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  • 09.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122082

    Landgericht Kiel: Urteil vom 17.02.2012 – 12 O 277/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LANDGERICHT KIEL

    URTEIL

    IM NAMEN DES VOLKES

    In dem Rechtsstreit

    hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel
    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2011
    durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin
    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen.

    Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 20.11.2010 (K 1; Bl. 7 d.A.) bei der Beklagten ein Fahrzeug Logan MCV Lauréate 1.6 16V 105 5-Sitzer zum Gesamtpreis einschließlich Überführungs- und Zulassungskosten von 13.780,00 €. In dem Kaufvertrag bzw. der „Verbindlichen Bestellung“ der Klägerin vom 20.11.2010 waren neben der Bezeichnung des Fahrzeugtyps mit dem Preis für die serienmäßige Ausstattung weitere Zusatzpositionen zur Ausstattung aufgeführt, für die zum Teil Extrakosten aufgeführt waren und zum Teil nicht, sowie die Positionen „Fahrzeug aus der EU (Daneben stand 0,00 Euro.), Überführungskosten (daneben 660,00 €) und Zulassung“ (20,00 €). Zu Einzelheiten wird auf die bereits in Bezug genommene Anlage verwiesen.

    Das Fahrzeug der Klägerin wurde wie alle Fahrzeuge dieses Typs vom Hersteller Dacia in Rumänien produziert. Die Beklagte bezog es über einen Händler im EU-Ausland, der seinerseits die Fahrzeuge vom dortigen Importeur einkauft, der wiederum die Fahrzeuge aus Rumänien importiert. Die Beklagte verkauft auch Fahrzeuge dieses Typs, die sie nicht bei dem Händler im Ausland bestellt, sondern bei der Firma S., die ihrerseits vom Importhändler in Deutschland beliefert wird, der die Fahrzeuge aus Rumänien importiert. Ob die Klägerin auf den Vertriebsweg des bestellten Fahrzeuges hingewiesen worden war, ist streitig.

    In der Bestellung war als unverbindlicher Liefertermin April 2011 genannt. Das Fahrzeug wurde am 18.03.2011 übergeben. Nach Übergabe beanstandete die Klägerin Heul- und Pfeifgeräusche, die bei Betätigung des Lenkers auftreten. Die Geräusche rühren von der Servolenkungspumpe her. Die Beklagte versuchte, die Beanstandung zu beheben. So nahm sie einen Austausch der Pumpe vor, der jedoch keine Besserung brachte. Sie zeigte der Klägerin auch andere Fahrzeuge, die sie auf Lager hatte, welche aber allesamt eine Geräuschentwicklung bei der Servolenkungspumpe zeigten, die für die Klägerin nach ihrer Vorstellung nicht akzeptabel waren. Mit Schreiben vom 09.05.2011 (K 3; Bl. 9 ff. d.A.) wandte sich sodann der Klägervertreter, den die Klägerin inzwischen außergerichtlich bevollmächtigt hatte, an die Beklagte im Namen der Klägerin und setzte dieser eine Frist zur Nachbesserung des aus Sicht der Klägerin bestehenden Mangels der Servolenkungspumpe. In diesem Schreiben führte der Klägervertreter des Weiteren aus, dass die Klägerin bei den Verkaufsgesprächen nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass sie ein reimportiertes Fahrzeug erwerben würde. Mit weiterem Schreiben vom 27.05.2011 erklärte der Klägervertreter sodann im Namen der Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Beklagten und forderte diese auf, bis zum 10.06.2011 den Kaufpreis in Höhe von 13.780,00 € an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Des Weiteren forderte er zur Erstattung von Verwendungen wegen des Erwerbs von Winterrädern und einer Antirutsch-Schalenmatte auf. Zudem erklärte er für die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass die Beklagte den Umstand, dass es sich um ein „Reimport-Fahrzeug“ handelte, arglistig verschwiegen habe. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.

