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  • 08.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132111

    Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 08.03.2013 – 3 U 1498/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Geschäftsnummer: 3 U 1498/12
    8 O 11/11 LG Koblenz
    OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
    Hinweisbeschluss (gemäß §522 Abs. 2 ZPO)
    in dem Rechtsstreit

    Beklagte und Berufungsklägerin,
    - Prozessbevollmächtigte: …
    g e g e n

    Kläger und Berufungsbeklagter,
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
    hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Grünewald, den Richter am Oberlandesgericht
    Dr. Reinert und die Richterin am Landgericht Golumbeck
    am 08. März 2013
    beschlossen:
    Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 28. November 2012 - mit Ausnahme des Ausspruchs über die Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.000,00 € vom 01.06.2009 bis 24.01.2011 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
    Gründe:
    Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung in dem vorbezeichneten Umfang gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat – mit Ausnahme des Ausspruchs über die Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.000,00 € vom 01.06.2009 bis 24.01.2011 - auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
    Der Senat regt an, dass der Kläger bezüglich des vorgenannten Zinsanspruchs die Klage teilweise zurücknimmt und die Beklagte der Klagerücknahme insoweit zu-stimmt. Die Beklagte wird gemäß § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO darauf hingewiesen, dass die Einwilligung zur teilweisen Klagerücknahme als erteilt gilt, wenn der Zurücknahme der Klage nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses widersprochen wird.
    Soweit die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geboten. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 09. April 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).
    Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
    I.
    Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 08.04.2009 bei der Beklagten einen Pkw Chevrolet, amtliches Kennzeichen…, FG-Nr. KL1S…09, welcher mit Benzin und Gas betrieben werden kann, zu einem Preis von 12.000,00 € als Neufahrzeug. Das Fahrzeug wurde am 27.04.2009 geliefert.
    Der Kläger stellte von Anfang an Quietschgeräusche bei dem Fahrzeug fest. Weitere Mängel wie Alarmsignale im Armaturenbrett, Flackern einer grünen Kontrollleuchte und Ausgehen des Motors wurden behoben, die Quietschgeräusche jedoch nicht.
    Die Parteien streiten um die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Kläger hatte vorgerichtlich eine Vielzahl von Mängeln gerügt, Nachbesserungsversuche der Beklagten waren nicht erfolgreich gewesen.
    Nach Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens - LG Koblenz 8 OH 18/10 - trat der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2010 von dem Kaufvertrag zurück, nachdem er dies zuvor der Beklagten angedroht hatte.
    Der Kläger hat beantragt,
    1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.070,00 € zu zahlen nebst fünf Prozentpunkten Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 4 % Zinsen aus 12.000 € seit dem 01.06.2009 Zug um Zug gegen Rückgabe eines Pkw "Chevrolet Aveo" mit dem jetzigen Kennzeichen:…, FG-Nr. KL1S…09 zu zahlen,
    2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des im Klageantrag zu 1.) beschriebenen Kfz im Annahmeverzug befinde,
    3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 430,66 € sowie weitere 104,10 € nebst fünf Prozentpunkten Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    Gemäß Schriftsatz vom 19.7.2011 hat der Kläger die Klage in Höhe von 130,00 € zuzüglich Zinsforderung für erledigt erklärt.
    Die Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen unter Widerspruch gegen die teilweise Erledigungserklärung.
    Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.462,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 sowie 4 % Zinsen aus 12.000,00 € vom 01.06.2009 bis zum 24.01.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe eines PKW „Chevrolet Aveo“ mit dem amtlichen Kennzeichen …FG.-Nr. KL1S…09. Es hat ferner festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Kfz im Annahmeverzug befindet. Darüber hinaus ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger weitere 430,66 € sowie weitere 104,10 € nebst fünf Prozentpunkten Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.01.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.
    Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, soweit eine Verurteilung erfolgt ist.
    Die Beklagte trägt vor,
    das Landgericht sei zu Unrecht der Schlussfolgerung des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] gefolgt, wonach die Quietschgeräusche als technischer Mangel einzustufen seien. Es sei eine weitere Beweisaufnahme geboten gewesen. Die Geräusche auf der Konstruktion der im PKW eingebauten Gasanlage seien derzeit technisch nicht zu vermeiden. Der Sachverständige habe bei der Probefahrt das Fahrzeug durch Entfernen der Hutablage präpariert, um die Geräusche aus dem Kofferraum, in dem sich der Gastank befinde, besonders gut hörbar zu machen. Angesichts des Kostenaufwandes für die Reparatur von nur 49,00 € sei der Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt. Rechtsfehlerhaft sei der zugesprochene Zinsanspruch. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten.
    Die Beklagte erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage.
    Der Kläger beantragt,
    die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
    Der Kläger trägt vor,
    das Landgericht habe zu Recht der Klage weitestgehend entsprochen. Die Beklagte habe innerhalb der Prozessdauer von drei Jahren versucht, das Verfahren zu verzögern. Hinsichtlich der Kosten für die Nachbesserung habe sie widersprüchliche Angaben gemacht, einmal angeblich Kosten in Höhe von 1.500,00 €, nunmehr ins Blaue hinein nur 49,00 €. Bei der Berechnung des Nutzungsausfalls habe die Beklagte zu Unrecht bestritten, dass das Fahrzeug nur eine Lebenserwartung von 150.000,00 km habe. Entsprechendes gelte für die Feststellungen des Km-Standes bei Abmeldung des Fahrzeugs. Die Angriffe gegen das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] seien unberechtigt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sich bei der Fahrt mit dem Sachverständigen selbst davon überzeugen können, dass das Fahrzeug, ausgehend nicht vom Motor, sondern von einem Aggregat, erhebliche Quietschgeräusche mache. Der Sachverständige habe den Chevrolet auch nicht präpariert.
    II.
    Die Berufung hat – mit Ausnahme des tenorierten Zinsausspruchs - offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
    1) Das Landgericht hat der Klage zu Recht weitestgehend entsprochen.
    Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 437 Nr.2, 440, 323 Abs.1 und 2, 346 Abs.1, 348 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgewähr des gekauften Fahrzeuges zu, weil die Beseitigung des Mangels durch die Beklagte zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nach vergeblichen Beseitigungsversuchen fehlgeschlagen war. Liegen mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vor, ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 01.04.2010 - 2 U 1120/09 - ZGS 2010, 378-380 = MDR 2010, 921 = NJW-RR 2010, 1501-1502). Nach den fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen war der Kläger nicht verpflichtet, weitere Nachbesserungsversuche der Beklagten hinzunehmen.
    Der Sachverständige Dipl.-Ing. ...[A] hat auch für den Senat in seinem Gutachten vom 02.12.2010 im selbständigen Beweisverfahren (LG Koblenz 8 OH 18/10) überzeugend nachgewiesen, dass im Gasbetrieb bei dem streitgegenständlichen Pkw, insbesondere bei Lastwechseln, beim Beschleunigen und Bremsen, bei Kurvenfahrten und dem Überfahren von Unebenheiten im Fahrzeuginnenraum störende Quietschgeräusche auftreten. Diese Geräusche sind - so der Sachverständige - bereits beim Anfahren mit wechselnder Frequenz hörbar gewesen. Das Nebengeräusch trete in störender Weise insbesondere im Stadtverkehr mit den wechselnden Fahrmanövern auf. Ein solches Geräusch sei störend und beim Betrieb moderner Fahrzeuge nicht verbreitet und entspreche damit allgemein nicht dem Stand der Technik (vgl. zu Eigenschaftszusicherung und Beschaffenheitsvereinbarung eines Gastanks in einem Kastenwagen OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.10.2010 – 2 U 1487/09BeckRS 2011, 00451). Solche quietschenden Geräusche muss der Käufer eines Neufahrzeugs ebenso wenig hinnehmen, wie etwa anormale Geruchsbelästigungen in einem jungen Gebrauchtwagen (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 – 1 U 475/11-141 – NJW Special 2012, 715, Juris Rn. 45).
    Der Senat hat keinen Anlass, an den von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] zu zweifeln. Mit dem Landgericht ist anzunehmen, dass die quietschende Geräusche beim Betrieb des Fahrzeuges ein störendes Maß überschreiten, welches als erheblicher technischer Mangel anzusehen ist und im Tagesbetrieb des Fahrzeuges, das als Neufahrzeug und nicht etwa als altes Gebrauchtfahrzeug erworben wurde, als unzumutbar einzustufen ist.
    Die Beklagte wendet hiergegen mit ihrer Berufung ein, Geräusche seien aufgrund der Konstruktion der im Chevrolet eingebauten Gasanlage derzeit nicht vermeidbar. Soweit der Sachverständige ausgeführt habe, dass ein unregelmäßiges Quietschen in modernen Fahrzeugen nicht anzutreffen sei, habe der Sachverständige keinen Vergleich zu Fahrzeugen mit eingebauter Gasanlage angestellt. Seine Schlussfolgerungen seien nicht geeignet, einen Mangel des PKW zu beweisen. Die Berufung argumentiert, bei dem eingebauten Gastank handele es sich um ein sogenanntes Verdampfungssystem mit Tank und Multiventil, das dem Stand der Technik entspreche. Diese Multiventile verfügten über einen Schwimmer, ein bewegliches Teil, mittels dem über eine mechanische/elektronische Tankuhr und ein Sensorkable der Füllstand an der Benzinuhr am Fahrerplatz übermittelt werde. Ein vollkommen geräuschloses Arbeiten dieses Schwimmers, also des beweglichen Ventils im Gastank, sei technisch nicht möglich. Im Schriftsatz vom 21.02.2011 (GA 10 ff.) sei unter Beweisantritt, Sachverständigengutachten, die Arbeitsweise des Gastanks dargelegt (BB 4, GA 147).
    Die Ausführungen der Berufung sind nicht geeignet, die Bewertungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Es geht vorliegend nicht darum, dass ein vollkommen geräuschloses Arbeiten des Schwimmers zu gewährleisten ist. Die entstehenden Geräusche dürfen aber nicht unzumutbar sein. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten vom 02.12.2010, dort Seite 5, ausgeführt hat, dass die Art der Geräuschbildung sich durchaus mit der „Schwallbewegung“ der im Tank befindlichen Flüssigkeitsmenge in Verbindung bringen lasse, die bei den Bewegungen der Fahrzeugkarrosserie, etwa bei Lastwechseln oder beim Überfahren von Unebenheiten entstünden, spricht dies nicht gegen einen Konstruktionsfehler des Fahrzeugs. Die Beklagte hat kein einziges Beispiel anderer Hersteller aufgeführt, bei denen mit Gas betriebene Fahrzeuge in dem hier festgestellten Maße quietschen.
    Soweit die Beklagte gegen das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] einwendet (BB 4, GA 147), der Sachverständige habe das Fahrzeug bei der Probefahrt besonders präpariert, weil er die „Hutablage“, die den Kofferraum bedecke, entfernt habe, in der Absicht eventuelle Geräusche aus dem Kofferraum möglichst gut hörbar zu machen, verfängt dieser Angriff nicht. Der Kläger bestreitet mit seiner Berufungserwiderung diesbezüglich, dass das Fahrzeug präpariert worden sei und wendet zu Recht ein, dass es ihm frei stehe eine „Hutablage“ mitzuführen (BE 2, GA 156).
    Das Landgericht führt mit Recht aus, dass der Rücktritt vom Vertrag nicht gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist. Danach kann der Gläubiger nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner die Leistung nicht bewirkt hat, die Pflichtverletzung aber unerheblich ist. Die Pflichtverletzung ist vorliegend jedoch nicht bereits deshalb unerheblich, weil möglicherweise der Mangel mit einem Kostenaufwand von nur 49,00 €, mithin weniger als 5 % des Fahrzeugkaufpreises repariert werden kann. Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass angeblich der Mangel mit diesem Kostenaufwand beseitigt werden kann. Gegen diese Behauptung der Beklagten spricht, dass es ihr trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht gelungen ist, den aus ihrer Sicht geringfügigen Mangel zu beseitigen.
    Wie das Landgericht richtig bemerkt, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2008 – VIII ZR 166/07 - NJW 2009, 508 = MDR 2009, 140 = ZIP 2009, 524 ff. ; BGH, Urteil vorn 15.6.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 139/09NJW 2011, 3708 f. = MDR 2011, 1159 = ZIP 2011, 2063 f. = WM 2011, 2148 f.). Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung war die Ursache der Geräusche trotz mehrerer Nachbesserungsversuche der Beklagten noch nicht bekannt und deshalb nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden könnte. Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung kann deshalb nicht verneint werden. Unerheblich dabei ist, dass Beklagte im Verlaufe des Hauptsacheverfahrens unter Beweisantritt vorgetragen hat, sie sei davon überzeugt, die Geräusche könnten mit einem Aufwand in Höhe von 49,00 € netto beseitigt werden könnten. Jedenfalls ist ihr das mit ihrer Fachwerkstatt trotz mehrerer Nachbesserungsversuche zuvor nicht gelungen.
    Das Landgericht hat ausgehend von Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.4.2012 zu der Laufleistung des PKW von 19.260 km eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.537,28 € von dem zu erstattenden Kaufpreis von 12.000,00 € in Abzug gebracht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil und das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen wird Bezug genommen. Angriffe seitens der Berufung werden hiergegen nicht geführt.
    2) Die Berufung wendet sich allerdings zu Recht gegen die Verurteilung zur Zahlung von 4 % Zinsen aus 12.000,00 € für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis zum 24.01.2011. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % verzinst (BGH, Urteil vom 24.04.2012 – XI ZR 360/11VersR 2012, 1045). Der Senat regt deshalb zur Vermeidung von Kosten, die mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung entstehen, an, dass der Kläger bezüglich des vorgenannten Zinsanspruchs die Klage teilweise zurücknimmt und die Beklagte der Klagerücknahme insoweit zustimmt.
    Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger als Verzugsschaden die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen. Diese sind sowohl durch die Rücktrittserklärung nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens als auch durch das Einschreiben mit Rückschein durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.12.2010 entstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Berufungserwiderung vom 18.02.2013 (BE 5, GA 159) Bezug genommen.
    Die Berufung der Beklagten hat – mit Ausnahme des Zinsausspruches - aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
    Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.462,72 € festzusetzen.
    Grünewald Dr. Reinert Golumbeck
    Anmerkung der Medienstelle:
    Anschließend wurde die Berufung zurückgenommen.