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  • 05.04.2012 · IWW-Abrufnummer 120979

    Oberverwaltungsgericht Niedersachsen: Beschluss vom 02.02.2012 – 12 ME 274/11

    Hat eine Person ein Konsumverhalten in derart, dass sie zugleich harte Drogen, Cannabis, Alkohol und Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide einnimmt, kann dies zu sich verstärkenden und völlig unvorhergesehenen Wechsel- und Nebenwirkungen führen. Eine solche Person ist auch nicht zum Führen eines Fahrrads geeignet, sodass ihm die Nutzung wegen möglicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verboten werden kann.


    OVG Niedersachsen

    Beschl. v. 02.02.2012

    12 ME 274/11

    VG Hannover - 27.09.2011 - AZ: 9 B 3215/11

    Gründe
    Gegenstand des Verfahrens ist (nur noch) das mit Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juli 2011 (auch) verfügte Verbot, Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
    Mit diesem Bescheid untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Führen jeglicher Fahrzeuge, insbesondere auch Fahrräder, Mofas und Mopeds, und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Zur Begründung heißt es: Nach § 3 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) habe die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweise. Das sei hier der Fall. Dem Antragsteller sei 1992 die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden. Danach sei er wiederholt strafrechtlich im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aufgefallen. Im Juni 2000 habe er einen Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,24 Promille geführt und sei deswegen vom Amtsgericht D. wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr für schuldig befunden worden. Im September 2000 habe er erneut einen Pkw ohne Fahrerlaubnis geführt und sei mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 16. Februar 2001 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Mit Entscheidung des Amtsgerichts F. vom 25. April 2002 sei er der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen als Führer eines Kleinkraftrades für schuldig befunden worden. Im Juni 2004 habe ihn die Polizei als Mofafahrer kontrolliert und bei ihm 3,4 g Haschisch und 0,3 g Amfetamin gefunden; ein Atemalkoholtest habe 0,41 Promille ergeben. Im September 2006 und Dezember 2008 sei der Antragsteller erneut auffällig geworden, als er jeweils einen Pkw geführt habe. Er sei anschließend jeweils wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden worden. Im Juni 2009 habe er ein Kleinkraftrad ohne Haftpflichtversicherung geführt und sei deswegen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit dem Führen eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs verurteilt worden. Am 12. März 2011 sei er als Führer eines Leichtkraftrads gegen Mitternacht in eine Verkehrskontrolle geraten. Ein durchgeführter Alcotest habe eine Atemalkoholkonzentration von 0,44 Promille ergeben. Die angesichts des Verdachts auf Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss angeordnete Blutentnahme habe Werte im Blutserum von 1,5 ng/ml THC, 32,0 ng/ml THC-Carbonsäure und 219,0 ng/ml Amfetamin ergeben. Am 25. März 2011 sei der Antragsteller als Führer desselben Leichtkraftrads gegen 22.10 Uhr erneut in eine Verkehrskontrolle geraten. Die wiederum angeordnete Blutentnahme habe Werte von 0,8 ng/ml THC, 24,5 ng/ml THC-Carbonsäure und 77,6 ng/ml Amfetamin ergeben. Die für das Führen des Leichtkraftrads erforderliche Fahrerlaubnis besitze der Antragsteller nicht. Dieser sei offenbar nicht willens oder in der Lage, den Konsum von berauschenden Mitteln und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Da er in der Vergangenheit mit diversen fahrerlaubnispflichtigen, aber auch fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen aufgefallen sei, sei davon auszugehen, dass er künftig jedwedes Fahrzeug unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr führen werde. Ebenfalls zeige die Vielzahl der begangenen Verkehrsstraftaten, dass er nicht willens oder in der Lage sei, die allgemein verbindlichen Regeln und Gesetze, zumindest im Hinblick auf den Straßenverkehr, einzuhalten. Er sei damit ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen. Daran könnten auch seine Angaben, dass er nicht dem "Klischee" der Drogenkonsumenten entspreche, nichts ändern. Die Angaben des Antragstellers, er sei Schmerzpatient und erhalte Valoron, vertrage dieses Schmerzmittel aber nicht gut und habe dann das ihm einmal angebotene Amfetamin genommen, führten nicht zu seiner Entlastung, sondern bestätigten vielmehr, dass er ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen sei. Ein Wirkstoff von Valoron sei Tilidin, ein Opioid und psychoaktiv wirkender Stoff im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung. Der gleichzeitige Konsum der Schmerzmittel mit Alkohol oder den anderen Betäubungsmitteln könne zu völlig unvorhergesehenen Wechsel- und Nebenwirkungen führen. Eine Beschränkung oder Auflagen zum Führen von Fahrzeugen kämen hier nicht in Betracht, da diese nicht sicherstellen könnten, dass er nicht erneut ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel im Straßenverkehr führe. Auch eine Beschränkung des Verbots auf z.B. nur motorisierte Fahrzeuge komme nicht in Betracht, da bei dem Antragsteller davon ausgegangen werden müsse, dass er auch Fahrräder unter dem Einfluss berauschender Substanzen führen werde.