    Die Klägerin trägt vor,
    sie sei beim Abschluss des Kaufvertrages nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich um ein „Reimport-Fahrzeug“ handele. Der Hinweis in der „Verbindlichen Bestellung“ auf ein „Fahrzeug aus der EU“ reiche insofern nicht, da er nicht deutlich und nicht in diesem Sinne zu verstehen sei. Die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht direkt vom Herstellerland Rumänien nach Deutschland, sondern in ein anderes Land importiert wurde und von einem dortigen Händler von der Beklagten bezogen wurde, stelle einen Sachmangel und eine offenbarungspflichtige Tatsache, deren arglistiges Verschweigen zur Anfechtung berechtige. Denn dabei handele es sich um einen erheblich preisbildenden Faktor, da bei dem Verkauf des Fahrzeugs erhebliche Preisabschläge aufgrund dieser Eigenschaft gelten würden. Es sei davon auszugehen, dass die Ausstattung von der Ausstattung der für den deutschen Markt produzierten Fahrzeuge abweiche. Selbst die Beklagte gehe offenbar davon aus, dass die Bauteile für den deutschen Markt höherwertig seien, da sie anschließend eine Ersatzpumpe eingebaut habe, die insoweit unstreitig von dem deutschen Importhändler bezogen worden sei.

    Die an der Servolenkungspumpe beim Lenken auftretenden Geräusche seien außeror-dentlich unangenehm. Es handele sich um eine nicht akzeptable Geräuschentwicklung, die einen erheblichen Sachmangel darstelle. Insofern komme es auch nicht darauf an, ob diese vorgefundene Eigenschaft dem Stand der Technik beim Hersteller Dacia oder bei der Serie entspreche, sondern das Fahrzeug sei an vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller zu messen, die eindeutig nicht über eine derartig unangenehme Geräuschentwicklung verfügen würden. Selbst noch billigere Neufahrzeuge hätten keine vergleichbare unangenehme Geräuschentwicklung.

    Die Kosten für die Winterreifen auf Alu-Felgen, die sie für den Pkw erworben hatte, in Höhe von 651,95 € seien als vergebliche Aufwendung zu ersetzen, da diese nur in Verbindung mit dem konkreten Fahrzeug einen Wert darstellten. Das Gleiche gelte für die Pkw-Teppiche, für die sie 23,97 € aufwandte.

    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Pkw DACIA Logan MCV Lauréate 1.6 16V mit der Fahrzeug-Ident-Nummer UU1KSDBS544764370 13.780,00 € an sie zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2011;

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 675,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    sowie

    die Beklagte zu verurteilen, sie von der Forderung ihrer Prozessbe-vollmächtigten in Höhe von 899,40 € freizustellen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie behauptet,
    der Umstand, dass in der verbindlichen Bestellung „Fahrzeug aus der EU“ als Zusatz enthalten sei, zeige, dass der Verkäufer in diesem Fall mit der Klägerin auch über den Vertriebsweg gesprochen habe, da dies immer der Fall sei, wenn dieser Zusatz bereits im Kaufvertrag enthalten sei. Wenn ein Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung bestellt werde, dann sei diese immer gleich, egal ob das Fahrzeug über den deutschen Import-händler oder über einen Importhändler im Ausland aus Rumänien eingeführt worden sei.
    Das Geräusch der Servolenkungspumpe beim Betrieb sei weder außerordentlich laut, noch besonders unangenehm. Solche Geräusche entsprächen der zu erwartenden Be-schaffenheit bei einem Fahrzeug der Preisklasse wie dem streitgegenständlichen Fahr-zeug. Es handele sich hier um eine übliche Technik, wie sie bei Fahrzeugen im Preissegment des klägerischen Fahrzeugs verwendet werde.
    Des Weiteren seien Gebrauchsvorteile in Abzug zu bringen, da die Klägerin das Fahrzeug ein Jahr lang benutzt habe.

    Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2011, in dem die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört worden sind, Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe
    I.
    Die zulässige Klage ist nicht begründet.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Erstattung der aus ihrer Sicht bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages nutzlosen Verwendungen auf das Fahrzeug.

