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  • 05.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130645

    Amtsgericht Plön: Beschluss vom 23.01.2013 – 4 OWi 10/12 GE

    Dem Verteidiger ist auf Antrag ein Ausdruck des Messfotos auf Hochglanzpapier zu überlassen, wenn der bislang zur Akte genommene Ausdruck keine ausreichende Identifizierung ermöglicht.


    4 OWi 10/12 GE
    Amtsgericht Plön
    Beschluss
    In der Bußgeldsache gegen pp.
    Verteidiger:
    Rechtsanwalt Ralph Gübner, Elisabethstraße 59, 24143 Kiel
    wegen Ordnungswidrigkeit Kreis Plön
    ist dem Verteidiger auf seinen Antrag hin ein Hochglanzbild zur Verfügung zu stellen.
    Wegen der vorn KreisPlön ergangenen Entscheidung, dieses nicht zu tun, hat der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung beantragt.
    Diesem Antrag ist stattzugeben.
    Bei den bei den Akten befindlichen Fotos handelt es sich um solche von erkennbar geringer Qualität auf Papier, die unscharf und kontrastarm sind. Das konkrete in der Akte befindliche Foto bietet sowohl dem Verteidiger als auch dem Gericht gegenüber keine ausreichende Möglichkeit einer Täteridentifizierung anhand dieses Fotos. Da der Verteidiger nur in der Tatsacheninstanz vor dem Amtsgericht Einwände gegen die Qualität des bei der Akte befindlichen Fotodrucks erheben kann, muss ihm zur Vorbereitung der Hauptverhandlung die Möglichkeit gegeben werden, gegebenenfalls qualifizierte Einwände gegen die Fahrereigenschaft seines Mandanten vortragen zu können. Auch der Tatrichter ist gehalten, anhand der auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die er benennen und beschreiben muss, die Fahreridentifizierung durchzuführen.
    Plön, 23,01.2013
    Amtsgericht Plön

    RechtsgebieteAkteneinsicht, Messfoto