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  • 13.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121753

    Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 24.03.2010 – 3 U 222/09

    1. Trägt der Mandant dem Rechtsanwalt einen einheitlichen Lebenssachverhalt vor, der unterschiedliche Ansprüche betrifft (hier: Haftpflicht und Kaskoschaden nach Verkehrsunfall), ist grundsätzlich von einem umfassenden Auftrag auszugehen. Nur ausnahmsweise ist von der Erteilung eines nur eingeschränkten Mandats auszugehen, was der Anwalt darzulegen und zu beweisen hat.


    2. Die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen haben für das Kaskoversicherungsverhältnis keine Bindungswirkung.


    3 U 222/09

    In dem Rechtsstreit

    Rechtsanwalt H. K., ...,

    Beklagter und Berufungskläger,

    Prozessbevollmächtigte:

    Anwaltsbüro ...,

    gegen

    C. B., ...,

    Klägerin und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte ...,

    hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... und der Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

    Tenor:
    1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. August 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover - 20 O 220/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

    Der Beklagte wird verurteilt,

    an die A. D. GmbH, ..., auf die Rechnung vom 26. Juli 2005, Rechnungsnummer ..., 9.837,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen,

    an die Klägerin 775,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2008 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 %. die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe
    I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag in Anspruch.

    Am 21. Juni 2005 verursachte die Klägerin mit dem Pkw Passat Variant TDI V 6 (Baujahr 2002), amtliches Kennzeichen ..., einen Verkehrsunfall, in dem sie auf der Straße W. in H. gegen das geparkte Fahrzeug des Unfallgegners E. S. fuhr, wobei beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen. Die Klägerin hat am 22. Juli 2005 eine Schadensanzeige der K. Versicherung AG (im Folgenden: K.) ausgefüllt, bei der sie das ihrem Neffen, dem Zeugen S., gehörende Fahrzeug haftpflicht und - mit einer Selbstbeteiligung von 500 € - vollkaskoversichert hatte (Anlage B 1, Bl. 91 ff. d. A.). Gegenüber der Polizei hatte die Klägerin den Unfallhergang dahin gehend geschildert, dass ein Reifen ihres Fahrzeuges geplatzt sei und sie daraufhin die Kontrolle verloren habe. In dem vor dem Landgericht Hannover (12 O 3114/05 = Beiaktenverfahren oder BA) geführten Haftpflichtprozess, in dem der Klägerin (dortigen Beklagten zu 2) die Klage des Unfallgegners am 31. August 2005 zugestellt worden ist, hat sie den Unfallhergang in ihrer persönlichen Anhörung dahin gehend geschildert, dass sich wohl eine Radkappe gelöst habe, was sie die Kontrolle über das Fahrzeug habe verlieren lassen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2006 im Beiaktenverfahren, Anlage B 3, Bl. 139 ff. d. A.).

    Mit Schreiben vom 19. August 2005 (Anlage K 1, Bl. 6 d. A.) lehnte die K. ihre Eintrittspflicht nach § 61 VVG a. F. ab, weil keine Plausibilität zwischen Schadensschilderung und Schadensbild bestehe. Sie erteilte folgenden Hinweis:

    ´Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass der vermeintliche Anspruch auf Versicherungsschutz nach § 12 Abs. 3 VVG allein aus Fristablaufgründen verloren geht, wenn dieser nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieses Schreibens gerichtlich geltend gemacht wird.´

    Die Klägerin erteilte dem Beklagten am 29. August 2005 das Mandat, sie in der Verkehrsunfallangelegenheit zu vertreten, wobei Inhalt und Umfang des Auftrages streitig ist. Der Beklagte hat die Klägerin sodann in dem vor der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geführten Prozess vertreten. In diesem Verfahren ging es maßgeblich um die Frage, ob es sich um einen fingierten Unfall handelte. Zur Plausibilität des festgestellten Unfallgeschehens sowie der an den Unfallfahrzeugen vorhandenen Schäden hat das Gericht im Beiaktenverfahren ein Gutachten eingeholt (vgl. Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. K. M. vom 18. August 2006), das zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwar ein Reifenplatzer des rechten vorderen Reifens Ursache für den Unfall nicht gewesen sein könne. Indes seien die Unfallschäden der beiden Fahrzeuge miteinander kompatibel, so dass sich im Übrigen der Unfallverlauf plausibel erklären lasse. Das Landgericht hat im Beiaktenverfahren daraufhin der Klage des Unfallgegners - weitgehend - stattgegeben und in der Begründung ausgeführt, dass sich ein gestellter Unfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen lasse. Zwar seien einige Anhaltspunkte dafür benannt, die typischerweise auch bei gestellten Verkehrsunfällen vorlägen, eine Gesamtschau aller für und gegen einen solchen gestellten Unfall sprechenden Indizien führe jedoch dazu, dass dem Gericht erhebliche Zweifel an einer Verabredung der Parteien verbleiben würden, weshalb deren Zusammentreffen gleichermaßen als Zufall angesehen werden könne. Die Kammer hat dies sodann im Einzelnen ausgeführt.