    1. Ein Anspruch der Klägerin infolge der erklärten Anfechtung aus § 812 Abs.1 BGB be-steht nicht. Denn die Beklagte hat die Klägerin nicht gemäß § 123 BGB bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht.
    Dabei kann dahinstehen, ob der für die Beklagte tätige Verkäufer die Klägerin bei Ab-schluss des Kaufvertrages nicht darüber in Kenntnis setzte, dass das zu liefernde Fahr-zeug nicht direkt aus Rumänien nach Deutschland über den deutschen Importhändler importiert würde, sondern dass das Fahrzeug zunächst von Rumänien in einen anderen EU-Staat exportiert würde und von dort aus über einen Zwischenhändler nach Deutschland eingeführt würde, und ob die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages hierüber im Unklaren war.
    Denn es handelte dabei nicht um eine Tatsache, über die die Beklagte die Klägerin aus-drücklich aufklären musste.
    Der Verkäufer hat den Käufer auch ungefragt auf wesentliche Tatsachen hinzuweisen, die für den Käufer von erheblicher Bedeutung sind. Insbesondere ist der Käufer über Umstände zu informieren, die zu einer Wertminderung des Fahrzeuges führen bzw. geführt haben. Dass das konkrete Fahrzeug hier aufgrund des Vertriebsweges über ei-nen EU-Drittstaat an Wert verloren hat, ist nicht denkbar und auch nicht vorgetragen worden. Insofern liegt der vorliegende Fall anders als bei einem Reimport im eigentlichen Sinne, bei dem ein in Deutschland produziertes Fahrzeug zunächst in ein Drittland exportiert und anschließend wieder reimportiert wird. Es ist auch nicht ersichtlich und vorgetragen worden, dass bei der hier vorliegenden Fallkonstellation Probleme hinsichtlich Gewährleistung, Garantie und Ersatzteilbeschaffung auftreten könnten, wie es früher bei Reimportfahrzeugen im eigentlichen Sinne zum Teil der Fall war.

    Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Fahrzeug im Vergleich zu den direkt aus Rumänien nach Deutschland importierten Fahrzeugen von geringerem Wert sei, ist der Vortrag trotz Hinweises des Gerichts unsubstanziiert geblieben.
    Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum die von Rumänien in ein anderes Land der EU exportierten Fahrzeuge einen geringeren Wert haben sollten als die direkt nach Deutsch-land exportierten Fahrzeuge. Dass insofern etwa Qualitätsunterschiede hinsichtlich des verwendeten Materials, der Bauteile und der Verarbeitung vorliegen, ist nicht dargelegt worden. Auch dazu dass hier Abweichungen bezüglich der Ausstattung gegeben waren und zwar in dem Sinne, dass die Ausstattung des klägerischen Fahrzeuges im Vergleich zu einem direkt nach Deutschland importierten Fahrzeug des gleichen Typs minderwertig ist, ist nichts vorgetragen worden, obwohl die Klägerin sich im Nachhinein, nachdem sie erfahren hatte, dass ihr Fahrzeug nicht direkt aus Rumänien nach Deutschland importiert worden war, etwa hinsichtlich der Preise informiert hat, so dass zu erwarten wäre, dass sie auch Hinweise auf etwaige Ausstattungsdefizite erhalten hätte. Allein der möglicherweise niedrigere Einkaufspreis für den Beklagten im Vergleich zu den direkt nach Deutschland importierten Fahrzeuge spricht nicht für Qualitätsunterschiede. Er kann auf niedrigeren Gewinnmargen der im Ausland ansässigen Zwischenhändler und insbesondere auf einer Preispolitik des Herstellers, der in Ländern, in denen die Endverbraucher weniger für Privatkraftfahrzeuge ausgeben können und/oder wollen, diese zu einem geringeren Preis zur Förderung des Absatzes anbieten will, beruhen.

    Nach alledem kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Verkehrswert hier im Vergleich zu einem direkt nach Deutschland importierten Fahrzeug deutlich geringer ist, was Voraussetzung für eine Hinweispflicht auf einen preisbildenden Faktor ist. Zwar ist davon auszugehen, dass es einzelne Käufer gibt, die ein solches Fahrzeug nicht erwerben würden, weil sie ein diffuses, nicht näher begründbares Misstrauen gegen solche Fahrzeuge hegen, wie es auch die Klägerin in ihrer Anhörung zum Ausdruck gebracht hat. Dafür dass sich dies hier tatsächlich erheblich auf den Verkehrswert dieses Fahrzeuges auswirkt, bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Im Hinblick darauf, dass schon seit Jahrzehnten in Deutschland Fahrzeuge auch bei Händlern im Ausland bezogen werden und dies immer weiter zunimmt, kann ausgeschlossen werden, dass dies sich generell mindernd auf den Verkehrswert auswirkt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, 1 U 118/08, zitiert nach juris; siehe schon OLG Hamm 28 U 150/02, zitiert nach juris, das nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeführt hat, dass bereits seit 2002 eine Änderung des Marktverhaltens bezüglich der „Importfahrzeuge“ festzustellen sei). Zu Anhaltspunkten für eine konkrete Auswirkung auf den Verkehrswert bei dem Fahrzeugtyp des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges fehlt indes jeder Vortrag, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens reine Ausforschung aufgrund einer Behauptung ins Blaue wäre.
    Selbst wenn der Verkehrswert niedriger wäre, ist überdies nicht ersichtlich, dass die Be-klagte dies wusste und es zudem für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass es sich für die Klägerin um einen Punkt handelte, der für ihren Kaufentschluss von Bedeutung war. Bei einer Privatperson, die das Fahrzeug für sich kauft, um es zunächst für längere Zeit zu nutzen, kann hiervon nämlich nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn dass der Vertriebsweg tatsächlich bei einem etwaigen Weiterverkauf, bei dem sehr viele Kriterien für den Wert des Fahrzeuges eine Rolle spielen, noch zum Tragen kommen wird, ist zweifelhaft.

