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  • 13.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121752

    Amtsgericht Eutin: Urteil vom 15.08.2011 – 22 C 141/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    22 C 141/11
    Verkündet am: 15. August 2011

    Amtsgericht Eutin

    Im Namen des Volkes

    Teil-Anerkenntnis- u. Teil-End-Urteil

    In dem Rechtsstreit
    „ ... “
    hat das Amtsgericht Eutin
    durch den Richter „ ... “
    auf die mündliche Verhandlung vom „ ... “
    für R e c h t erkannt:

    I.
    1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

    a) 320,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins auf 1.429,97 EUR seit dem 12.01.2011 sowie auf weitere 75,00 EUR seit dem 19.02.2011,

    b) 229,55 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2011 sowie

    c) weitere 603,93 € Rechtsanwaltsgebühren für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2011 zu zahlen,
    zu zahlen.

    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    II.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

    III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    IV.

    Der Streitwert wird auf 2.108,90 EUR festgesetzt.

    Tatbestand:

    Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

    Der Unfall ereignete sich am „ ... “ 2010 gegen 12.00 Uhr auf der Verbindungsstrecke von „ ... “ nach „ ... “. Der Sohn der Klägerin lenkte das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „ ... “. Es kam zu einem Zusammenstoß mit dem vom Beklagten zu 1. geführten und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „ ... “.

    Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

    Die Klägerin beauftragte zunächst einen Sachverständigen mit der Begutachtung des ihr entstandenen Sachschadens. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 12.821,41 EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 9.900,00 sowie einen Restwert von 3.100,00 EUR - alle Beträge jeweils inklusive Mehrwertsteuer - und eine Wiederbeschaffungsdauer für ein gleichwertiges Fahrzeug von ca. 12 Tagen. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird im Übrigen auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Bl. 12 bis 31) Bezug genommen. Für das Gutachten musste die Klägerin Kosten in Höhe von 987,47 EUR aufwenden. Sie veräußerte ihr Fahrzeug und schaffte ein anderes an.

    Die Klägerin wandte sich durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten ferner mit diversen Schreiben im „ ... “ 2010 an die Beklagte zu 2.. Nachdem die Beklagte zu 2. nicht regulierte, rief die Klägerin sodann, wiederum durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom „ ... “ die Versicherungsleistung aus der für den verunfallten Pkw unterhaltenen Vollkaskoversicherung ab. Die Vollkaskoversicherung leistete eine Zahlung an die Klägerin.

    Mit Schreiben vom „ ... “ wandte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals an die Beklagte zu 2. und setzte eine Frist zur Zahlung bis „ ... “. Wegen des genauen Inhalts wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung des Schreibens (Bl. 70 bis 72 d. A.) Bezug genommen.

    Mit ihrer am „ ... “ zugestellten Klage verfolgt die Klägerin noch folgende Schadenspositionen auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 : 50:

    a) Selbstbeteiligung gegenüber der Vollkaskoversicherung in Höhe von 150,00 EUR

    b) Kosten für die Erstattung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 987,47 EUR

    c) Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR, gemäß der Haftungsquote nur anteilig in Höhe von 12,50 EUR

    d) An- und Abmeldepauschale in Höhe von 75,00 EUR, gemäß der angenommenen Haftungsquote nur anteilig in Höhe von 37,50 EUR

    e) Wiederbeschaffungs- und Prüfungspauschale für den Erwerb eines Ersatz-Kfz in Höhe von 75,00 EUR, aufgrund der Haftungsquote nur anteilig in Höhe von 37,50 EUR,

    f) Nutzungsausfallentschädigung für die Wiederbeschaffungsdauer von 12 Werktagen in Höhe von 560,00 EUR, gemäß der Haftungsquote nur anteilig in Höhe von 280,00 EUR.

    Ferner begehrt die Klägerin Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Rechtsverfolgung gegenüber der Beklagten zu 2. in Höhe von 229,55 EUR, sowie den Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung in Höhe von 603,93 EUR.

    Unter dem „ ... “ zahlte die Beklagte zu 2. einen Betrag in Höhe von 1.147,47 EUR. In Höhe dieses Betrages haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom „ ... “ den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Mit Schriftsatz vom „ ... “ haben die Beklagten ferner erklärt, die Klagforderung in Höhe eines Betrages von 280,00 EUR anzuerkennen, jedoch beantragt, der Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

    Die Klägerin beantragt nunmehr,
    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

    1.
    an die Klägerin einen Betrag von 77,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.504,97 € seit dem 10.09.2010 zu zahlen.

    2.
    weitere 603,93 € Rechtsanwaltsgebühren für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

    3.
    einen weiteren Betrag von 229,55 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

    4.
    die Beklagten gemäß ihres Anerkenntnisses zu verurteilen.

    Die Beklagten beantragen,
    die Klage - soweit nicht anerkannt - abzuweisen.

    Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom „ ... “ den Parteien Hinweise erteilt und sodann durch Beschluss vom selben Tage mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 II ZPO angeordnet. Die Parteien haben Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme erhalten. Wegen des genauen Inhalts der Hinweise sowie des Beschlusses wird auf das Sitzungsprotokoll vom „ ... “ (Bl. „ ... “ d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat ferner durch Beschluss vom „ ... “ en Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den „ ... “ festgelegt. Innerhalb der den Parteien gesetzten Fristen erfolgte weiterer Vortrag.

    Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage hat, soweit sie sich nicht durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen oder das Anerkenntnis der Beklagten erledigt hatte, überwiegend Erfolg (1.). Den Beklagten waren insgesamt die Kosten aufzuerlegen (2.).

    1.
    Das Gericht geht dabei bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Parteien, insbesondere den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten und des Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 2. während des Verfahrens, sowie nach den Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Beklagten keine Einwände gegen die von der Klägerin zugrunde gelegte Haftungsquote erheben. Auch für das Gericht sind keine rechtlichen Gesichtspunkte ersichtlich, die zu einer anderen Entscheidung führen können.

    Die Höhe der angesetzten Kostenpauschale von 25,00 EUR war nach Auffassung des Gerichts

    287 ZPO) nicht zu beanstanden. Insofern war bei Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % über die bereits gezahlten 10,00 EUR hinaus ein weiterer Betrag von 2,50 EUR zuzusprechen.

    Die von der Klägerin begehrte An- und Abmeldepauschale war der Klägerin ebenfalls nach Auffassung des Gerichts in der von ihr beantragten Höhe, mithin anteilig in Höhe von 37,50 EUR zuzusprechen. Die Klägerin ist berechtigt, den Aufwand für die Abmeldung ihres unfallgeschädigten sowie die Anmeldung ihres neuen Fahrzeug im Wege einer Pauschale als Schadensersatz i.S.v. § 249 BGB geltend zu machen Die Pauschale ist nach Auffassung des Gerichts (§ 287 ZPO) auch in der Höhe nicht übersetzt.

    Für die darüber hinausgehende Geltendmachung einer Wiederbeschaffungspauschale sieht das Gericht indes keinerlei rechtliche Grundlage. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges Aufwendungen entstehen. Nach Auffassung des Gerichts sind diese jedoch durch die begehrte An- und Abmeldepauschale abgegolten. Darüber hinausgehend entstandene Schäden aufgrund der Suche eines Ersatzfahrzeuges sind von der Klägerin - trotz des Hinweises vom 20.06.2011 - nicht näher vorgetragen oder beziffert worden.

    Der Klägerin war auch Ersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR zuzusprechen. Zu den im Rahmen der §§ 249ff. BGB zu ersetzenden Schäden gehören grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10.01.2006, VI ZR 43/05, in: NJW 2006, 1065ff. - juris Rn. 5f.-).

    Unter dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt sind - entgegen der geäußerten vorläufigen Auffassung des Gerichts - auch die Kosten ersatzfähig, die der Klägerin durch die Inanspruchnahme ihrer eigenen Vollkaskoversicherung entstanden sind. Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer. Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt ist. Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Geschädigte eine Ersatzforderung nicht gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, sondern zunächst gegen den eigenen Versicherer geltend machen lässt und später den Ersatz der dadurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten von dem Schädiger begehrt. Übersteigt die von dem Geschädigten bei seinem Versicherer angemeldete und nach den Versicherungsbedingungen begründete Forderung den Betrag, den der Schädiger zu ersetzen hat, ist zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden können. Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution. Deshalb müssen die nach den §§ 249ff. BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass sich die Vermögenslage des Geschädigten, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht besser, aber auch nicht schlechter darstellt, als wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen. Deshalb darf der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Grenze der Ersatzpflicht ist dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der zerstörten Sache dienen, sondern eine Wertsteigerung bewirken (vgl. ausführlich BGH, a.a.O. sowie Urt. v. 18.02.2005, VI ZR 73/04, in: NJW 2005, 1112ff. - juris Rn. 6f.-). Nach Maßgabe dieser Erwägungen ist das Gericht der Auffassung, dass der Klägerin sämtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind, die ihr durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstanden sind. Insbesondere ist nicht etwa die Haftungsquote von 50% zugrunde zu legen. Zwar hat die Klägerin lediglich in diesem Umfange Ansprüche gegenüber dem Beklagten. Anders als in den bislang höchstrichterlich geklärten Fällen tritt jedoch durch die Abwicklung über die Vollkaskoversicherung keine Wertverbesserung bei der Klägerin ein. Vielmehr ist ihr Interesse an einer vollständigen Restitution vorrangig. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist bei einem Verkehrsunfall wie dem vorliegenden mit erheblichem Sachschaden und unklarer Verursachung auch grundsätzlich erforderlich. Zwar ließe sich einwenden - wie auch das Gericht zunächst erwogen hat -, dass die Abwicklung mit der eigenen Vollkaskoversicherung grundsätzlich weniger aufwändig und auch für einen juristischen Laien leistbar ist, weil sich in diesem Kontext Vertragspartner gegenüber stehen, von denen insbesondere den Versicherer besondere Pflichten zur Unterstützung des Versicherungsnehmers treffen. Das Gericht ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Betrachtungsweise die Interessen des Geschädigten nur unzureichend würdigt. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall. Nach dem die Beklagte zu 2. trotz Aufforderungen durch die Klägerin nicht regulierte und auch keine entsprechende Zusage machte, durfte die Klägerin annehmen, dass der Sachverhalt auch im Verhältnis zu ihrer eigenen Versicherung Probleme rechtlicher oder tatsächlicher Art aufwerfen könnte, bei denen sie die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen musste. Dies gilt nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung im Übrigen unabhängig davon, ob die Beklagte zu 2. die Regulierung oder auch nur die Zusage einer Regulierung verzögert hat.

