile.de“. Schließlich veräußerte sie am 06.12.2012 das Fahrzeug zu einem Preis von 30.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer an einen Herrn G. X.. Zuvor hatte sie am 02.07.2012 den Händlereinkaufswert des Fahrzeugs auf 35.350,00 € inklusive Mehrwertsteuer durch einen örtlichen Volkswagenhändler ermitteln lassen (Anlage K 12).Die Klägerin trägt vor, die Finanzierung des Fahrzeugkaufs durch die Beklagte sei keine Bedingung des Kaufvertrages gewesen. Die Bestellung sei ohne eine entsprechende Bedingung unterzeichnet worden. Die Beklagte habe sich auch ausweislich ihres Schreibens vom 29.05.2012 selbst für verpflichtet gehalten, das Fahrzeug trotz Scheiterns der Finanzierung abzunehmen. Herr H. habe im übrigen von Anfang an abgelehnt, sich um die Finanzierung zu kümmern. Er habe keinesfalls die Beklagte gedrängt, sich mit dem Finanzierungswunsch an die Sparkasse C. zu wenden. Die Beklagte habe sich zudem einseitig von der Finanzierung gelöst, die die S-Kreditpartnerschaft bereitgestellt habe.Der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, für den Wagen einen höheren Preis zu erzielen als den von Herrn X. akzeptierten. Die Klägerin habe das Fahrzeug laufend über mobile.de angeboten und habe mit dem Preis immer weiter nachgeben müssen.Es spiele für den Schaden der Klägerin keine Rolle, dass sie den Wagen bis zum Verkauf an Herrn X. weiter genutzt habe. Denn sie habe auch die Leasingrate von monatlich 879,55 € netto weiter zahlen müssen; der Ablösebetrag für den Wagen sei am 13.12.2012 um 6.026,04 € niedriger gewesen als zum 31.03.2012. Mit der Weiternutzung des Wagens habe die Klägerin nicht gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen, denn der Zeuge H. habe ein von ihm bestelltes Ersatzfahrzeug abnehmen müssen. Auch dieses habe er gleichzeitig mit dem Audi Q7 zum Verkauf inseriert, um nicht zwei Fahrzeuge unterhalten zu müssen.Die Klägerin beantragt:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.061,81 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG in Höhe eines Betrages von 683,80 € zzgl. Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe eines Betrages von20,00 €, somit insgesamt 703,80 € zzgl. 4,50 € Auslagenpauschale für eine Handelsregister-Anfrage zu bezahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Bielefeld und trägt vor, Herr Q. habe, nachdem die Klägerin ihr Inserat im Internet veröffentlicht habe, mit dem Zeugen H. als Verkäufer der Klägerin besprochen, dass die Beklagte den Wagen unter der Voraussetzung einer Finanzierung erwerben wolle. Er habe mit der Klägerin auch besprochen, dass Erwerberin die Beklagte sein solle, die Finanzierung aber von der Ehefrau des Zeugen Q. übernommen werde. So sei es auch in der Email vom 09.03.2012 detailliert angegeben worden; der Email seien die Unterlagen der E. Leasing über die Finanzierung des Altfahrzeugs beigefügt gewesen, damit der Klägerin verständlich gewesen sei, wie sich die Beklagte die Abwicklung vorstellte.