    Auf den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. September 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juli 2011 insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller das Führen eines Fahrrads untersagt wird, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung heißt es: Die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung gehe teilweise zu Lasten des Antragtellers und teilweise zu Lasten des Antragsgegners aus. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung müssten die Erfolgsaussichten der Klage als offen bezeichnet werden. Fraglich und im vorliegenden Verfahren nicht zu klären sei, ob der Antragsgegner eine Anordnung nach § 3 Abs. 1 FeV überhaupt treffen könne, wenn der von der Anordnung Betroffene bislang noch nicht ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug in einem seine Eignung ausschließenden Zustand geführt hat. Hinsichtlich des Verbots, ein Mofa zu führen, ergebe die Interessenabwägung, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers dem besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse unterliege. Hinsichtlich des Verbots, ein Fahrrad zu führen, gehe die Interessenabwägung dagegen zugunsten des Antragstellers aus. Der Antragsgegner habe bislang keinen Fall benannt, in dem der Antragsteller unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Fahrrad benutzt habe. Ob der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Fahrrads allein deshalb gerechtfertigt sei, weil er sich nach Auffassung des Antragsgegners als ungeeignet zum Führen eines Mofas erwiesen habe, sei eine offene im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage, weil je nach Fahrzeug unterschiedliche Anforderungen gälten und möglicherweise an die Eignungsvoraussetzungen zum Führen eines Fahrrads geringere Anforderungen zu stellen seien als an das Führen eines Mofas oder Kraftfahrzeugs. Demgegenüber seien die Erwägungen des Antragsgegners, dass aus der Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Mofas zugleich seine Nichteignung zum Führen eines Fahrrads folge, nicht zwingend.
    II.
    Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch insoweit abzulehnen, als ihm das Führen eines Fahrrads im öffentlichen Straßenverkehr untersagt worden ist.
    § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen hat, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen erweist. Es gilt der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 StVG. Danach ist geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Die §§ 11 bis 14 FeV finden entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Entsprechend anwendbar ist damit auch die Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV, jedenfalls soweit sich Mängel auch auf das Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen beziehen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt im Regelfall die Eignung im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Hinsichtlich der Einnahme von Cannabis gilt, dass die Eignung bei regelmäßiger Einnahme fehlt (Nr. 9.2.1) und bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung nur dann anzunehmen ist, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2).
    Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass der Antragsteller nicht nur wiederholt Amfetamin, also eine sog. harte Droge, konsumiert hat, sondern auch - wie die beiden Verkehrskontrollen im März 2011 gezeigt haben - unter dem Einfluss dieser Droge und überdies nach dem Konsum von Cannabis jeweils ein Leichtkraftrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Bei der ersten dieser beiden Verkehrskontrollen am 12. März 2011 stand der Antragsteller zudem unter Alkoholeinfluss, wie der durchgeführte Alcotest mit einem AAK-Wert von 0,44 Promille ergab. Damit lagen - jedenfalls bezogen auf das der Fahrerlaubnispflicht unterliegende Leichtkraftrad - die Voraussetzungen der Nr. 9.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vor und war der Antragsteller insoweit als ungeeignet anzusehen.
    Das Verwaltungsgericht hält aber für zweifelhaft, ob die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV überhaupt treffen kann, wenn der von der Anordnung Betroffene bislang noch nicht ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug in einem seine Eignung ausschließenden Zustand geführt hat. Es hält ferner für offen, ob der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Fahrrads allein deshalb gerechtfertigt ist, weil er sich nach Auffassung des Antragsgegners als ungeeignet zum Führen eines Mofas erwiesen hat. Diese Bedenken des Verwaltungsgerichts sind im Ansatz insofern berechtigt, als etwa aus der Nichteignung eines Fahrers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gleichsam automatisch die Befugnis folgt, ihm auch die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu verbieten. Ein derartiges Verbot setzt vielmehr die Feststellung voraus, dass der Betreffende gerade auch ungeeignet zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist und die konkreten Umstände des Einzelfalls Anlass zu der begründeten Annahme geben, der Betroffene werde voraussichtlich in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden (vgl. dazu auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 8.6.2011 - 10 B 10415/11 -, zfs 2011, 657). Die Gefahren, die von dem Führer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, mögen zwar geringer einzustufen sein als diejenigen, die ungeeignete Kraftfahrer verursachen, die erlaubnispflichtige Fahrzeuge führen. Sie sind aber erheblich genug, um die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV für gerechtfertigt zu halten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist (§ 3 Abs. 2 FeV). Es liegt auf der Hand, dass Verkehrsunfälle, die ungeeignete Fahrer erlaubnisfreier Fahrzeuge verursachen, ebenfalls mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein können. Motorisierte Verkehrsteilnehmer, die sich schneller als Fahrradfahrer im Straßenverkehr bewegen, gefährden sich und andere erheblich, wenn sie wegen der unvorhersehbaren Fahrweise eines sich unter Alkohol oder Betäubungsmitteln befindenden Radfahrers zu riskanten und folgeschweren Ausweichmanövern verleitet werden. Die Folgen eines auf solche Art verursachten Unfalls können dabei genauso schwerwiegend sein wie die Folgen eines Verkehrsunfalls, die durch einen ungeeigneten Pkw-Fahrer entstehen. Auf die Frage, wie das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht den Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln bewertet, kommt es hier nicht an, denn § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV dient der Gefahrenabwehr (so bereits Senat, Beschl. v. 1.4.2008 - 12 ME 35/08 -, NJW 2008, 2059).
    Auch gegen die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Fahrrads spricht sein wiederholt festgestelltes Konsumverhalten. So nimmt er - wie der Amfetaminnachweis zeigt - nicht nur sog. harte Drogen, sondern zugleich auch Cannabis ein. Seine Drogenproblematik wird ferner dadurch verstärkt, dass er offenbar auch Alkohol in zeitlichem Zusammenhang mit der Einnahme von Drogen konsumiert. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der gleichzeitige Konsum von Betäubungsmitteln, wie Amfetamin und Cannabis, und zusätzlich von Alkohol und darüber hinaus noch die Einnahme eines Schmerzmittels aus der Gruppe der Opioide wegen eines Wirbelsäulensyndroms zu sich verstärkenden und völlig unvorhergesehenen Wechsel- und Nebenwirkungen führen kann. Nachgewiesen ist ferner, dass der Antragsteller nicht willens und/oder in der Lage ist, den Gebrauch der Betäubungsmittel und das Führen von Fahrzeugen zu trennen. Zugleich muss mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Antragsteller nach Einnahme und unter dem aktuellen Einfluss dieser Mittel auf die Nutzung eines Fahrrads ausweichen wird. Der Umstand, dass der Antragsteller bisher nicht mit einem Fahrrad nach Alkohol- oder Drogenkonsum auffällig geworden ist, steht dieser Prognose nicht entgegen. Einen Bedarf zur Fahrradbenutzung mag der Antragsteller in der Vergangenheit nicht für sich gesehen haben, weil er sein Leichtkraftrad benutzt hat, ohne indes im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Der Antragsteller hat aber erklärt, er sei (zumindest) auf ein Fahrrad angewiesen, weil er wegen seines Gesundheitszustandes keine längeren Strecken mehr gehen könne und kein Geld habe, um sich regelmäßig einen Bus leisten zu können. Dieses Vorbringen deutet daraufhin, dass der Antragsteller die Benutzung eines Fahrzeugs, also jedenfalls eines Fahrrads, als unverzichtbar ansieht.
    Der Antragsgegner hat erkannt, dass er unter diesen Umständen, also bei nach seiner Auffassung bestehender Nichteignung des Antragstellers im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, zum Einschreiten verpflichtet ist, ihm aber ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen verbleibt. Er hat eine Beschränkung des Verbots auf z.B. nur motorisierte Fahrzeuge nach Prüfung verworfen, da der zu erwartende Gebrauch eines Fahrrads unter dem Einfluss berauschender Substanzen nicht hinnehmbare Gefahren für die öffentliche Verkehrssicherheit mit sich bringen würde. Sein Auswahlermessen dahin auszuüben, dass dem Antragsteller das Führen eines Fahrrads grundsätzlich oder für bestimmte Zwecke gestattet werde, hat er nicht für sachgerecht erachtet. Anders lag es demgegenüber in dem vom OVG Bremen entschiedenen Fall (Beschl. v. 9.1.1990 - 1 B 108/89 -, NJW 1990, 2081 ), den auch das Verwaltungsgericht zitiert hat. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, (jedenfalls) die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides sei nicht dringlich, weil ein konkreter Verkehrsverstoß des Antragstellers mit einem Fahrrad nicht vorgekommen sei, und der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen - "(wegen seiner "Blockierung" müsste er Spiegel benutzen)" - nur eingeschränkt imstande sei, ein Fahrrad zu führen, ist nicht wirklich überzeugend. Nach dem bisher gezeigten Verhalten des Antragstellers ist vielmehr wahrscheinlicher, dass er seine Beschwerden mit der Einnahme von Schmerz- und Betäubungsmitteln bekämpfen wird, ohne deshalb von der Benutzung eines Fahrrads abzusehen. Der Senat vermag auch nicht die weitere, ebenfalls im Zusammenhang mit der Sofortvollzugsanordnung angestellte Überlegung des Verwaltungsgerichts nachzuvollziehen, wonach die Benutzung eines Fahrrads von dem Wohnsitz des Antragstellers aus ausschließlich eine ländliche Gegend betreffe und der räumliche Radius eines Radfahrers naturgemäß auf den Nahbereich zu seinem Wohnhaus, zumal bei den vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers, beschränkt sei. Diese Überlegung lässt unberücksichtigt, dass der Antragsteller selbst vorgetragen hat, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, zum Erreichen der neuen Arbeitsstelle bzw. zu Vorstellungsgesprächen an verschiedene Orte gelangen müsse, so dass er auf das Führen eines Fahrzeugs - zumindest eines Fahrrads - angewiesen sei, um den ca. 8 km entfernten Bus- und Zugbahnhof in Nienburg/Weser zu erreichen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die von dem Antragsteller angestrebte Benutzung zumindest eines Fahrrads ausschließlich eine ländliche Gegend beträfe.
    Angesichts der von einer Verkehrsteilnahme des Antragstellers ausgehenden Gefahren erscheint die getroffene Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller ist in seiner Bewegungsfreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt, wenn er für die von ihm als besonders bedeutsam bezeichneten Fahrten zum Bahnhof in F. auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen wird. Busverbindungen zwischen seinem Wohnort und dem Bahnhof in F. sind nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fahrplanauszügen nicht so selten, dass der Vortrag des Antragstellers überzeugen könnte, der Busverkehr werde seinen Bedürfnissen nicht gerecht. Insoweit reicht es jedenfalls nicht aus, lediglich zu behaupten, dass die Busverbindungen bekanntermaßen schlecht und unzureichend seien. Der Einwand des Antragstellers, er habe kein Geld, um sich regelmäßig einen Bus leisten zu können, ist nicht nachvollziehbar. Wem es - wie dem Antragsteller - offenkundig möglich ist, sich wiederholt mit Betäubungsmitteln der gebrauchten Art zu versorgen, müsste auch - zumal anstelle des Betäubungsmittelkaufs oder bei einer anderen Schwerpunktsetzung in seinem Konsumverhalten - finanziell in der Lage sein, die erforderlichen Busfahrkarten zu erwerben.
    Selbst wenn man ungeachtet der vorstehenden Gründe die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 15. Juli 2011 - soweit diese die Nutzung eines Fahrrads im öffentlichen Straßenverkehr betrifft - mit dem Verwaltungsgericht als offen ansehen würde, müsste das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ohne Erfolg bleiben. Die von der Erfolgsprognose unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass auch insoweit an der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheids festzuhalten ist. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zu stellen. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass diese Eignung nicht (mehr) besteht, so dass die Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sehr wahrscheinlich macht, verdient das öffentliche Interesse daran, dass der Betreffende gehindert wird, mit einem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, Vorrang.
    Zugunsten des Antragstellers streitet allerdings, dass die Teilnahme mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere mit einem Fahrrad, wesentlicher Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist. Die Fortbewegung mit diesem Verkehrsmittel ist grundsätzlich voraussetzungslos allen Personen, etwa auch kleineren Kindern und alten Menschen, erlaubt. Zum anderen beeinträchtigen fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer wegen ihrer erheblich geringeren Geschwindigkeit typischerweise nicht in gleichem Ausmaß wie Kraftfahrzeuge. Andererseits kann - wie oben ausgeführt - das Gefährdungspotential, das von einem ungeeigneten Fahrradfahrer ausgeht, keineswegs als gering eingeschätzt werden. Auch ist das Risiko, das mit der Teilnahme von Kindern oder alten Menschen am Straßenverkehr verbunden ist, anders zu bewerten als die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis und harten Drogen sowie gegebenenfalls noch weiteren, die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Mitteln. Hier kommt hinzu, dass gewichtige Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Antragsteller charakterliche Mängel aufweist und auch deswegen nicht über die erforderliche Fahreignung verfügt. Solche Mängel liegen vor, wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Verkehrsteilnehmer ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im Zustand dieser Untüchtigkeit im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (vgl. insoweit zum Führen eines Kraftfahrzeugs BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, Beschl. v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378, [...]: Rdnr. 49). Auch das Amtsgericht Stolzenau hat in den Gründen seines Urteils vom 9. November 2011, mit dem der Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist, festgestellt, dem Antragsteller fehle offenbar jegliches Verantwortungsbewusstsein, was seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer anbelangt. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls derzeit auch nicht vertretbar, von dem ausgesprochenen Fahrverbot bestimmte Fahrten, etwa zum Bahnhof in Nienburg/Weser, auszunehmen.
    Zugunsten des Antragstellers fällt auch nicht entscheidend ins Gewicht, dass er behauptet, für die Zukunft alkohol- und drogenabstinent leben und insoweit einen Abstinenznachweis führen zu wollen. Die Angaben des Antragstellers in diesem Zusammenhang sind widersprüchlich. Zum einen hat er zunächst vorgetragen, seit dem 5. Oktober 2011 an einem sog. Drogenscreening teilzunehmen, und eine "Erklärung zum Abstinenznachweis (MPU)" auf einem Formular des Antragsgegners - Fachbereich Gesundheitsdienste - vorgelegt. Die Untersuchungen sind indes seither offenbar nicht durchgeführt worden. Nunmehr trägt der Antragsteller erneut vor, an einem Drogenscreening teilzunehmen, und überreicht zum Beleg eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 26. Januar 2012, wonach er in der Praxis eine Urinprobe abgegeben habe, mit deren Ergebnis Anfang nächster Woche zu rechnen sei. Ein Ergebnis ist dem Senat bis zur Beschlussfassung nicht vorgelegt worden. Unabhängig davon, ob der Antragsteller - wie es in der ärztlichen Bescheinigung ferner heißt - alle vier Wochen weitere Urinproben abgeben wird, ist nach seinem Vortrag und der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nicht hinreichend gesichert, dass - selbst wenn es zu (weiteren) Untersuchungen mit negativen Ergebnissen käme - diese Befunde in einem Verfahren erhoben würden, in dem eine ausreichende Sicherheit für die Verwertbarkeit der Proben gewährleistet wäre. Im Übrigen fehlt es derzeit angesichts des bisherigen Konsumverhaltens des Antragstellers an überzeugenden Anhaltspunkten dafür, dieser werde zu einer grundlegenden Einstellungs- und Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungs- und Rauschmitteln bereit und in der Lage sein und zumindest von der Fahrzeugnutzung unter der Wirkung derartiger Stoffe zuverlässig absehen.
    Unter den gegebenen Umständen kann nach allem im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, namentlich der hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer, eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr auch mit einem Fahrrad bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden. Die Abwägung der Schwere des durch das Fahrradbenutzungsverbot bewirkten Grundrechtseingriffs einerseits und des Gewichts und der Dringlichkeit der zu seiner Rechtfertigung benannten Gründe andererseits ergibt, dass der Antragsteller nicht in unverhältnismäßiger Weise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt worden ist.

    RechtsgebieteFeV, StVBVorschriften§ 3 Abs. 1 FeV; § 2 Abs. 4 StVG