    2. Auch ein Rückabwicklungsanspruch im Wege des Schadenersatzes aufgrund Ver-schuldens bei Vertragsschluss scheidet aus den oben genannten Gründen aus. Denn da nicht angenommen werden kann, dass der Vertriebsweg den Wert wesentlich mindert, jedenfalls nicht ohne weiteres der Verkäufer wissen kann, dass die Frage, auf welchem Weg das Fahrzeug nach Deutschland importiert wurde, für den Käufer von Bedeutung ist, besteht auch keine Hinweispflicht.

    3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 346 BGB infolge des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag.
    Denn sie ist nicht zum Rücktritt nach § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 440, 323 BGB berechtigt, da das streitgegenständliche Fahrzeug bei Übergabe nicht mangelhaft im Sinne von § 434 BGB war.

    a) Dass das Fahrzeug nicht direkt von dem Herstellerland Rumänien nach Deutschland importiert worden war, sondern von der Beklagten in einem EU-Drittstaat bezogen worden war, stellt keinen Sachmangel dar. Dabei kann dahinstehen, ob der Vertriebsweg, über den die Beklagte das Fahrzeug bezogen hat, überhaupt eine Beschaffenheit der Sache ist, obwohl es sich nicht um einen Umstand, handelt, der dem Fahrzeug unmittelbar physisch über eine gewisse Dauer anhaftet (vgl. OLG Thüringen, a.a.O., Rz.18 f). Denn jedenfalls weicht das Fahrzeug nicht von der bei gleichen Sachen üblichen Beschaffenheit ab, die der Käufer nach der Art der Sache hier erwarten kann. Der Käufer eines Fahrzeuges kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass dieses direkt vom Herstellerland und nicht über einen EU-Drittstaat nach Deutschland eingeführt wurde. Bei zunehmender Öffnung der Märkte, inzwischen nahezu grenzenlosem Handel innerhalb der Europäischen Union und damit einhergehender Ausweitung und Komplexität der Vertriebswege muss er damit rechnen, dass ein Fahrzeug von einem Zwischenhändler im Ausland bezogen worden ist, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Anders wäre es, wenn eine Hinweispflicht bestünde, was jedoch aus den oben ausgeführten Gründen nicht der Fall ist.

    b) Das streitgegenständliche Fahrzeug weist ferner keinen Sachmangel auf wegen des Geräusches, das bei der Betätigung der Lenkung auftritt.
    Insofern weicht das Fahrzeug nicht von den bei Sachen der gleichen Art üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit ab (§ 434 Abs.1 S.2 Ziffer 2 BGB).

    Die im Ortstermin bei der Probefahrt festgestellte Geräuschentwicklung des Fahrzeuges war zwar deutlich zu hören. Sie kann auch durchaus als störend und lästig empfunden werden und stellt eine spürbare Beeinträchtigung des Komforts bei der Benutzung dar.

    Diese Komforteinbuße wäre jedoch nur ein erheblicher Sachmangel, wenn der Käufer bei einem Fahrzeug der vorliegenden Preiskategorie berechtigterweise erwarten durfte, dass solche Geräusche nicht auftreten. Das ist hier nicht der Fall.

