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  • 15.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123381

    Landgericht Bückeburg: Urteil vom 29.09.2012 – 1 O 86/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Bückeburg
    Geschäfts-Nr.: 1 O 86/11
    Verkündet am: 29. September 2011

    Urteil

    Im Namen des Volkes!

    In dem Rechtsstreit XXX

    wegen Schadensersatzes nach Verkehrsunfall
    hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2011 durch den Richter am Landgericht Barnewitz als Einzelrichter für Recht erkannt:
    1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.278,30 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
     auf 3.955,09 € seit dem 29. Dezember 2010 und
     auf weitere 2.323,21 € seit dem 19. April 2011
    zu zahlen.
    2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 200,03 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2011 zu zahlen.
    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
    5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
    6. Der Streitwert wird auf 6.278,30 € festgesetzt.
    Tatbestand
    Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend nach einem Verkehrsunfall, der sich am 18. Oktober 2010 gegen 17.00 Uhr in ▄▄▄▄▄▄ ereignet hat und in den er mit seinem Pkw Mercedes Benz A 170 mit dem amtlichen Kennzeichen ▄▄▄▄▄▄ sowie der Beklagte zu 1. als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen ▄▄▄▄▄▄ verwickelt waren.
    Der Kläger befuhr am 18. Oktober 2010 gegen 17.00 Uhr mit seinem Pkw in ▄▄▄▄▄▄ die W▄▄▄▄▄▄straße aus Richtung B▄▄▄▄▄▄straße kommend. Er wollte in der Nähe des von ihm bewohnten Hauses W▄▄▄▄▄▄straße 24, das in zweiter Reihe hinter dem Haus W▄▄▄▄▄▄straße 22 steht, parken.
    Das von dem Kläger zunächst befahrene Teilstück der W▄▄▄▄▄▄straße endet nahe der Häuser W▄▄▄▄▄▄straße 22/24 in einer Einmündung, wobei die quer zu dem zunächst von dem Kläger befahrenen Teilstück verlaufende Straße ebenfalls den Namen W▄▄▄▄▄▄straße führt. Der an der Einmündung (aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen) nach rechts abzweigende Teil der W▄▄▄▄▄▄straße führt weiter in Richtung S▄▄▄▄▄▄straße, während der links abzweigende Teil eine Sackgasse ist und nach etwa 60 m endet. An diesem links abzweigenden Teil der W▄▄▄▄▄▄straße (fortan: Sackgasse) liegt – aus Richtung Einmündung gesehen – rechtsseitig das Anwesen W▄▄▄▄▄▄straße 22/24. In der Sackgasse wird einheitlich – aus Richtung Einmündung gesehen – am linken Fahrbahnrand geparkt, mit Fahrtrichtung Richtung Einmündung. Beiderseits der 4,70 m breiten Fahrbahn der Sackgasse befindet sich ein Gehweg, der rechtsseitig eine Breite von ca. 1,80 m hat. Vor dem Haus W▄▄▄▄▄▄straße 22 sind unmittelbar im Anschluss an den Gehweg drei – rechtwinklig zur Fahrtrichtung der Sackgasse – ausgerichtete private Stellplätze angelegt.
    Der Kläger sah beim Heranfahren an die Einmündung, dass sich in der Sackgasse gegenüber dem Haus W▄▄▄▄▄▄straße 22 eine freie Parklücke befindet. Vor der freien Parklücke stand am Fahrbahnrad ein geparktes Wohnmobil. Ob vor dem Wohnmobil noch ein Pkw parkte, ist streitig. Der Kläger wollte sein Fahrzeug in der freien Parklücke parken. Er bog dazu zunächst in den rechten Teil der W▄▄▄▄▄▄straße (Richtung S▄▄▄▄▄▄straße) ein, hielt kurz hinter der Einmündung an und setzte sein Fahrzeug sodann im Schritttempo fahrend rückwärts zu-rück, um so zu der nunmehr rechtsseitig hinter ihm liegenden Parklücke in der Sackgasse zu gelangen und um dort dann rückwärts einparken zu können. Dabei orientierte er sich während der Rückwärtsfahrt durch einen Blick über die rechte Schulter nach hinten.
