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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Nachbesichtigung grundlos verweigert ‒ das ist teuer

    | Soll der Mandant eine erbetene Nachbesichtigung seines Fahrzeugs zulassen oder auf stur schalten und klagen? Ein Beschluss des OLG Saarbrücken sagt dem Anwalt des Geschädigten, was Sache ist. |

     

    • Leitsatz OLG Saarbrücken, 29.5.18, 4 W 9/18

    Erkennt der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, dem die Nachbesichtigung eines Kraftfahrzeugs auf eigene Kosten trotz begründeter Zweifel an einem vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachten verwehrt wurde, den Anspruch nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens innerhalb der vom Gericht gewährten Frist zur Stellungnahme an, ist im Einzelfall § 93 ZPO zulasten des Klägers anzuwenden (Abruf-Nr. 204298).

     

    Sachverhalt

    Nach einem Parkplatz-Unfall hatte der Anwalt des Kl. unter Vorlage eines Schadengutachtens Regulierung von der inländischen Beauftragten des franz. KH-Versicherers verlangt. Innerhalb der noch offenen Prüffrist kam per E-Mail die Bitte, zunächst das Kl.- Fz. nachbesichtigen zu wollen. Näher begründet wurde das nicht. Der Anwalt des Kl. lehnte eine Nachbesichtigung ab und reichte Klage ein. Das LG Saarbrücken holte ein Gutachten ein. Danach erkannten die Bekl. die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrags unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Mit Teilanerkenntnisurteil hat das LG die Bekl. entsprechend verurteilt, die Kosten jedoch dem Kl. auferlegt (§ 93 ZPO). Die Beschwerde des Kl. blieb erfolglos.