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  • 05.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130642

    Amtsgericht Frankfurt/Oder: Beschluss vom 25.01.2013 – 4.9 OWi 289 Js 14760/12 (156/12)

    Hat der Betroffene vor Veranlassung erheblicher Kosten keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vor, die zur Niederschlagung der Kosten führt.


    4.9 OWi 289 Js 14760/12 (156/12)
    Amtsgericht Frankfurt (Oder)
    Beschluss
    In der Bußgeldsache
    gegen
    geboren am in
    wohnhaft
    Deutsch,
    Verteidiger
    Rechtsanwalt Thomas Noack, Grünstr. 4, 12555 Berlin
    wegen Geschwindigkeitsüberschreitung u.a.
    werden die Sachverständigenkosten auf die Erinnerung des Betroffenen gem. § 21 GKG niedergeschlagen.
    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
    Gründe:
    Der Betroffene wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz von Sachverständigenkosten.
    Die Verwaltungsbehörde erließ gegen den Betroffenen den Bußgeldbescheid vom 26.3.2012 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
    Zur Begründung seines Einspruches vom 29.3.2012 hat der Betroffene Einwendungen gegen die Geschwindigkeitsmessung geltend gemacht. Das Gericht hat daher die Akte an den Sachverständigen weitergeleitet mit der Bitte im anberaumten Termin zur Hauptverhandlung ein mündliches Gutachten zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Messung zu erstatten.
    Das Gericht hat den Betroffenen hierüber nicht informiert.
    Die Erinnerung des Betroffenen führte zur Niederschlagung der Sachverständigenkosten, da eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt. Der Betroffene hat vor Veranlassung erheblicher Kosten keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.
    Frankfurt (Oder), 25.01.2013

    RechtsgebieteOWI, Kostenrecht, SachverständigenkostenVorschriften§ 21 GKG