    In dem Pkw VW Caddy des Beklagten zu 1. (fortan: Beklagter) war hinter den Vordersitzen eine bis unter das Dach reichende blickdichte Trennwand eingebaut. Der Wagen verfügte allerdings über zwei Außenspiegel. Der Beklagte zu 1. stand mit seinem Pkw auf einem der drei vor dem Haus W▄▄▄▄▄▄straße 22 angelegten privaten Stellplätze. Ob er den zweiten oder aber den dritten Stellplatz – der erste war frei, während der andere belegt war – benutzt hat, ist allerdings streitig. Er wollte wegfahren. Er wollte dazu mit seinem Pkw vor einem der in der Sackgasse parkenden Fahrzeuge gerade auf die Fahrbahn zurücksetzen, um sodann in einem scharfen Rechtsbogen in Richtung Einmündung fortfahren zu können. Der Beklagte setzte, ohne dass er durch die Heckscheibe oder die hinteren Seitenscheiben etwas sehen konnte, seinen Pkw ohne Inanspruchnahme der Hilfe eines Einweisers langsam tastend von dem Stellplatz kommend über den Gehweg zurück. Dabei kam es zur Kollision mit dem auf der Fahrbahn der Sackgasse noch gerade zurücksetzenden Pkw des Klägers, an dem hierdurch an der gesamten linken Fahrzeugseite ein umfangreicher Streifschaden entstand. Der Pkw des Beklagten, der etwas schräg zurückgesetzt worden war, wurde an der linken hinteren Fahrzeugecke beschädigt. Ob der Pkw des Beklagten im Kollisionszeitpunkt bereits kurzzeitig gestanden hatte oder noch in der Rückwärtsbewegung war, ist streitig.
    Nach dem von dem Kläger eingeholten Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen B▄▄▄▄▄▄ vom 19. Oktober 2010 (Bl. 12 ff. d.A.) wies der Pkw eine Laufleistung von 53.702 km auf. Nach dem Gutachten beläuft sich der Wiederbeschaffungswert (mit 3 % differenzbesteuert) auf 12.250 €. Die Instandsetzungskosten belaufen sich danach auf 8.661,32 € netto, bei einer verbleibenden Wertminderung von 850 €. Der Restwert belief sich nach einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 13. Dezember 2010 (Bl. 21 d.A.) auf 5.160 €.
    Der Kläger ließ in der Folgezeit an seinem Pkw eine Teilreparatur insbesondere unter Erneuerung der linken Seitenwand und unter Ausführung der Lackierarbeiten ausführen. Die Kosten hierfür beliefen sich ausweislich der Rechnung der Fa. B▄▄▄▄▄ ▄ vom 21. Februar 2011 (Bl. 64 d.A.) auf 2.380,92 €. Er nutzt das Fahrzeug weiter.
    Der Kläger begehrt Ersatz der Netto-Reparaturkosten gemäß Gutachten des Sachverständigen B▄▄▄▄▄▄ in Höhe von 8.661,32 € sowie der sich aus der Rechnung der Fa. B▄▄▄▄▄▄ ergebenden Umsatzsteuer auf die entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 380,15 €, ferner Zahlung der sich aus dem Gutachten B▄▄▄▄▄▄ ergebenden merkantilen Wertminderung von 850 € und einer Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturdauer in Höhe von (6 Tg. a 43 €) 258 €, Ersatz der Sachverständigenkosten gemäß Rechnung des Kfz-Sachverständigen B▄▄▄▄▄▄ vom 20. Oktober 2010 (Bl. 22 d.A.) in Höhe von 1.151,97 € sowie Zahlung einer Unfallpauschale von 25 €. Diesen sich auf 11.326,44 € belaufenden Schaden hat die Beklagte zu 2., ausgehend von einer Haftungsquote von 50 %, zunächst auf Totalschadenbasis reguliert und entsprechend ihrem Abrechnungsschreiben vom 28. Dezember 2010 (Bl. 66 d.A.) 3.955,09 € gezahlt (1.151,97 € an den Sachverständigen und 2.803,11 € an den Kläger). Nach erfolgter Teilreparatur hat sie – nunmehr auf Reparaturkostenbasis – gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom 18. April 2011 (Bl. 67 d.A.) weitere 1.093,06 € gezahlt. Den danach verbleibenden Restschaden von 6.278,30 € macht der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1. geltend.
    Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger Ersatz der ihm durch die vorprozessuale Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten, soweit diese nicht vorprozessual von der Beklagten zu 2. gezahlt worden sind. Er errechnet, ausgehend von einem Gegenstandswert von 11.326,44 € bei einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr von 789 € nebst 20 € Post-pauschale und 153,71 € Umsatzsteuer einen Honoraranspruch von 962,71 €, auf den die Beklagte zu 2. insgesamt (461,13 € + 166 €) 627,13 € gezahlt hat. Den verbleibenden Restbetrag von 335,58 € hatte der hinter dem Kläger stehende Rechtsschutzversicherer, die ▄▄▄▄▄▄ Versicherungs-AG, getragen. Diese hat den auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch in Höhe des zunächst regulierten Teilbetrages von 298,09 € durch Abtretungserklärung vom 28. Januar 2011 (Bl. 132 d.A.) an den Kläger rückabgetreten.
    Der Kläger behauptet zum Unfallhergang, vor der Parklücke habe nur das Wohnmobil geparkt. Er habe seinen Pkw auf der Fahrbahn etwa mittig zwischen diesem Wohnmobil und der gegenüberliegenden Bordsteinkante zurückgesetzt. Er habe wegen des zu wahrenden Seiten-abstandes nicht weiter rechts fahren können. Der Beklagte, der auf dem mittleren Stellplatz geparkt gehabt habe, habe im Kollisionszeitpunkt nicht gestanden, er habe sich vielmehr ebenfalls in einer Rückwärtsbewegung befunden. Der Beklagte habe es eilig gehabt, jedenfalls habe sich dessen Ehefrau nach dem Unfall dahingehend erklärt.
    Er meint, das Unfallgeschehen sei für ihn unabwendbar gewesen. Die Beklagten hätten daher den ihm entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.
    Er behauptet, bei dem Fahrzeug wäre entsprechend den Ermittlungen des Sachverständigen B▄▄▄▄▄▄ bei einer vollständig durchgeführten Reparatur eine merkantile Wertminderung von 850 € verblieben. Er meint, auch diesen Schaden von den Beklagten erstattet verlangen zu können.
    Der Kläger beantragt,
    1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.278,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 3.955,09 € seit dem 28. Dezember 2010 und auf weitere 2.323,21 € seit dem 18. April 2011 zu zahlen;
    2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 355,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit – auf 298,09 € seit dem 17. Februar 2011 und auf weitere 37,49 € seit dem 26. Juni 2011 – zu zahlen.
    Die Beklagten beantragen,
    die Klage abzuweisen.
    Die Beklagten behaupten, vor dem parkenden Wohnmobil habe zur Unfallzeit noch ein weiterer Pkw geparkt. Der Beklagte habe auf dem dritten Stellplatz, unmittelbar vor dem Haus W▄▄▄▄▄▄straße 22, geparkt gehabt. Der Beklagte habe, als beim Zurücksetzen seine Einparkhilfe angeschlagen habe, sofort zum Stillstand abgebremst und habe bereits kurze Zeit gestanden, als es zur Kollision gekommen sei. Dabei habe lediglich die hintere linke Fahrzeugecke seines Caddy wenige Zentimeter weit über die Bordsteinkante hinaus in die Fahr-bahn hineingeragt. Der Kläger sei nur wenige Zentimeter von der linken Bordsteinkante entfernt zurückgefahren; das sei ursächlich geworden für die Kollision.
    Die Beklagten meinen, der Kläger habe nicht nur die beim Rückwärtsfahren zu beachten Sorgfaltspflichten nicht walten lassen, er habe auch gegen das ihm obliegende Rechtsfahrgebot verstoßen. Sie hätten für die dem Kläger daher nur 50 % der ihm entstandenen Schäden zu ersetzen.
    Eine an dem Fahrzeug verbleibende Wertminderung könne der Kläger nicht ersetzt verlangen. Das von dem Kläger vorgelegte Schadensgutachten sei insoweit falsch. Der von dem Sach-verständigen B▄▄▄▄▄▄ vorgeschlagene Reparaturweg sehe einen Austausch der wesentlichen beschädigten Teile vor. Im Übrigen sei das Fahrzeug – unstreitig – bereits am 6. Juni 2006 erstmalig zugelassen gewesen und damit im Unfallzeitpunkt bereits 4 Jahre und 4 Monate alt gewesen, außerdem habe es bereits eine Laufleistung von 73.702 km aufgewiesen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der neue Sachvortrag des Klägers aus den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 13. September 2011 und 26. September 2011 sowie der aus dem ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 16. September 2011 hat dabei allerdings gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt zu bleiben.
    Die Kammer hat aufgrund ihres Beschlusses vom 5. September 2011 (Bl. 122, 87 f. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ▄▄▄▄▄▄ S▄▄▄▄▄▄, ▄▄▄▄▄▄ P, ▄▄▄▄▄▄ W▄▄▄▄▄▄, ▄▄▄▄▄▄ B▄▄▄▄▄▄, ▄▄▄▄▄▄ T▄▄▄▄▄▄ und ▄▄▄▄▄▄ ▄▄▄▄▄▄ K▄▄▄▄▄▄. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2011 (Bl. 122 ff. d.A.) verwiesen.
    Entscheidungsgründe
    Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger kann von den Beklagten Ersatz des gesamten ihm durch das Unfallgeschehen entstandenen Schadens verlangen, ohne dass er sich ein Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen muss. Geringfügige Kürzungen muss sich der Kläger lediglich im Zinspunkt und bei den vorprozessualen Anwaltskosten gefallen lassen. Im Einzelnen ergibt sich insoweit folgendes:
    1. Die Beklagten haben für die dem Kläger entstandenen Unfallschäden in vollem Umfang einzustehen. Dies ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 9 Abs. 5, 10 StVO, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.
    a. Der Beklagte hat den Verkehrsunfall in schuldhafter Weise herbeigeführt. Das steht vorbehaltlich eines Mitverschuldens des Klägers zwischen den Parteien auch außer Streit. Dem Beklagten oblagen beim Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 5 StVO besondere Sorgfaltspflichten. Er hatte sich danach so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls auch einweisen zu lassen. Außerdem hatte der Beklagte auch beim Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße nach § 10 S. 1 StVO besondere Sorgfaltspflichten zu beachten. Er hatte auch nach dieser Regelung sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteil-nehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Dies hat der Beklagte nicht beachtet. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch die an seinem Pkw vorgenommenen baulichen Veränderungen unabhängig von der Frage, ob diese zulässig waren und ob diese ggf. sogar die Betriebserlaubnis zum Erlöschen gebracht haben, keine Möglichkeit hatte, sich hinreichend über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern, insbesondere soweit dieser sich – wie hier der Kläger – seitlich seiner beabsichtigten Fahrstrecke näherte. Insoweit wäre es unabdingbar gewesen, dass sich der Beklagte beim Zurücksetzen auf die Fahrbahn durch einen Einweiser, der den sich auf der Straße nähernden Verkehr problemlos hätte erkennen können, einweisen lässt. Allein der Umstand, dass der Pkw des Beklagten über eine Einparkhilfe verfügt, die ihm hinter dem Fahrzeug befindliche Hindernisse anzeigt, vermag daran nichts zu ändern. Dieser seiner Verpflichtung, sich einweisen zu lassen, ist der Beklagte hier nicht nachgekommen. Ob der Beklagte mit dem Heck seines Fahrzeugs tatsächlich nur wenige Zentimeter in die Fahrbahn hineingeragt hat, ist insoweit ohne Relevanz, denn unstreitig ist, dass das Heck des Fahrzeuges in die Fahrbahn hineingeragt hat und somit den Fahrweg des Klägers tangiert hat. Ebenso ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz, ob der Beklagten im Kollisionszeitpunkt bereits gestanden hat, denn nach seinem eigenen Vorbringen hatte er allenfalls einen Bruchteil einer Sekunde lang gestanden, war also für die übrigen Verkehrsteilnehmer kein von weitem und sicher erkennbares Hindernis gewesen.
    b. Andererseits ist aber auch dem Kläger ein schuldhafter Verkehrsverstoß anzulasten.
    Nicht angelastet werden kann dem Kläger allerdings als schuldhafter Verkehrsverstoß, dass er gegen das sich aus § 2 Abs. 2 StVO ergebende Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Die Beklagten haben ihren Vortrag, der Kläger sei mit seinem Fahrzeug nur wenige Zentimeter von dem linken Bordstein entfernt gefahren, gegen das Bestreiten des Klägers nicht bewiesen. Unfallzeugen sind nicht vorhanden, und die vernommenen Zeugen, die sämtlich erst nach dem Unfallgeschehen zur Unfallstelle gekommen sind, haben entweder nichts zu der Stellung des Pkw des Klägers und insbesondere zu dessen Ab-stand zu der linken Bordsteinkante aussagen können. Objektive Unfallspuren sind insoweit ohnedies nicht gesichert worden. Soweit der Kläger selber vorträgt, mittig auf der zwischen dem parkenden Wohnmobil und der linken Bordsteinkante verbleibenden Fahrbahn zurückgesetzt zu haben, so ist dies angesichts der Fahrbahnbreite, der Fahrzeugbreiten der einzuhaltenden Sicherheitsabstände und der bestehenden Verkehrssituation im Hinblick auf § 2 Abs. 2 StVO nicht zu beanstanden. Bei einer Fahrbahnbreite von 4,70 m, einem geschätzten Seitenabstand des Wohnmobils zu der rechten Bord-steinkante von 0,10 m, einer geschätzten Fahrzeugbreite des Wohnmobils von 2,00 m und einer solchen des Pkw des Klägers von 1,50 m verbleibt eine Fahrbahnbreite von 1,10 m, sodass der Kläger bei mittiger Fahrweise einen Seitenabstand von 0,55 cm so-wohl zu dem parkenden Wohnmobil als auch zu der linken Bordsteinkante eingehalten hätte. Ein solcher Sicherheitsabstand zu dem Wohnmobil ist insbesondere angesichts der mit einer Rückwärtsfahrt verbundenen Lenkunsicherheiten aus Sicht der Kammer angesichts der vorhanden gewesenen Verkehrssituation (Wohnstraße, kein Gegenverkehr) im Hinblick auf die Wahrung des Rechtsfahrgebots nicht zu beanstanden. Ob das Unfallgeschehen vermieden worden wäre, wenn der Kläger weiter rechts gefahren wäre oder wenn er mit denselben Seitenabständen vorwärts – und dann zweifelsfrei unter Wahrung des Rechtsfahrgebotes – gefahren wäre, bedarf danach schon keiner Entscheidung mehr.
    Dem Kläger kann auch nicht als schuldhafter Verkehrsverstoß angelastet werden, dass er in ein ohne Weiteres erkennbares Hindernis hineingefahren oder an einem solchen entlanggefahren wäre, was ihm jedenfalls als ein schuldhafter Verstoß gegen die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden allgemeinen Sorgfaltspflichten anzulasten wäre. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten hat der Beklagte mit seinem Pkw im Kollisionszeitpunkt allenfalls einen Bruchteil einer Sekunde lang gestanden.