    An sich habe die Beklagte die Finanzierung über die E. Leasing vornehmen wollen, weil die bereits einmal einer derartigen Finanzierung zugestimmt habe. Auf Drängen der Klägerin habe die Beklagte sich aber an die Sparkasse C. gewandt. Der Zeuge H. habe insoweit mit der Sparkassenangestellten B. gesprochen. Die Sparkasse habe auch ein Finanzierungsangebot vom 14.03.2012 unterbreitet. Später sei es zu einem neuen Angebot mit einer Schlussrechnung von 14.000,00 € gekommen, aufgrund dessen die Finanzierung hätte zustande kommen können. Noch am 14.05.2012 habe die Sparkassenangestellte B. mitgeteilt, sie habe die Auszahlung des Kreditbetrages „angestoßen“, es habe nur noch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung gefehlt. Plötzlich habe aber mit Datum vom 23.05.2012 die Sparkasse mitgeteilt – entgegen der Absprache - , das Fahrzeug könne nicht von der Beklagten erworben werden, Kreditnehmer und Erwerber müsse dieselbe Person sein. Da es die Klägerin sei, die die Sparkasse C. sozusagen für die Finanzierung eingeschaltet habe, müsse sie sich das Verhalten der Sparkasse C. zurechnen lassen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass ein Ankauf des Fahrzeugs nur bei erfolgreicher Finanzierung habe von statten gehen können. Zumindest sei durch das Scheitern der Finanzierung die Geschäftsgrundlage weggefallen.Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin vorgetragenen Bemühungen um einen Verkauf des Fahrzeugs zu dem mit der Beklagten vereinbarten Preis, ferner den vorgetragenen Händlereinkaufswert; das dafür vorgelegte Gutachten sei ein Gefälligkeitsgutachten, wie sich aus der Bewertung der Sonderausstattung im Neuwert von 40.799,00 € mit nur 6.025,00 € ergebe. Sie bestreitet auch im übrigen die Schadenshöhe und verweist darauf, dass die Klägerin durch den Leasingvertrag steuerliche Vorteile habe, die sie sich anrechnen lassen müsse.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

    Das Gericht hat Beweis darüber erhoben, ob der Kaufvertrag unter der Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung des Kaufs auf den Namen der Frau S. d. Q. stand, und dazu die Zeugin Q. und H. uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.06.2013 Bezug genommen.

    Gründe:

    Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

    I.Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ist gegeben, da die Parteien im Kaufvertrag ausdrücklich den Gerichtsstand Bielefeld vereinbart haben. Dieser ist in der verbindlichen Faxbestellung vom 20.03.2012 enthalten und zwar in der Nähe der Unterschrift, so dass er nicht zu überlesen war. Die Bestellung stellt zusammen mit der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 23.03.2013, die auf die Bestellung Bezug nimmt, den Kaufvertrag dar. Die Parteien haben somit eine eindeutige und wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen; auf die strittige Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in den Vertrag einbezogen sind, kommt es für die Frage des Gerichtsstandes nicht an.

    II.Die Klage ist auch dem Grunde nach begründet.

    Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 433, 280 Abs. 3, 281 BGB zu.

    An sich war für die Lieferung und dann mittelbar auch für die Zahlung der Beklagten der 03.04.2012 als Termin abgesprochen, wie sowohl die Faxbestätigung der Beklagten als auch die Rechnung der Klägerin vom 23.03.2012 ergibt. Nachdem die Frist ergebnislos verstrichen war, setzte die Klägerin der Beklagten mit der Bereitstellungsanzeige vom 10.05.2012 gemäß § 281 BGB eine Nachfrist bis zum 18.05.2012. Diese Nachfrist war angemessen. Die Beklagte hatte selbst mit Email vom 11.04.2012 eine Frist zur Abwicklung bis zum 15.05.2012 erbeten, so dass die Nachfrist grundsätzlich einzuhalten war.

    Die Fristsetzung war erfolglos; die Beklagte teilte mit Schreiben vom 29.05.2012 mit, mangels Finanzierung vorerst nicht leisten zu können.

    Der Vertrag war nicht unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung auf den Namen der Frau S. d. Q. geschlossen. Die schriftliche Bestellung der Beklagten und die darauf beruhende Auftragsbestätigung der Klägerin enthalten keine derartige Bedingung oder einen Vorbehalt. Beide Schreiben zusammen ergeben einen Vertrag. Dieser hat, da er schriftlich niedergelegt ist, wenn auch in zwei getrennten Schreiben, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, zumal das Bestellschreiben den Satz enthält, dass Nebenabreden schriftlich niederzulegen seien. Diese Vollständigkeitsvermutung ist durch die Beweisaufnahme nicht erschüttert worden.

    Eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung einer derartigen Bedingung oder eines derartigen Vorbehalts hat keiner der vernommenen Zeugen bekundet, auch nicht der Zeuge Q.. Dieser hat zwar ausgesagt, bei der Besichtigung des Fahrzeugs habe er zum Ausdruck gebracht, dass das Fahrzeug von der Beklagten gekauft werden solle und dass mit dem Fahrzeug alles so laufen solle wie mit dem Altfahrzeug der Beklagten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Parteien – ungeachtet des Vertragstextes des schriftlichen Vertrages, der dazu nichts sagt – vereinbart haben, dass der Vertrag mit der erfolgreichen Finanzierung stehen und fallen sollte. Eine derartige Bedingung muss grundsätzlich ausdrücklich vereinbart werden. Der – unstreitige – Umstand, dass der Klägerin bekannt war, dass die Beklagte den Kauf zum Teil finanzieren wollte, reicht nicht, um eine konkludente Vertragsbedingung anzunehmen.

    Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte ursprünglich wünschte, dass die Klägerin selbst die Finanzierung mache. Denn wie der Zeuge Q. bekundet hat, hat Herr H. dazu erklärt, er finanziere nichts selber. Für die Frage, ob eine Bedingung vereinbart wurde, spielt es keine Rolle, ob Herr H. schon vor dem Vertragsschluss mit der Beklagten einen Kontakt zwischen der Sparkassenmitarbeiterin B. und dem Zeugen Q. hergestellt hat und die Sparkasse zur Übermittlung eines entsprechenden Finanzierungsangebotes veranlasst hat. Die dahingehende Frage hat der Zeuge H. verneint. Selbst wenn das unrichtig sein sollte, folgt daraus nicht, dass die erfolgreiche Finanzierung Bedingung des Kaufvertrages sein sollte. Es zeigt lediglich, dass sich Herr H. bzw. die Klägerin für die Finanzierung engagierte. Zu einer Bedingung des Kaufs wird diese dadurch nicht. Der Fall liegt insoweit anders, als wenn ein Autohändler, insbesondere beim Verkauf von Neufahrzeugen, Darlehens- oder Leasingverträge, insbesondere solche des Herstellers des Fahrzeugs oder einer Bank des Herstellers, zur Bedienung durch den Käufer bereithält. In dergleichen Fällen mag es sich von selbst verstehen, dass der Kaufvertrag vom Zustandekommen des gleichzeitig eingereichten Finanzierungsvertrages abhängig sein soll, auch wenn das Wort Bedingung im Kaufvertrag nicht auftaucht (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2005, 625).Die Klägerin hatte hingegen durch die Erklärung, sie finanziere nicht selber, den in der Email vom 09.03.2012 geäußerten Finanzierungswunsch der Beklagten ausdrückliche Absprache zurückgewiesen. Die Finanzierung wurde dadurch zu einer Angelegenheit der Beklagten selbst. Bei dieser Sachlage wird die Finanzierung nicht ohne ausdrücklich zu einer Bedingung des Kaufvertrages. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin – wie die Beklagte behauptet – in anderen Fällen auch Finanzierungen anbietet. Jedenfalls im vorliegenden Fall hat sie eine Finanzierung abgelehnt.

    Es spielt auch keine Rolle, ob die Idee, die Sparkasse C. einzuschalten, von der Klägerin kam. Wie der Zeuge Q. bekundet hat, hatte ihm die E. Leasing, die den Altwagen der Frau S. d. Q. finanziert hatte, mitgeteilt, sie mache solche Finanzierungen nicht mehr direkt, sondern nur noch über eine Sparkasse als Partner. Ob es dann der Zeuge Q. selbst war, der die Sparkasse C. als Partner entdeckte, oder ob der Zeuge H. ihm diese empfahl, ist gleichgültig, da aus letzterem für die Frage, welche Folge das Scheitern der Finanzierung hat, nichts abzuleiten ist. Insbesondere ist der Klägerin nicht, wie es die Beklagte formuliert, ein etwaiger Rückzieher der Sparkasse C. „zuzurechnen“.

    Etwas anderes ergeben auch nicht die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Denn zwar gingen beide Parteien beim Vertragsschluss davon aus, dass der zu erwerbende Pkw finanziert werden solle und dass eine Finanzierung möglich sei. Jedoch führt allein die von einer Partei geäußerte Absicht einer Finanzierung, der die andere Seite nicht widerspricht, nicht dazu, dass der Vertrag nach der Vorstellung beider Parteien nur auf dieser Grundlage zustande kommen soll (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl.,§ 313 Rn 9 m.w.N.). Es ist insoweit auch nicht erklärt worden und aus den Umständen nicht ersichtlich, dass die Beklagte etwa nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug bar zu bezahlen oder eine Finanzierung auf eigenen Namen zustande zu bringen. Es war ihre subjektive Entscheidung, eine Finanzierung anzustreben, bei der Frau S. d. Q. Darlehensnehmerin sein sollte, die Beklagte aber Erwerberin und Halterin des Fahrzeuges. Dass ein Kauf ohne diese Art der Finanzierung – der Klägerin erkennbar – für die Beklagte wirtschaftlich unmöglich gewesen wäre, ergibt der vorgetragene Sachverhalt nicht.

    Nach alledem war der Kaufvertrag wirksam abgeschlossen; die Nichterfüllung der Zahlungspflicht führt zur Schadensersatzpflicht der Beklagten.

    III.Der ersatzpflichtige Schaden der Klägerin beläuft sich jedoch nur auf 3.504,72 €.

    1 Beim Verkauf des Fahrzeugs hat die Klägerin nur netto 30.000,00 € anstelle der mit der Beklagten vereinbarten 42.016,81 € erlöst, so dass ein Verlust von 12.016,81 € eingetreten ist. Dass die Klägerin nicht alles getan hätte, um das Fahrzeug möglichst schnell zu einem möglichst guten Preis weiterzuverkaufen, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H. hat die Klägerin den Wagen regelmäßig im Internet unter „mobile.de“ angeboten, wobei sie mit der Zeit mit dem geforderten Preis heruntergehen musste. Dieses Verhalten war angemessen. Inserate in anderen Medien, etwa in Zeitungen, waren weniger erfolgversprechend, gerade bei einem seltenen Fahrzeug mit einer Sonderausstattung, das nur einen begrenzten Käuferkreis anspricht. Die Inserierung nur unter „mobile.de“ war daher ausreichend.

