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  • 03.07.2012 · IWW-Abrufnummer 121964

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 20.03.2012 – III-3 RBs 438/11


    Schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung (Datum, Uhrzeit, gemessene Geschwindigkeit) sind keine Abbildungen – und zwar auch dann nicht, wenn diese Aufzeichnungen auf einem Radarfoto eingeblendet sind –, sondern Urkunden.


    Oberlandesgericht Hamm

    III-3 RBs 438/11

    Tenor:

    Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

    Jedoch wird die Urteilsformel des angefochtenen Urteils klarstellend
    dahin berichtigt, dass der Geldbetrag „250,00 Euro“ durch den Geldbetrag „240,00 Euro“ ersetzt wird.

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.

    G r ü n d e

    Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h zu einer Geldbuße verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden

    Berichtigung der Urteilsformel wegen eines offensichtlichen Schreibversehens.

    1. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 28. Dezember 2011.

    Ergänzend weist der Senat lediglich auf Folgendes hin:

    Im vorliegenden Fall ist es unschädlich, dass das Amtsgericht in den Urteilsgründen rechtsfehlerhaft "gemäß § 273 Abs. 1 Satz 3 StPO [Anmerkung des Senats: gemeint sein dürfte § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO] in Verbindung mit § 46 OWiG" auf das Datenfeld des Lichtbildes, das bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, verwiesen hat (vgl. S. 5 UA). Eine Verweisung ermöglicht die Regelung in § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur auf Abbildungen. Eine Abbildung ist eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt (Senat, NStZ-RR 2009, 151); hierzu zählen insbesondere Fotos – auch Radarfotos – und Abzüge von anderen Bildträgern (Senat, a.a.O.). Schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung (Datum, Uhrzeit, gemessene Geschwindigkeit) sind keine Abbildungen – und zwar auch dann nicht, wenn diese Aufzeichnungen auf einem Radarfoto eingeblendet sind –, sondern Urkunden (Senat, a.a.O.). Dieser Rechtsfehler wirkt sich hier bei der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Urteils indes nicht aus, weil alle für die Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlichen Angaben auch noch einmal in den Urteilsgründen selbst enthalten sind.

    2. Die Urteilsformel war klarstellend zu berichtigen. Soweit im vollständigen schriftlichen Urteil die Höhe der verhängten Geldbuße mit "250,00 Euro" angegeben ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat das Amtsgericht bei der Urteilsverkündung die Höhe der Geldbuße mit 240 € angegeben. Auch in den Urteilsgründen hat das Amtsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass die in Nr. 11.3.8 des Bußgeldkatalogs zur BKatV vorgesehene Regelgeldbuße von 240 € verhängt werden soll.

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

    RechtsgebietStPO VorschriftenStPO § 267 Abs. 1 Satz 3