    Der zu entscheidende Fall unterscheidet sich insofern von dem von der Klägerin angeführten Fall, über den das Oberlandesgericht Schleswig zu entscheiden hatte (14 U 125/07; zitiert nach juris) und bei dem es sich um ein Fahrzeug der gehobenen Kategorie im Preissegment von 75.000 € handelte. Hier geht es um ein Fahrzeug des untersten Preissegments. Unter Berücksichtigung seiner Größe, Leistung und Ausstattung ist das Fahrzeug sehr preiswert.
    Bei günstigen Fahrzeugen kann der Käufer zwar erwarten, dass das Fahrzeug genauso verkehrssicher ist wie Fahrzeuge mit gleicher Ausstattung, die mehr kosten. Auch was die Funktionsfähigkeit und Haltbarkeit anbelangt, dürfte die Erwartung berechtigt sein, dass das Fahrzeug einen durchschnittlichen Standard hat. Dies gilt aber nicht hin-sichtlich des Komforts, bei dem in der Regel Abstriche zu machen sind, je günstiger ein Fahrzeug ist. Komforteinbußen stellen daher keine negative Abweichung von der Beschaffenheit dar, mit der ein Käufer eines günstigen Fahrzeuges nicht rechnen kann und muss, solange sie nicht so gravierend sind, dass sie die Mehrheit der Käufer von einem Kauf abhalten würden. Diese Grenze ist hier nicht erreicht. Das Geräusch wird zur Überzeugung des Gerichts schon nicht von jedem als störend oder gar gravierend empfunden. Dabei kommt es auf die individuelle Hörfähigkeit und auch auf die persönliche Empfindlichkeit an, wie auch die Reaktionen der Teilnehmer der Probefahrt zeigte. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass jemand, der das Geräusch hört und grundsätzlich als störend empfindet, sich dennoch für dieses Fahrzeug insbesondere aufgrund des guten Preis-Leistungsverhältnisses entscheidet, wenn es ihm ansonsten zusagt. Zudem ist es auch nicht ungewöhnlich, dass Betriebsgeräusche bei günstigen Fahrzeugen lauter als bei teureren Fahrzeugen sind. Der Käufer, der Wert auf Fahrkomfort legt und den zum Beispiel laute Betriebsgeräusche stören, aber ein güns-tiges Fahrzeug erwerben wird, wird daher darauf zu verweisen sein, sich vorher genau über solche möglichen Probleme insbesondere auch bei einer Probefahrt zu infor-mieren.

    Ob, wie die Klägerin behauptet, bei vergleichbaren Fahrzeugen desselben Preisseg-ments bzw. sogar bei günstigeren Fahrzeugen solche Geräusche nicht aufträten, kann dahinstehen. Denn entscheidend ist, dass der Käufer allgemein bei einem derart günstigen Fahrzeugen, wie oben ausgeführt, nicht erwarten kann, dass uneingeschränkter Fahrkomfort besteht und zum Beispiel keine störenden Geräusche auftreten, solange diese sich noch im Rahmen halten.
    Bei einem Vergleich innerhalb der Serie, d.h. mit anderen Fahrzeugen des Fahrzeugtyps liegt hier keine erhebliche Abweichung von der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit vor. Denn das Phänomen tritt unstreitig bei allen Fahrzeugen dieses Typs auf.
    Zwar waren die Geräusche in dem zum Ortstermin von der Beklagten zu Vergleichszwe-cken zur Verfügung gestellten Fahrzeug deutlich geringer. Auch hier traten sie jedoch auf. Zudem hat die Klägerin unstreitig mehrere andere Fahrzeuge des gleichen Typs getestet, die alle das Geräusch aufwiesen und zwar mit einer Ausnahme auch von annähernd gleicher Intensität. Dass das streitgegenständliche Fahrzeug lauter ist als ein Fahrzeug mittlerer Güte und Qualität, ist nicht behauptet worden.

    Dass die Servolenkungspumpe in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist, ist nicht be-hauptet worden. Im Hinblick darauf, dass die Geräusche bei allen Fahrzeugen der Serie mit mehr oder weniger starker Intensität auftreten, ist dies auch auszuschließen.

    Nach alledem war die Klägerin nicht zum Rücktritt berechtigt und kann die Rückabwick-lung des Kaufvertrages nicht verlangen. Auch ein Anspruch auf Ersatz der getätigten Verwendungen scheidet daher schon aus diesem Grund aus.

    II.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

    III.
    Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.