    2 Allerdings hatte das Fahrzeug beim Verkauf an den Ersatzkäufer eine Fahrleistung von 142.500 km statt der mit der Beklagten vereinbarten 111.000 km. Diese höhere Fahrleistung hat eine stärkere Abnutzung des Fahrzeugs und damit auch einen – von der Klägerin verursachten und ihr zuzurechnenden – Wertverlust zur Folge, der gegen den Mindererlös aufzurechnen ist.Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Klägerin einen höheren Erlös erzielt hätte, wenn sie das Fahrzeug nicht bis zum Verkauf benutzt und in gut acht Monaten eine Fahrleistung von 31.500 km verursacht hätte. Der auf diese Benutzung zurückzuführende Mindererlös ist schadensmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei nicht um einen Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht der Klägerin im eigentlichen Sinne; denn es geht nicht darum, ob die Klägerin einen sich ohnehin entwickelnden Schaden durch geeignete Gegenmaßnahmen hätte verhindern können. Vielmehr hat sie den Schaden durch die gewollte Verschlechterung des Fahrzeugs vergrößert.Die durch den Gebrauch für die Klägerin entstandenen Vorteile und für den Verkaufswert des Fahrzeugs entstandenen Nachteile bemisst das Gericht auf 9.522,45 €.Das Gericht geht dabei – wie es auch für andere Fälle anerkannt ist – davon aus, dass das Fahrzeug, das kein Neuwagen war, sondern beim Verkauf an die Beklagte schon über vier Jahre alt war, einem linearen Wertverlust für den Rest seiner Lebensdauer ausgesetzt war (vgl. Reinking-Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., RN 3562 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Die Gesamtfahrleistung eines SUV des hier verkauften Typs schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf 250.000 km, die Restfahrleistung bei Abschluss des Kaufvertrages mit der Beklagten mithin auf 139.000 km. Bei dem vereinbarten Kaufpreis von netto 42.016,81 € verlor das Fahrzeug somit mit jedem gefahrenen Kilometer 30,23 Cent. An sich ist zwar bei der Berechnung von Nutzungsvergütungen vom Bruttokaufpreis des Fahrzeugs auszugehen; da es hier zwischen den Parteien aber ausschließlich um eine Schadensabrechnung zwischen zwei Kaufleuten geht, bei der auch die Differenz von 12.016,81 € die Differenz zwischen zwei Nettopreisen ist, ist der Nettokaufpreis der richtige Ausgangswert. Da die Klägerin den Wagen noch 31.500 km genutzt hat, hat sie einen Wertverlust von 31.500 x 0,3023 € verursacht, also von 9.522,45 €. In dieser Höhe beruht der erzielte Mindererlös auf ihrem Verhalten, nicht auf dem Verhalten der Beklagten.

    3 Der Klägerin ist zuzugestehen, dass auch berücksichtigt werden muss, dass sie für das Fahrzeug die Leasingraten weiter zahlen musste und den Leasingvertrag nicht zum 31.03.2012 gegen eine Ablösesumme von 40.052,35 € auflösen konnte. Denn dieser Umstand ist adäquat kausal dadurch hervorgerufen worden, dass die Beklagte das Fahrzeug nicht zum vertraglich vorgesehenen Liefertermin am 03.04.2012 abgenommen hat, die Klägerin einen Ersatzkäufer finden musste und diesen erst am 06.12.2012 gefunden hat. Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass die Klägerin noch acht Leasingraten à 879,55 € netto zahlen musste, sich andererseits der Ablösebetrag von 40.052,35 € auf 34.026,31 € verminderte. Die Klägerin hatte also weitere 7.036,40 € an Leasingraten aufzubringen, andererseits einen um 6.026,04 € geringeren Ablösebetrag. Per Saldo hat sie sich dadurch um 1.010,36 € verschlechtert. Das ist bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.Ob die Klägerin durch die Weiterführung des Leasingvertrages steuerliche Vorteile hatte, ist für das Verhältnis zwischen den Parteien irrelevant. Sie hatte im übrigen bereits ein Ersatzfahrzeug beschafft, das an die Stelle des an die Beklagte verkauften Wagens treten sollte und mutmaßlich die gleichen steuerlichen Vorteile gebracht hätte.

    4 Der Schaden der Klägerin berechnet sich somit wie folgt:

    12.016,81 €+ 1.010,36 €- 9.522,45 € 3.504,72 €

    IV.Die Beklagte ist somit zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen und antragsgemäß zu dessen Verzinsung in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, d.h. ab dem 23.01.2013.Die Beklagte hat auch Ersatz für die Kosten des Handelsregisterauszuges in Höhe von 4,50 € zu leisten, da sie bei dessen Einholung bereits im Verzuge war.Abzuweisen ist die Klage im übrigen. Das gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 703,80 €. Die Anwaltskosten sind offenbar nach der Höhe des von der Klägerin behaupteten Schadens, also der Klageforderung, berechnet. Wie die oben Ausführungen zeigen, war der Schaden erheblich zu hoch berechnet und die geltend gemachte Forderung deshalb weit überhöht; bei dieser Sachlage entfällt ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

    V.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.