    Die unter Vorlage der Rechnung vom 27. Juli 2005 (Anlage K 12, Bl. 109 ff. d. A.) mit 10.337,14 € bezifferten Reparaturkosten, deren Übernahme der Zeuge S. am 24. Juni 2005 gegenüber der A. D. GmbH bestätigt und an das er Ansprüche gegen die Kaskoversicherung abgetreten hat (Anlage K 10, Bl. 74 d. A.), was ihr mit Schreiben vom 19. Juli 2005 (Anlage K 9, Bl. 73 d. A.) mitgeteilt wurde, hat die K. zu zahlen mit Schreiben vom 12. Januar 2007 (Anlage K 3, Bl. 8 d. A.) unter Hinweis auf den Ablauf der mit Schreiben vom 19. August 2005 gesetzten Frist verweigert.

    Die Klägerin hat behauptet, dem Beklagten ein umfassendes Mandat in der Verkehrsunfallsache erteilt zu haben. Er habe neben ihrer Vertretung im Haftpflichtprozess und im Ordnungswidrigkeitenverfahren auch den Kaskoschaden geltend machen sollen. Den Kaskoschaden habe sie bereits am Unfalltag gegenüber der K. telefonisch gemeldet. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte die Frist zur Klageerhebung gegenüber der K. schuldhaft versäumt habe, weshalb ihr im Umfang der angefallenen Reparaturkosten für das Fahrzeug ihres Neffen ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zustehe.

    Dem ist der Beklagte entgegen getreten mit der Behauptung, nur hinsichtlich des Haftpflichtprozesses und des Ordnungswidrigkeitenverfahrens mandatiert worden zu sein, nicht aber mit Blick auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Kaskoversicherung. Er vertritt die Auffassung, dass die Belehrung im Schreiben vom 19. August 2005 über die Folgen des Fristablaufes nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. unwirksam sei, weil darin die Folgen relativiert und deshalb nicht hinreichend verdeutlicht würden. Zudem habe die K. zu Recht Leistungen aus der Kaskoversicherung abgelehnt, weil tatsächlich ein gestellter Unfall vorgelegen habe, was der Beklagte im Einzelnen anhand von Indizien dargelegt hat. Überdies sei die K. nach § 6 Abs. 3 VVG a. F. i. V. m. § 7 Abs. 5 1 3 AKB leistungsfrei geworden, weil die Klägerin der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls dahin gehend treffe, dass sie falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht habe. Darüber hinaus hat der Beklagte bestritten, dass die aus der Rechnung ersichtlichen Reparaturen zur Beseitigung des Unfallschadens erforderlich waren.

    Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen S. und Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage der Mitarbeiterin der K. S. der Klage unter Abzug der Selbstbeteiligung (500 €) nach dem Hilfsantrag - gerichtet auf Zahlung an die A. D. GmbH - stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt habe und der Klägerin in diesem Umfang ein Schaden entstanden sei. Eine Pflichtverletzung des Beklagten sei darin zu sehen, dass er nicht rechtzeitige Klage erhoben habe, um den Ablauf der nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. gesetzten Frist zu verhindern. Dass er auch zur Geltendmachung des Kaskoschadens beauftragt worden sei, stehe aufgrund der Vernehmung des Zeugen S. fest, der bei der Beauftragung des Beklagten durch die Klägerin zugegen gewesen sei, sowie nach den Angaben der schriftlich vernommenen Mitarbeiterin der K. S., die bestätigt habe, dass die Klägerin neben dem Haftpflicht schon am Unfalltag den Kaskoschaden gemeldet habe. Ein kausaler Schaden in Höhe der Reparaturkosten unter Abzug des Selbstbehaltes sei der Klägerin infolge der Pflichtverletzung des Beklagten entstanden. Die Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. sei wirksam, weshalb ihr Anspruch mit Ablauf des Monats Februar 2006 nicht mehr mit Erfolg habe geltend gemacht werden können. Hätte der Beklagte die Frist eingehalten, wäre die K. zur Erstattung der Reparaturkosten verpflichtet gewesen. Dass kein fingierter Unfall vorliege, stehe aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Beiaktenverfahren fest. Die Notwendigkeit der in der Reparaturkostenrechnung des A. D. GmbH aufgeführten Einzelpositionen zur Wiederherstellung des Fahrzeuges habe der Beklagte mit Substanz nicht bestritten.

    Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Die Belehrung im Schreiben vom 19. August 2005 hält er nach wie vor nicht für ausreichend nach Maßgabe von § 12 VVG a. F. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass aufgrund des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses die K. zur Regulierung des Kaskoschadens verpflichtet gewesen sei infolge der dort getroffenen Feststellung, dass der Unfall nicht fingiert war. Indes ergebe sich schon aus § 3 Nr. 8 PflVersG, dass im Haftpflichtprozess getroffene Feststellungen für das Kaskoversicherungsverhältnis keine Bindungswirkung hätten. Das Landgericht habe demgemäß seinen Sachvortrag zur Leistungsfreiheit der K. nach § 61 VVG a. F. und die in erster Instanz für einen fingierten Unfall sprechenden im Einzelnen dargelegten Indizien nicht gewürdigt. Ebenfalls zu Unrecht habe das Landgericht sein Bestreiten des Reparaturumfanges für unsubstantiiert gehalten. Tatsächlich sei ihm weitergehendes Vorbringen zum Umfang der notwendigen Reparaturen nicht möglich, weshalb das Landgericht über die Kompatibilität zwischen Reparaturkostenrechnung und Unfallschäden habe Beweis erheben müssen. Letztlich habe das Landgericht auch übersehen, dass sich die Verpflichtung zur Ersatzleistung der Kaskoversicherung nach § 13 Abs. 1 AKB auf den Wiederbeschaffungswert reduziere. Diesen habe er schon in der ersten Instanz mit 6.000 € beziffert, was nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sei, weil die Klägerin diesem Vorbringen nicht entgegen getreten sei.

    Der Beklagte beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 24. August 2009 - 20 O 220/08 - die Klage insgesamt abzuweisen,

    hilfsweise,

    die Sache unter Aufhebung des Verfahrens und des Urteils an das Landgericht Hannover zurück zu verweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

    Ergänzend wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie für das Vorbringen in der Berufungsinstanz auf die Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2009 (Bl. 196 ff. d. A.), den Schriftsatz der Klägerin vom 7. Januar 2010 (Bl. 206 ff. d. A.) und den Schriftsatz des Beklagten vom 12. März 2010 verwiesen.

    II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.

    Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 i. V. m. § 675 BGB gerichtet auf Zahlung von 9.837,14 € an die A. D. GmbH zu, weil der Beklagte seine Pflichten aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt hat, der Klägerin hierdurch ein Schaden in diesem Umfang entstanden und der Anspruch durch Abtretung auf die A. D. GmbH übergegangen ist.

    1. Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt, indem er es unterlassen hat die Frist zur Klageerhebung hinsichtlich des Kaskoschadens der Klägerin zu überwachen, so dass der Anspruch der Klägerin gegenüber der Kaskoversicherung nach Februar 2006 allein wegen des Fristablaufs mit Erfolg nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Der Beklagte war nämlich auch damit beauftragt worden, gegenüber der Kaskoversicherung der Klägerin Ansprüche geltend zu machen.

    a) Grundsätzlich erhält der Rechtsanwalt für einen einheitlichen Lebenssachverhalt einen umfassenden Auftrag von seinem Mandanten. Nur ausnahmsweise ist von der Erteilung eines nur eingeschränkten Mandates auszugehen, was der Anwalt darzulegen und zu beweisen hat. Vorliegend ist der Beklagte hinsichtlich des behaupteten eingeschränkten Mandats, nämlich die Klägerin nur mit Blick auf den Haftpflichtprozess und das gegen sie gerichtete Ordnungswidrigkeitenverfahren beauftragt gewesen zu sein, beweisfällig geblieben, weil er Beweis für seine Behauptung nicht angetreten hat. Vielmehr hat das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend das Gegenteil festgestellt, nämlich dass der Klägerin ein umfassender Auftrag erteilt worden ist. Der Zeuge S. hat in seiner Vernehmung bestätigt, dass es bei der Mandatserteilung auch um den Kaskoschaden gegangen sei, den der Anwalt gegenüber der K. habe geltend machen sollen, weil man ja vollkaskoversichert gewesen sei. Dies hat das Landgericht zu Recht als glaubhaft angesehen, zumal bereits die Lebenserfahrung dafür spricht, dass ein Mandant, der einen Verkehrsunfall verursacht hat, wenn er einen Rechtsanwalt aufsucht, von diesem umfassend sowohl mit Blick auf den Haftpflichtschaden als auch auf den gegenüber der Versicherung geltend zu machenden Kaskoschaden vertreten werden will. Dies gilt hier erst Recht, weil auch nach den Angaben des Beklagten in seiner Anhörung vor dem Landgericht bei der Mandatserteilung das Schreiben der K. vom 19. August 2005, mit dem Kaskoleistungen abgelehnt wurden, Gegenstand der Erörterungen war. Dass hier innerhalb der Sechsmonatsfrist Klage erhoben werden musste, wenn sich die Kaskoversicherung nicht zwischenzeitlich zu einer abweichenden Beurteilung würde durchringen können, lag auf der Hand und wurde von den Parteien auch erörtert. Vor diesem Hintergrund erschiene es lebensfremd, wenn man annähme, die Klägerin habe sich gleichwohl darauf beschränken wollen, nur mit Blick auf den Haftpflichtschaden und das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Mandat zu erteilen. Überdies spricht vieles dafür, dass die mit dem vorgelegten Schreiben erfolgte Ablehnung der Kaskoversicherung der eigentliche Anlass der Beauftragung des Beklagten war. Denn wie sich aus dem Beiaktenverfahren ergibt, war zu diesem Zeitpunkt (29. August 2005) die Klage im Haftpflichtprozess der Klägerin noch gar nicht zugestellt worden. Ausweislich der in der Beiakte befindlichen Zustellungsurkunden erfolgte diese erst am 31. August 2005. Aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Befragung der Zeugin S. (Bl. 157 ff. d. A.) steht überdies fest, dass die Klägerin bei Meldung des Verkehrsunfalls noch am Unfalltag (21. Juni 2005) neben dem Haftpflichtschaden auch den Kaskoschaden der K. Versicherung gemeldet hat. Auch dies spricht dafür, dass sie den Beklagten auch insoweit beauftragen wollte.

    Mit der Berufung hat der Beklagte die Würdigung des Landgerichts zudem nicht angegriffen.

    b) Bei einem umfassenden Auftrag ist der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Rechtsunkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärung belehren und sie vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, um Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - 3 U 48/08, BGH Urteil vom 1. März 2007, IX ZR 261/03, Juris Rn. 9 m. w. N.). Dieser Pflicht ist der Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden, indem er die Frist zur Klageerhebung in der Kaskoangelegenheit nicht überwacht hat. Zumindest hätte er die Klägerin vor Ablauf der Frist darauf hinweisen müssen, dass Maßnahmen zu ergreifen sind, um einen Rechtsverlust zu vermeiden.

    2. Aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten ist der Klägerin ein Schaden in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang entstanden, da die K. aufgrund des Ablaufes der mit Schreiben vom 19. August 2005 gesetzten Frist Leistungen aus der Kaskoversicherung verweigert hat, die sie hätte erbringen müssen, wenn der Beklagte rechtzeitig auf Leistung aus der Kaskoversicherung geklagt bzw. dieses der Klägerin empfohlen hätte.

    a) Hätte der Beklagte der Klägerin seinen Pflichten entsprechend die Klageerhebung innerhalb der mit Schreiben vom 19. August 2005 in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist empfohlen, wäre sie dieser Empfehlung gefolgt, wovon nach dem Grundsatz beratungskonformen Verhaltens auszugehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Falle eines rechtzeitigen, umfassenden Rates den Auftrag zur Klageerhebung nicht erteilt hätte, bestehen nicht. Dies gilt zumal die Klägerin nach der in der Akte befindlichen Zahlungsanzeige vom 13. Oktober 2008 (Bl. II) rechtsschutzversichert ist, was die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überdies bekräftigt hat. Ihr wären deshalb Kosten durch dieses Verfahren nicht entstanden.

    b) Der Annahme eines kausalen Schadens der Klägerin steht nicht entgegen, dass etwa die Belehrung über die Folgen nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. in dem Schreiben vom 19. August 2005 unwirksam wäre und deshalb die Sechsmonatsfrist nicht in Gang gesetzt hat, weshalb auch nach Ablauf der Frist und noch nach Mandatsbeendigung die Klage gegen die Kaskoversicherung noch hätte erhoben werden können. vielmehr ist die Belehrung wirksam.

    aa) Ein Ablehnungsschreiben des Versicherers genügt den Anforderungen des § 12 Abs. 3 VVG a. F. zwar nur dann, wenn sein Inhalt so eindeutig und allgemein verständlich ist, dass dem Versicherungsnehmer, an den es sich richtet, keine Zweifel über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen entstehen können (BGHZ 24, 308, 316). Diese Voraussetzung ist vorliegend aber erfüllt. Die Versicherung hat klar und unmissverständlich verdeutlicht, dass sie von ihrer Leistung frei wird, wenn die Klägerin nicht binnen sechs Monaten ab Zugang des Ablehnungsschreibens gerichtliche Schritte einleitet. Dass der Inhalt des Schreibens vom 19. August 2005 für sie genau so zu verstehen war, lässt sich schon daraus ersehen, dass sie das Schreiben dem Beklagten vorgelegt hat, um rechtlichen Rat zu erhalten.

    bb) An dieser Einschätzung der Belehrung als ausreichend, um die Frist in Gang zu setzen, ändert sich auch durch die Einleitung der Belehrung mit dem Wort ´vorsorglich´ nichts. Die Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. ist nur dann nicht hinreichend deutlich und damit unwirksam, wenn sie den Eindruck der Vorläufigkeit erweckt (RGZ 148, 298). Verwandte Worte des Begriffs ´vorsorglich´ sind indes ´vorausschauend, fürsorglich, bedacht, umsichtig und verantwortungsbewusst´. Diese Synonyme erwecken gerade nicht den Eindruck der Vorläufigkeit. Sie stehen vielmehr dafür, Vorsorge für einen drohenden Verlust treffen zu wollen.

    cc) Auch der Einwand, dass die Verwendung des Begriffes ´vorsorglich´ den Eindruck erwecke, dass es sich um eine bloße Formsache handele, greift nicht durch. Als unschädlich werden von der Rechtsprechung folgende Formulierungen angesehen, die mit der hier verwendeten Wortwahl vergleichbar sind: ´In Erfüllung einer gesetzlichen Obliegenheit machen wir noch darauf aufmerksam...´, ´Pflichtgemäß weisen wir darauf hin...´, ´nach der Rechtsprechung sind wir gehalten ...´ (BGH, VersR 69, 26. 78, 313). Diese Formulierungen zeigen, wie der Begriff ´vorsorglich´, dass die Versicherung aufgrund von Rechtsvorschriften gehalten ist, den Versicherungsnehmer über den mit dem Fristablauf eintretenden Rechtsverlust zu belehren. Letztlich ist ´vorsorglich´ auch nicht mit ´hilfsweise´ gleichzusetzen, da letzteres nur ersatz bzw. aushilfsweise meint, wo hingegen ´vorsorglich´ auf die bestehende gesetzliche Verpflichtung hinweist.

    c) Der Annahme eines kausalen Schadens der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die K. Versicherungsleistungen aus der Kaskoversicherung aufgrund einer nach Eintritt des Versicherungsfalles begangenen Obliegenheitsverletzung gem. § 6 Abs. 3 VVG a. F. i. V. m. § 7 Abs. 5 1 - 3 AKB hätte ablehnen können.

    aa) Nach der Relevanzrechtsprechung ist die Versicherung bei Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles leistungsfrei, wenn der Verstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer der Vorwurf zumindest groben Verschuldens traf, wobei dieser fehlendes bzw. geringeres Verschulden und fehlende Kausalität beweisen muss. Falsche Angaben zum Unfallgeschehen gegenüber der Versicherung werden als generell geeignet angesehen, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

    bb) Allerdings lässt sich aus der Schadensanzeige - entgegen anderslautendem Sachvortrag des Beklagten - bereits ein Verstoß der Klägerin, der Versicherung den Unfallverlauf wahrheitsgemäß zu schildern, nicht feststellen. Auch wenn die Klägerin zunächst gegenüber der Polizei als Unfallursache angegeben hat, dass ein Reifen ihres Fahrzeuges geplatzt sei, was im Beiaktenverfahren für den Sachverständigen indes nicht plausibel war und sie bei ihrer dort durchgeführten Anhörung sodann von einer abgefallenen Radkappe des Fahrzeugs als voraussichtliche Unfallursache gesprochen hat, lässt sich daraus eine unrichtige Angabe gegenüber der Kaskoversicherung nicht herleiten. Gegenüber dieser hat sie vielmehr, wie sich aus der Schadensanzeige vom 27. Juli 2005 ergibt (Anlage B 1, Bl. 91 ff. d. A.) gar keine Angaben zum Unfallverlauf gemacht. Nicht richtig ist zudem, worauf sich der Beklagte in erster Instanz berufen hat, dass sie sich für den Unfallverlauf auf den Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakte bezogen habe. Eine Bezugnahme ergibt sich gerade nicht aus der Schadensanzeige. Hier ist schlicht gar nichts zur Frage ´Wie hat sich der Schaden ereignet?´ angegeben. Lediglich die weitere Frage nach einer polizeilichen Aufnahme des Unfalles hat sie sodann unter Angabe des Polizeikommissariats, das den Unfall aufgenommen hat, beantwortet. Die dort ebenfalls aufgeführte Tagebuchnummer des Vorganges ist sodann nachträglich (mit einer anderen Handschrift) hinzu gefügt worden. Die Verbindung zwischen unterbliebener Angaben zum Unfallverlauf und erfolgter richtiger Angabe zur polizeilichen Aufnahme des Unfalles lässt indes - anders als der Beklagte meint - den Schluss darauf, dass sie sich den Inhalt der polizeilichen Akte zu eigen machen wollte, nicht zu.

    cc) Zwar dürfte es der Obliegenheit eines Versicherungsnehmers entsprechen, dass er gegenüber der Versicherung den Schadensverlauf schildert. Dieser Obliegenheit hat die Klägerin hier durch ihre unterbliebene Schilderung nicht genügt. Wegen der offenkundig nicht erteilten Informationen ist diese Obliegenheitsverletzung aber nicht geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf diese Obliegenheitsverletzung nicht.

    In der Berufungsinstanz hebt der Beklagte im Übrigen auf den Aspekt der Obliegenheitsverletzung nicht mehr ab.

    d) Auch der Einwand des Beklagten, das Landgericht habe seinen Vortrag zur Leistungsfreiheit der K. nach § 61 VVG a. F. übergangen, weil es von der rechtskräftigen Feststellung eines nicht fingierten Unfalles infolge des Urteils im Beiaktenverfahren ausgegangen sei, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar trifft es zu, dass die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen für das Kaskoversicherungsverhältnis keine Bindungswirkung haben (OLG Köln, Urteil vom 11. November 1971 - 12 U 142/67, VersR 1973, 518, hier zitiert nach Juris, 2. Leitsatz). Wenngleich das Oberlandesgericht München auch bezogen auf die Bindungswirkung des rechtskräftig entschiedenen Haftpflichtprozesses für den nachfolgenden Deckungsprozess (Rückforderung wegen vorsätzlich herbei geführten Unfalls) zu einem anderen Ergebnis kommt (Urteil vom 19. Juni 1986 - 24 U 624/85, Juris), schließt sich der Senat der vom OLG Köln vertretenen Auffassung an. Auf eine Bindungswirkung kommt es jedoch für den hier vorliegenden Regressprozess nicht an. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität im Regressprozess ist vielmehr entscheidend, wie der gegen den Kaskoversicherer zu führende (Ausgangs)Prozess hätte entschieden werden müssen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. September 2007 - 7 U 222/06, Juris). Diese Betrachtung führt zu dem Ergebnis, dass das Gericht, vor dem der Kaskoprozess geführt worden wäre, richtigerweise - ebenso wie im Haftpflichtprozess - unter Abwägung der unstreitigen Indizien und unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Plausibilität der Unfallschäden und des Unfallherganges zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen gestellten Unfall gegeben sind, weshalb Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a. F. nicht eingetreten ist.

    aa) Das Landgericht hat im Beiaktenverfahren zwar zutreffend Indizien für einen manipulierten Unfall gesehen, die darin liegen, dass die Beklagte zu 2 (hier Klägerin) einen Fahrfehler begangen hat, das Fahrzeug erst kurze Zeit vorher vollkaskoversichert worden war und auch der Unfallhergang infolge eines Reifenplatzers nicht plausibel war. Indessen sprächen erhebliche Indizien gegen einen manipulierten Unfall, etwa die Hinzuziehung der Polizei zum Unfallort, der Ort des Geschehens im Innenstadtbereich, an dem jederzeit mit unbeteiligten Zeugen hätte gerechnet werden müssen. Auch die beteiligten Fahrzeuge sprächen nicht typischerweise für einen gestellten Unfall. Der parkende VW Passat sei für eine lukrative Abrechnung auf Gutachtenbasis eher ungeeignet, und eine provisorische Reparatur überdies durch die vorgelegte Reparaturbescheinigung eines Sachverständigen auszuschließen. Gegen eine Unfallmanipulation spreche zudem der vergleichsweise gefährliche Ablauf des Unfalls im Wege des ungebremsten Fahrens in ein anderes Fahrzeug. Letztlich habe sich weder das Bestehen von Vorschäden am geparkten Fahrzeug noch eine Verbindung zwischen den Unfallbeteiligten feststellen lassen. Diese Würdigung des Landgerichts im Haftpflichtprozess ist uneingeschränkt überzeugend und hätte im Kaskoprozess von dem erkennenden Gericht ebenso getroffen werden müssen, zumal die Versicherung für einen gestellten Unfall beweispflichtig ist, im Regressverfahren mithin der Rechtsanwalt.

    bb) Soweit der Beklagte vorliegend als weiteren Aspekt für einen gestellten Unfall behauptet, hier sei die typische Situation gegeben, in der das den Unfall verursachende Fahrzeug relativ wertlos sei, um auf diese Weise sicherzustellen, dass für den Schädiger nur eine geringfügige Vermögenseinbuße zu verzeichnen sei, sind seine Angaben zum Wert des Fahrzeuges (Wiederbeschaffungswert von nur maximal 6.000 €) erkennbar ins Blaue hinein, weil ohne jegliche greifbare Anknüpfungstatsache vorgetragen. Schon aus diesem Grund ist sein Sachvortrag nicht geeignet, eine von dem Urteil im Beiaktenverfahren abweichende Wertung im Kaskoprozess zu rechtfertigen.

    (1) Bei dem von der Klägerin gesteuerten VW Passat Variant handelt es sich um ein Fahrzeug des Baujahres 2002, das im Unfallzeitpunkt (21. Juni 2005) etwa drei Jahre alt war. Da sich der Wert eines durchschnittlichen Fahrzeuges nach drei Jahren etwa auf die Hälfte reduziert und ein VW Passat im Jahr 2002 - jedenfalls bei der hier vorliegenden oberen Motorisierung als TDI V 6 - über 20.000 € bei der Neuanschaffung kostete, was dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, ist von einem Wiederbeschaffungswert von mindestens 10.000 € auszugehen. wie zudem die Händlerverkaufspreise aus er Schwackeliste für Juni 2002 zeigen, die für alle Modelle sogar über 13.000 € liegen.

    (2) Umstände, die dieser - vom Normalfall ausgehenden - Annahme entgegenstünden, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dass das Fahrzeug zuvor durch einen anderweitigen Unfall beschädigt worden war, über eine ungewöhnlich hohe Laufleistung verfügt hat oder sonst in besonderer Weise abgenutzt war, hat der Beklagte nicht dargetan. Hiergegen spricht auch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens M. im Beiaktenverfahren, das die an den Fahrzeugen vorhandenen Schäden als kompatibel zum geschilderten Unfallverlauf erachtet hat, was gleichzeitig impliziert, dass weitergehende Schäden am Fahrzeug der Klägerin nicht vorhanden waren. Anhaltspunkte für den von dem Beklagten angegebenen deutlich unter dem Durchschnittswert liegenden - Wiederbeschaffungswert von maximal nur 6.000 € bestehen danach nicht. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Ausführungen des Beklagtenvertreters zum Wertverlust von Luxusfahrzeugen der Geländewagenklasse - die bekanntermaßen eher einen ungewöhnlich hohen Wertverlust in den ersten drei Jahren erleiden - vermochten ebenfalls zur Wertentwicklung eines durchschnittlichen Fahrzeuges der gehobenen Mittelklasse nichts beizutragen. Wie dargelegt, ist vielmehr mindestens vom doppelten Wert auszugehen. Die vom Beklagten begehrte Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des Fahrzeuges im Jahr 2005 wäre daher Ausforschung, zumal dem Sachverständigen Anknüpfungstatsachen insoweit, die der Beklagte darzulegen gehabt hätte, auch nicht mitgeteilt werden könnten. die Angaben zum Wert blieben mithin im Bereich des Spekulativen und widersprechen den tatsächlichen Gegebenheiten.

    e) Der Annahme eines kausalen Schadens in Höhe der aus der vorgelegten Rechnung vom 27. Juli 2005 (Anlage K 12, Bl. 109 ff. d. A.) hervor gehenden Kosten für die im Einzelnen aufgeführten Arbeiten abzüglich des Selbstbehaltes der Klägerin steht nicht entgegen, dass der Beklagte bestritten hat, dass alle auf der Rechnung aufgeführten Reparaturen zur Beseitigung des Unfallschadens erforderlich waren (Bl. 90 d. A.). Das Landgericht musste dem angetretenen Beweis durch Sachverständigengutachten nicht nachgehen, weil das Bestreiten des Beklagten ohne Substanz erfolgt ist. Aus dem Gutachten im Beiaktenverfahren ergibt sich vielmehr, dass die an den Fahrzeugen festzustellenden Beschädigungen miteinander kompatibel und deshalb durch das Unfallgeschehen hervor gerufen worden sind. Dies impliziert wie bereits gesagt, dass das Fahrzeug der Klägerin weitere Schäden, die repariert werden mussten, vor dem Unfall nicht aufwies. Da die Reparatur - wie aus dem Auftragsdatum 21. Juni 2005 in der Rechnung zu ersehen ist - zeitnah zum Unfall erfolgte, liegt die Annahme fern, dass danach noch weitere Schäden am Fahrzeug entstanden sind. Bei Durchsicht der Rechnung weisen auch die einzelnen ausgewiesenen Arbeiten und Ersatzteile auf Arbeiten zur Beseitigung der Unfallschäden hin. Dass dies mit Blick auf einzelne Positionen nicht der Fall gewesen wäre, trägt der Beklagte nicht vor. Vor dem Hintergrund dieser unstreitigen Umstände kam die Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenfalls nur als Ausforschung nicht in Betracht.

    f) Der Beklagte kann auch nichts daraus herleiten, dass der von ihm - im Zusammenhang mit den dargestellten Indizien für einen gestellten Unfall - behauptete Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges lediglich 6.000 € betragen habe, weshalb nach § 13 Abs. 1 AKB die Leistungspflicht der K. auf diesen Umfang beschränkt gewesen wäre. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin den Sachvortrag des Beklagten in erster Instanz nicht ausdrücklich bestritten hat. Ein Wiederbeschaffungswert von nur 6.000 € ist deshalb nicht gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Denn das Vorbringen des Beklagten ist diesbezüglich bereits - wie schon dargelegt - nicht schlüssig. Für die Annahme eines unter den Reparaturkosten von 10.337,14 € liegenden Wiederbeschaffungswertes bestehen vielmehr keine Anhaltspunkte, weshalb die Geständniswirkung unterbliebenen Bestreitens nicht eingreift.

    3. Der der Klägerin entstandene Schaden besteht mithin in den für die Reparatur des Fahrzeuges aufzuwendenden Reparaturkosten in Höhe von 10.337,14 € abzüglich des Selbstbehaltes von 500 €, also in Höhe von 9.837,14 €. Da die Ansprüche der Klägerin gegen die K. an die A. D. GmbH abgetreten worden sind, richtet sich der Anspruch auf Leistung an die Zessionarin, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist.

    4. Darüber hinaus kann die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 775,02 €, die sich nach einem Gegenstandswert von 9.837,14 € berechnen (1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG i. H. v. 631,18 € zuzüglich 20 € Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG und 19 % Mehrwertsteuer i. H. v. 123,84 €), verlangen (vgl. II.3.).

    III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO hat der Senat nicht.

    RechtsgebieteBGB, VVGVorschriften§ 280 Abs. 1 BGB § 675 BGB § 61 VVG a.F.