    Der Kläger hat allerdings gegen die auch ihm beim Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 5 StVO obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten verstoßen. Denn auch er hatte sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und sich erforderlichenfalls auch einweisen zu lassen. Dazu reicht die bloße Rückschau über die rechte Schulter durch die Heckscheibe jedenfalls bei einer längeren Rückwärtsfahrt nicht aus, weil eben bei einer solchen Blickrichtung der sich von links nähernde Verkehr – wie hier der Beklagte – praktisch nicht gesehen werden kann. Dazu ist jedenfalls ein ergänzender Blick in den linken Außenspiegel erforderlich, den der Kläger aber nicht durchgeführt hat. Ob allerdings der Kläger bei einem gelegentlichen Blick in den linken Außenspiegel den Pkw des Beklagten, der bis zur Kollision ja nur eine Fahrstrecke von gut 2 m zurückgelegt hatte und der angesichts der beiderseits nahezu gleichen Fahrgeschwindigkeiten angefahren sein muss, als sich der Kläger nur etwa 3 bis 4 m vor der Kollisionsstelle befunden hat, bei einer gewöhnlichen Ausrichtung des Seitenspiegels hätte erkennen können, erscheint zweifelhaft, kann aber letztendlich dahingestellt bleiben, weil selbst bei der Annahme eines Verschuldens des Klägers in-soweit sich aus den nachstehend dargelegten Gründen eine Mithaftung des Klägers nicht ergibt.
    c. Die danach nach § 254 BGB, § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt, dass die Beklagten alleine für die entstandenen Unfall-schäden einzustehen haben. Der Beklagte hat in doppelter Hinsicht gegen die sich aus sich aus §§ 9, 10 StVO ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten verstoßen, und er hat das Unfallgeschehen angesichts des Fehlens jedweder Sichtmöglichkeit auf den sich auf der (bevorrechtigten) Straße fließenden Verkehr – die Sicht aus dem nachgewiesener-maßen auf dem dritten Stellplatz stehenden Pkw des Beklagten war nicht nur durch die in dem Pkw vorgenommenen baulichen Veränderungen nach hinten ausgeschlossen, sondern auch durch den neben dem Pkw des Beklagten auf dem weiteren Stellplatz stehenden Pkw auch zur Seite hin allenfalls eingeschränkt möglich – weiter in einer an bedingten Vorsatz grenzenden Weise herbeigeführt. Andererseits kann dem Kläger, der während seiner Rückwärtsfahrt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer vertrauen durften, allenfalls angelastet werden, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren nicht dadurch besser wahrgenommen hat, dass er nicht zusätzlich, was das Unfallgeschehen möglicherweise verhindert hätte, die sich hinter ihm befindliche Verkehrssituation ergänzend durch den linken Seitenspiegel beobachtet hat. Die Inanspruchnahme eines Einweisers war in der gegebenen Situation für den Kläger jedenfalls nicht erforderlich. Angesichts dessen überwiegt das Verschulden des Beklagten jedenfalls derart, dass die von dem Pkw des Klägers ausgehende Betriebsgefahr und der ggf. mit unfallursächlich gewordene leichte Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren vollständig hinter der verschuldensbedingten Haftung des Beklagten zurücktreten.
    2. Dem Kläger ist unfallbedingt ein berücksichtigungsfähiger Schaden von 11.326,44 € entstanden, und nach den von der Beklagten zu 2. erbrachten Zahlungen kann er insoweit die Zahlung weiterer 6.278,30 € verlangen.
