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  • 05.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130651

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 31.01.2013 – 2 SsBs 2/13

    Der tatrichterlichen Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss i.d.R. das angewandte Messverfahren und der berücksichtigte Toleranzwert entnommen werden können.
    Bei Annahme eines Regelfahrverbotes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV muss im tatrichterlichen Urteil mitgeteilt werden, in welcher Höhe der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit anlässlich der früheren Tat überschritten hat.


    Geschäftsnummer:
    2 SsBs 2/13
    OBERLANDESGERICHT
    KOBLENZ
    Beschluss
    In der Bußgeldsache gegen pp
    - Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Ingo E. Fromm, Rudolf-Virchow-Straße 11,
    56073 Koblenz -
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen
    hat der 2. Strafsenat - Bußgeldsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
    am 31. Januar 2013 beschlossen:
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 22. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Cochem zurückverwiesen.
    Gründe:
    Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße von 150,- Euro festgesetzt sowie wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h binnen eines Jahres ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.
    Die hiergegen gerichtete, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen -zumindest vorläufigen Erfolg. Der Senat kann das Urteil nicht nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung über- prüfen, weil die Feststellungen des Amtsgerichts in mehrfacher Hinsicht lückenhaft sind.
    Hinsichtlich der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung fehlt die Angabe des in Abzug gebrachten Toleranzwertes. Der Tatrichter muss, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, im Urteil das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten' Toleranzwert mitteilen (BGH NJVV 1993, 3081 — juris Rn. 33; OLG Koblenz, Beschl.1 Ss 289/03 v. 9.12.2003). Dieser Darstellung bedarf es nur dann nicht, wenn der- Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein; ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
    Lückenhaft sind auch die Feststellungen zum Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV. Es wird nicht mitgeteilt, in welcher Höhe der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit anlässlich der früheren Tat am 31. März 2011 überschritt. Für den Senat ist daher aus den Urteilsgründen nicht nachzuvollziehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV für ein Regelfahrverbot wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h binnen eines Jahres vorliegen.
    Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Das Urteil war aufzuheben und gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
    Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits in den Tenor aufzunehmen ist, um Feststellungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV in einem späteren Verfahren zu ermöglichen.

    RechtsgebieteOWi, Geschwindigkeitsmessung, RegelfahrverbotVorschriften§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV