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  • 13.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121120

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 20.04.2011 – 12 W 195/11

    1.
    Die fehlerhafte Ausfertigung eines Bebauungsplans kann im ergänzenden Verfahren rückwirkend geheilt werden.


    2.
    Stellt die Gemeinde eine im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB verfolgte neue Flächennutzungsplanung vor Erlass des neuen Bebauungsplans ein, so ist für die Einhaltung des Entwicklungsgebots der alte Flächennutzungsplan maßgeblich.


    3.
    Eine nach Erlass eines gegen das Entwicklungsgebot verstoßenden Bebauungsplans vorgenommene neue Flächennutzungsplanung bleibt bei der Heilung des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren außer Betracht. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot, der die städtebaulich geordnete Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan beeinträchtigt, die Grundzüge der Planung betrifft und daher nicht im ergänzenden Verfahren heilbar ist.


    4.
    Geht die Gemeinde von der Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot aus und hebt ihn deshalb ohne weitere Erwägungen auf, leidet die Aufhebungssatzung an Abwägungsfehlern. Diese betreffen das Grundgerüst der Abwägung und sind nicht im ergänzenden Verfahren heilbar.


    5.
    Hebt eine Gemeinde einen Bebauungsplan, der für bestimmte Grundstücke ein Gewerbegebiet festsetzt, ersatzlos auf mit der Folge, dass diese Grundstücke dem Außenbereich angehören, so begründet es einen Bewertungsfehler i.S.v. §§ 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn sie im Rahmen der Abwägung lediglich Erwägungen zur fehlenden Entschädigungspflicht für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung anstellt, das darüber hinausgehende, eigenständige Interesse des Grundstückseigentümers an der baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks aber unberücksichtigt lässt.


    12 W 195/11
    In Sachen
    ...
    hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
    durch
    den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wünsch als Einzelrichter
    am 20.04.2011
    beschlossen:
    Tenor:
    Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27.01.2011 wird zurückgewiesen.
    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    Gründe
    Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
    Nachdem die Parteien in dem am 25.01.2011 festgestellten Vergleich bestimmt haben, dass das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits befinden solle, ist gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen sind.
    Soweit die Beklagten die Forderung des Klägers erfüllt haben, ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen. Die Klageschrift ist am 15.09.2010 bei dem Landgericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beklagten noch keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben.
    Dem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen im Regelfall eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 93 Rndr. 6 Stichwort Haftpflichtversicherung; Himmelreich/Halm, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, Rndr. 172). Da es sich vorliegend um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall handelt, ist die genannte Regelfrist von 4 bis 6 Wochen maßgeblich.
    Der Kläger hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 06.08.2010 zur Schadensregulierung aufgefordert, wobei er unter anderem unter Bezug auf ein Gutachten der ...[A] vom 31.07.2010 Reparaturkosten von 9.240,28 EUR netto in Ansatz gebracht hat. Geht man davon aus, dass mit diesem Schreiben die Prüfungsfrist für die Beklagte zu 2) begonnen hat, so waren bei Eingang der Klage bei dem Landgericht am 15.09.2010 noch keine 6 Wochen verstrichen. Der Beklagten zu 2) war, wenn man die Frist mit dem Schreiben vom 06.08.2010 beginnen lässt, die Obergrenze des Zeitraums von 4 - 6 Wochen, also 6 Wochen für eine Prüfung zuzubilligen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger 2 Wochen nach dem Schreiben vom 06.08.2010 mit weiterem Schreiben vom 19.08.2010 die Reparaturrechnung des ...[B] vom 16.08.2010 vorgelegt und auf der Basis dieser Rechnung nunmehr Reparaturkosten in Höhe von 10.462,52 EUR netto/12.450 EUR brutto abgerechnet hat. Für die Überprüfung dieser Rechnung vom 16.08.2010 konnte die Beklagte zu 2) weitere Zeit in Anspruch nehmen.
    Geht man alternativ davon aus, dass die Prüfungsfrist erst mit dem Schreiben vom 19.08.2010 begonnen hat, war bei Eingang der Klage am 15.09.2010 nicht einmal die mindestens zuzubilligende Frist von 4 Wochen abgelaufen.
    Bezüglich der von der Beklagten nicht erfüllten Klageforderung in Höhe von 828,45 EUR war der Ausgang des Rechtsstreits offen, so dass insofern eine Kostenbeteiligung der Beklagten in Frage kommt, im Hinblick auf § 92 Abs. 2 ZPO aber ausscheidet.
    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    RechtsgebieteBauGB, ZPOVorschriften§ 2 Abs. 3 BauGB § 8 Abs. 3 BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB § 91a ZPO § 93 ZPO