    a. Der Kläger kann, so wie die Beklagte zu 2. die Regulierung in ihrem Abrechnungs-schreiben vom 18. April 2011 im Grundsatz auch vorgenommen hat, eine Regulierung des Unfallschadens auf fiktiver Reparaturkostenbasis verlangen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Es liegt kein Totalschaden vor. Der Pkw des Klägers war technisch reparaturfähig, und die Brutto-Reparaturkosten (10.306,97 €) einschließlich der von dem Sachverständigen B▄▄▄▄▄▄ ermittelten Wertminderung (850 €) erreichten den von ihm ermittelten Wiederbeschaffungswert (12.250 €) nicht. Weil der sog. Integritätszuschlag nicht einmal in Anspruch genommen wird, kommt es auf die Frage, ob das Integritätsinteresse des Klägers bei der durchgeführten Teilreparatur zu bejahen ist, in rechtlicher Hinsicht nicht entscheidend an. Im Übrigen wäre dieses Integritätsinteresse aus Sicht der Kammer angesichts der im Wesentlichen (wenn auch kostengünstig) durchgeführten Reparatur und insbesondere der weiteren Nutzung des Pkw durch den Kläger ohne Weiteres zu bejahen. Dann aber kann der Kläger die von dem Sachverständigen B▄▄▄▄▄▄ ermittelten Reparaturkosten erstattet verlangen, selbst wenn er, wie hier erfolgt, die Reparatur nur teilweise und nicht durch eine Fachwerkstatt hat ausführen lassen (BGH NJW 1975, 160; 1976, 1396, 1985, 1222; 2003, 2086). Allerdings kann der Kläger nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die in den fiktiven Reparaturkosten enthaltene Umsatzsteuer nur insoweit erstattet verlangen, als sie auch tatsächlich angefallen ist. Erstattet verlangen kann er insoweit mithin neben den sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Netto-Reparaturkosten von 8.661,32 € nur die sich aus der Rechnung B▄▄▄▄▄▄ ergebende Umsatzsteuer von 380,15 €; letztere hatte die Beklagte zu 2. entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Zuge ihrer vorprozessualen Schadensregulierung noch nicht berücksichtigt.
    b. Der Kläger kann auch Ersatz des sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B▄▄▄▄▄▄ ergebenden merkantilen Minderwertes von 850 € verlangen. Für die Kammer, die sich regelmäßig mit Schadensersatzklagen nach Verkehrsunfällen befasst, besteht auch ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund des sich aus dem Gutachten B▄▄▄▄▄▄ ergebenden – und auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogenen – Schadensbildes und des notwendigen Reparaturaufwandes kein Zweifel daran, dass auch im Falle einer vollständigen und nach den Vorgaben des Sachverständigen B▄▄▄▄▄▄ fachgerecht durchgeführten Reparatur an dem Fahrzeug ein merkantiler Minderwert verblieben wäre; die Kammer ist vielmehr mit Gutachter davon über-zeugt, das ein Minderwert verbleibt. Immerhin sieht das Gutachten die Erneuerung der Kotflügel vorne links und hinten links und der Fahrertür vor, ferner wegen der Gefahr weitergehender Schäden auch eine Vermessung des gesamten Fahrzeuges. Schließlich waren umfangreiche Lackierarbeiten bei einer vorhandenen Metallic-Lackierung vorzunehmen. Angesichts dessen handelt es sich bei dem eingetretenen Unfallschaden um einen Schaden, der auch im Falle einer vollständigen und fachgerechten Reparatur bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeuges ungefragt dem Kaufinteressenten gegenüber offenbarungspflichtig wäre und der daher wegen des daran anknüpfenden Marktverhaltens zwangsläufig mit einem merkantilen Wertminderung einhergeht. Dass der Kläger den Pkw bislang nicht veräußert hat und sich dieser Minderwert daher nicht in einem Mindererlös realisiert hat, steht einer schadensrechtlichen Berücksichtigung des Minderwertes ebenso wenig entgegen (Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 251 Rn. 14 m.w.N.; BGH NJW 2005, 277) wie der Umstand, dass der Kläger, der eine fiktive Schadensberechnung vornimmt, nur eine Teilreparatur hat durchführen lassen. Schließlich stehen weder das Fahrzeugalter noch die Laufleistung des Fahrzeuges der Annahme eines merkantilen Minderwertes entgegen. Das Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt unstreitig rund vier Jahre und vier Monate alt und hatte eine Laufleistung selbst nach dem Vorbringen der Beklagten von nur 73.702 km. Ob die Laufleistung, wie sich dies aus dem Schadensgutachten ergibt, tatsächlich nur 53.702 km betragen hat, kann hier offen bleiben, denn ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes entfällt grundsätzlich erst bei Fahrzeugen, die
    älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen
    (Palandt-Grüneberg, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Diese Grenzen hatte der Pkw des Klägers im Unfallzeitpunkt aber zweifelsfrei und auch nach dem Vorbringen der Beklagten noch nicht überschritten.
