Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131517

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 10.07.2012 – I-1 W 19/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-1 W 19/12

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.05.2012 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 26.03.2012 wird zurückgewiesen.

    Gründe:

    Die gemäß §§ 127 Abs. 3, 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache unbegründet.

    Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Vorbringen des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

    Ist – wie hier – streitig, ob der geltend gemachte Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist und wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so hat das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Der Geschädigte ist jedoch verpflichtet, die tatsächlichen Grundlagen und geeignete Schätzungsgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 16.06.2008, Az.: I-1 U 21/07, m.w.N.).

    So liegt der Fall hier. Unstreitig hatte der Pkw BMW des Antragstellers bereits am 08.04.2010 einen Vorschaden durch einen Anstoß auf die vordere rechte Fahrzeugecke erlitten. Das Gutachten S. vom 14.05.2010 (Anlage B 3) beziffert die hierdurch verursachten Reparaturkosten auf insgesamt 2.165,38 € brutto, wobei danach u.a. die Verkleidung des Stoßfängers vorne, der rechte Scheinwerfer, der rechte Nebelscheinwerfer und die Seitenwand vorne rechts erneuert werden sollten.

    Von dem streitgegenständlichen Unfall vom 21.09.2010 sollen ebenfalls die vordere rechte Fahrzeugecke sowie die rechte Seite des Fahrzeugs betroffen gewesen sein. In dem Gutachten J. vom 22.09.2010 (Anlage zum Schriftsatz vom 14.11.2011) werden die Reparaturkosten insoweit auf die vom Antragsteller geltend gemachte Summe von 5.572,28 € netto veranschlagt. Auch der Sachverständige J. stellt in seine Reparaturkostenkalkulation u.a. die o.g. Positionen ein.

    Dass sich die Schadensbereiche aus den beiden Unfällen zumindest teilweise überlagern, ist damit offensichtlich. Ob bzw. inwiefern aber durch den streitgegenständlichen Unfall ein neuer oder anderer Schaden entstanden sein soll, lässt sich anhand des klägerischen Vorbringens nicht zuverlässig ermitteln.

    Die Rechnung der Firma Automobile C. vom 16.08.2010 (Bl. 29 d.A./Anlage B 5) belegt gerade nicht, dass sämtliche bei dem Unfall vom 08.04.2010 entstandenen Schäden ordnungsgemäß behoben worden sind. Welche Reparaturmaßnahmen an dem Klägerfahrzeug konkret vorgenommen worden sind, geht weder aus dieser Rechnung hervor noch wird dies durch den Kläger näher dargelegt. Insofern ist es auch nicht möglich, anhand der Schadensbeschreibung im Gutachten J. die über den Vorschaden vom 08.04.2010 hinausgehenden (neuen) Schäden zu isolieren und betragsmäßig zu erfassen. Welche einzelnen Positionen aus dem Gutachten J. jedenfalls mit dem Unfall vom 21.09.2010 im Zusammenhang stehen sollen, lässt sich ohne weiteren Sachvortrag hierzu nicht feststellen.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislasterleichterung des § 287 ZPO. Die Vorschrift verringert zwar das Ausmaß der Darlegungslast des Geschädigten. Eine Konkretisierung und Spezifizierung der anspruchsbegründenden Tatsachen kann deshalb von ihm nicht in gleicher Weise erwartet werden wie für andere klagebegründende Umstände, in Bezug auf welche die Darlegungserleichterung des § 287 ZPO gerade nicht eingreift. Eine ursächliche Beteiligung des Pkws VW Polo an den streitigen Beschädigungen muss aber überwiegend wahrscheinlich sein, d.h. deutlich wahrscheinlicher als das Gegenteil (vgl. Senat, Urteil vom 11.02.2008, Az.: I-1 U 181/07, m.w.N.). Diese Feststellung lässt sich aufgrund der (teilweisen) Überlagerung der Schadensbereiche und mangels näheren Tatsachenvortrags des Antragstellers vorliegend jedoch nicht treffen. Vielmehr erscheint zweifelhaft, dass alle streitgegenständlichen Schäden durch den Unfall vom 21.09.2010 verursacht worden sind. Eine Abgrenzung der von einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten erfassten Fahrzeugschäden von denjenigen Schäden, die den Beklagten wegen der Überlagerung des Vorschadensbereichs im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht zugerechnet werden können, ist allein anhand der vorliegenden Gutachten nicht möglich.

    Hinzu kommt, wie auch das Landgericht ausgeführt hat, dass der Antragsteller dem Sachverständigen J. nicht den gesamten Vorschaden angegeben hat, so dass in dem Gutachten vom 22.09.2010 unter „reparierte Vorschäden“ lediglich von „Stoßfänger vorne“ die Rede ist. Für die Fälle eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens gilt insbesondere, dass ein Ersatzanspruch nur insoweit besteht, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist (OLG München NZV 2006, 261). Dies ist hier, wie vorstehend erläutert wurde, nicht der Fall.

    Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Gebühren eines zur Ermittlung der Reparaturkosten eingeholten Gutachtens ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (Senat DAR 2006, 324; KG Berlin DAR 2004, 352; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2006, Az.: 12 U 324/05, zit. nach juris).

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 114 S. 1 ZPO § 287 ZPO