    Zinsen waren der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach Maßgabe der §§ 286, 288, 291 BGB zuzusprechen. Dabei war zu differenzieren: in Betreff eines Betrages von 1.429,97 EUR befanden sich die Beklagten mit Ablauf der im Schreiben vom 28.12.2010 gesetzten Frist in Verzug, im Übrigen seit Rechtshängigkeit. Die Ansprüche der Klägerin waren grundsätzlich nach Maßgabe des § 271 BGB sofort fällig. Die Bestimmung der Zahlungsfrist stellt auch eine Mahnung i.S.d. § 286 BGB dar (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2006, X ZR 157/05, in: NJW 2006, 3171ff. - juris Rn. 10 -). Grundsätzlich ist jedoch, jedenfalls in den Fällen, in denen - wie vorliegend - der Umfang der Pflicht des Schuldners nicht ohne Weiteres feststeht, nach Auffassung des Gerichts eine Bezifferung der Ansprüche Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in Verzug kommen kann. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt nämlich der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, der er nicht zu vertreten hat. Dies ist nach Auffassung des Gerichts der Fall, solange die Ansprüche nicht beziffert sind, da solange eine vom Schuldner nicht zu vertretende Ungewissheit über Bestehen und Umfang seiner Schuld besteht (in diesem Sinne BGH, a.a.O. - juris Rn. 11-). Trotz des gerichtlichen Hinweises hat die Klägerin nicht vorgetragen, wann vor dem Schreiben vom 28.12.2010 die Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2. beziffert geltend gemacht worden. Auch das Schreiben vom 28.12.2010 enthält die klagegegenständlichen Positionen nur teilweise. Die übrigen sind erst mit Erhebung der Klage beziffert worden.

    2.
    Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 a, 92, 93 ZPO.

    Soweit die Parteien aufgrund der Zahlung der Beklagten zu 2. den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, war nach Maßgabe des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund waren die Kosten insoweit den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Sie haben bereits in der Klageerwiderung eine Zahlung in Höhe von 1.147,47 EUR angekündigt, die sich hierauf beziehenden Schadensersatzpositionen nicht in Abrede gestellt und hierdurch die Forderung insoweit anerkannt. Gründe, die zur Ablehnung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches des Klägerin führen, waren auch für das Gericht nicht erkennbar.

    Soweit die Beklagten die Klagforderung anerkannt haben, waren ihnen ebenfalls nach Maßgabe des § 93 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Nach Auffassung des Gerichts erfolgte das Anerkenntnis jedenfalls nicht „sofort“ i. S. d. § 93 ZPO. Die Beklagten haben die Dauer der Ersatzbeschaffung von 12 Tagen zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Sie haben vielmehr noch mit der Klageerwiderung bemängelt, dass der Nachweis über eine Ersatzbeschaffung nicht getätigt worden sei und erst nach Vorlage dieses Nachweis mit Schriftsatz vom 13.05.2011 nach vorangegangener Ankündigung des Klageabweisungsantrages den Betrag anerkannt. Eines Nachweises der Ersatzbeschaffung bedurfte es jedoch gerade nicht (vergl. bereits BGH, Urteil vom 30.09.1963, III ZR 137/62 in: NJW 1964, 542 ff.). Die Beklagten haben darüber hinaus auch Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die von ihnen nicht in Abrede gestellte Dauer der Ersatzbeschaffung war ihnen jedenfalls durch das anwaltliche Schreiben vom 28.12.2010 bekannt. Die Klägerin musste jedenfalls nach diesem Schreiben davon ausgehen, nicht ohne einen Prozess zu ihrem Recht zu kommen.

    Im Übrigen waren den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten aufzuerlegen, soweit sie verurteilt wurden.

    Nachdem der Umfang der Klageabweisung lediglich gering war und die Zuvielforderung auch keine höheren Kosten verursacht hat, waren die Kosten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO letztlich insgesamt den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

    3.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

    Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3, 4 ZPO, 43, 48, 63 GKG.
    „ ... “