    Einwendungen gegen die Höhe des von dem Sachverständigen ermittelten Minderwertes haben die Beklagten nicht erhoben. Die Höhe erscheint der Kammer im Übrigen unter Anwendung der allgemein anerkannten Schätzmethoden (vgl. dazu Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 17) angesichts des Fahrzeugalters, des Wiederbeschaffungswertes und der Reparaturkosten noch eher moderat angesetzt.
    c. Damit errechnen sich der dem Kläger entstandene und zu regulierende Unfallschaden und der noch auszugleichende Restschaden unter Berücksichtigung der unstreitigen Schadenspositionen und der hierauf erbrachten Zahlungen wie folgt:
     Reparaturkosten (netto) lt. SV 8.661,32 €
     Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten
    lt. Rechnung Fa. B▄▄▄▄▄▄ 380,15 €
     Nutzungsausfallentschädigung 258,00 €
     Wertminderung lt. SV 850,00 €
     SV-Kosten 1.151,97 €
     Unfallpauschale 25,00 €
    insgesamt 11.326,44 €
     abzüglich Zahlungen v. 28.12.2010 ./. 3.955,08 €
     abzüglich Zahlung v. 18.4.2011 ./. 1.093,06 €
    verbleiben 6.278,30 €
    Diesen Betrag kann der Kläger von den Beklagten noch erstattet verlangen.
    d. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen kann der Kläger, nachdem die Beklagte zu 2. mit ihren jeweils per Telefax übermittelten Schreiben vom 28. Dezember 2010 und 18. April 2011 die begehrte weitere Schadensregulierung jeweils abgelehnt hatte, allerdings analog § 187 Abs. 1 BGB jeweils erst von dem Folgetag an beanspruchen.
    e. Dem Kläger steht als Geschädigtem auch ein Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten zu, soweit die Kosten entstanden sind, soweit sie nicht vorprozessual durch die Beklagte zu 2. erstattet sind und soweit der Schadensersatzanspruch ihm rückabgetreten worden ist. Insoweit ergibt sich aber nur ein Anspruch in Höhe von 22,03 €.
    Entstanden sind durch die vorprozessuale Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers Anwaltskosten in Höhe von nur 661,16 €. Der Kläger hat nicht dargetan, wes-halb eine Geschäftsgebühr in Höhe einer 1,5-fachen Gebühr – und nicht dem Regelfall der Nr. 2300 VV RVG entsprechend nur in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr – entstanden sein soll. Derartige Gesichtspunkte ergeben sich auch sonst nicht aus den Gesamtumständen. Danach errechnen sich die entstandenen vorprozessualen Kosten wie folgt:
     1,3-fache Geschäftsgebühr 535,60 €
     Postpauschale 20,00 €
     19 % Umsatzsteuer 105,56 €
    insgesamt 661,16 €
     abzüglich Zahlung der Bekl. zu 2. ./. 461,13 €
     abzüglich Zahlung der Bekl. zu 2. ./. 166,00 €
    verbleiben 200,03 €
    Nachdem dieser Schadensersatzanspruch nach erfolgter Regulierung durch den hinter dem Kläger stehenden Rechtsschutzversicherer vollständig auf diesen übergegangen ist (§ 86 VVG) und der Rechtsschutzversicherer den auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch jedenfalls in diesem Umfang an den Kläger rückabgetreten hat, kann der Kläger diesen Anspruch nunmehr (wieder) geltend machen. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 280, 286, 288 BGB.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen des Klägers ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst. Die durch die Anrufung des Amtsgerichts ▄▄▄▄▄▄ veranlassten Mehrkosten waren nicht gemäß § 281 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, weil die Verweisung Folge der während des Rechtsstreits vorgenommenen Klageerweiterung, durch die die Zuständigkeit des Landgerichts begründet worden war. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, § 506 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 43, 48, 63 Abs. 2 GKG in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung.