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  • 28.08.2012 · IWW-Abrufnummer 122638

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 22.03.2012 – 4 W 32/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    4 W 32/12-6

    SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

    BESCHLUSS

    In Sachen XXX

    hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX als Einzelrichter am 22.03.2012 beschlossen:

    1. Die Beschwerde der XXX gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.12.2011 - 3 0 226/10 - wird zurückgewiesen.

    2. Der Streitwert für die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin wird unter Abänderung des vorgenannten Beschlusses auf 36.198,44 € festgesetzt.

    Gründe

    Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der XXX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die Im eigenen Gebühreninteresse eine Heraufsetzung des Streitwertes begehrt, ist gemäß §§ 32 II 1 RVG, 68 I, 63 III 2 GKG, 567 ff. ZPO zwar zulässig, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.02.2012 jedoch nicht begründet.

    Die Klägerin hat im Auftrag des beklagten Landes Werkleistungen für ein Brückenbauwerk erbracht und spezifizierte Abzugspositionen ihrer Schlussrechnung im Gesamtbetrag von 83.533,97 € eingeklagt. Für den Fall ihres Unterliegens hat die Klägerin bei einzelnen Positionen im unstreitigen Gesamtbetrag von 45.248,05 € Ansprüche gegen die Streithelferin angekündigt, die im Auftrag der Klägerin zur Durchführung der Baumaßnahme Leistungen der Tragwerksplanung erbracht hat. Zur Verfolgung dieser Ansprüche hat die Klägerin der Streithelferin den Streit verkündet, worauf diesem dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist.

    Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass die Klägerin der Tragwerksplanerin den Streit auch hinsichtlich solcher Klagepositionen verkünden wollte, mit denen diese nichts zu tun hatte. Da die Streitverkündung als Prozesshandlung der Auslegung zugänglich und hierzu ihre Begründung heranzuziehen ist, beschränkte diese Streitverkündung sich auf die hiermit verfolgten Ansprüche der Klägerin gegen die von ihr beauftragte Tragwerksplanerin.

    Entsprechendes gilt für den Beitritt der Streithelferin, der sich auf diesen Umfang der Streitverkündung beschränkt und ein darüber hinausgehendes Nebeninterventionsinteresse im Sinne des § 66 I ZPO an einem darüber hinausgehenden Obsiegen der Klägerin nicht erkennen lässt. Ein solches hat die Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Aufforderung auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.

    Hiervon ausgehend war der Streitwert der Streithilfe gemäß §§ 48 I 1, 3 ZPO dem hiermit verfolgten wirtschaftlichen Eigeninteresse des Streithelfers zu bemessen und nicht nach dem Fremdinteresse der unterstützten Hauptpartei an ihrem darüber hinausgehenden Obsiegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2011 - 10 W 116/1 [juris Rn 2]; OLG Rostock, Beschluss vom 21.10.2009 - 3 W 50/08 [juris Rn 31]; OLG Celle, Beschluss vom 03.03.2011 - 13 W 129/10 [juris Rn 13]; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 31.01.2011 - 28 W 2759/10 Bau [juris Rn 20 ff.]). Dies ist der Streitwert für die Gebührenansprüche der Beschwerdeführerin, die allein die Interessen der von ihrer vertretenen Streithelferin wahrzunehmen hatte.

    Da die Streithilfe nach §§ 74, 68 ZPO weder wie eine Leistungs- noch wie eine negativen Feststellungsklage wirkt, war von dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten Streitwert von 45.248,05 € ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort Nebenintervention; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rn 32 m.w.Nachw.) mit der Folge, dass der Streitwert gemäß § 63 III GKG von Amts wegen auf 36.198,44 € herabzusetzen war.

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 1111 GKG).

    Kosten werden nicht erstattet (§ 68 111 2 GKG).

    RechtsgebietStreithilfeVorschriften§ 48 ZPO