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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Integritätszuschlag auch schon vor der Reparatur - aber nur per Freistellungsanspruch

    | Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Freistellung von Reparaturkosten im Rahmen der 130 Prozent-Grenze, wenn eine Reparatur noch nicht erfolgt ist, aber der Auftrag bedingt erteilt wurde oder die Werkstatt entsprechendes zusichert (OLG Frankfurt a.M. 3.9.15, 22 U 89/14, Abruf-Nr. 145984 ). |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einem Glatteisunfall hat der Eigentümer/Halter seine Ansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Versicherer an seine Mutter abgetreten. Diese hat den nach Grund und Höhe streitigen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens gerichtlich geltend gemacht, bevor das Fahrzeug repariert worden ist. Nach dem Gutachten war eine 130 Prozent-Reparatur möglich. Der Kl., so heißt es im Urteil, fehlten lediglich die Mittel zur Vorfinanzierung. Aus einer in 2. Instanz vorgelegten Bescheinigung einer Werkstatt geht hervor, dass die Reparatur seinerzeit wegen fehlender Versicherungsdeckung nicht durchgeführt werden konnte. Hätte eine Kostenübernahme durch die gegnerische Versicherung vorgelegen, wäre das Fahrzeug aufgrund der 130 Prozent-Regelung zeitnah nach dem Unfall repariert worden.

     

    In beiden Instanzen stellte sich somit die Frage, ob die Kl. bereits vor Durchführung der Reparatur Zahlung oder zumindest Freistellung hinsichtlich eines Betrags verlangen kann, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber noch innerhalb der 130 Prozent-Grenze liegt. Während das LG sich für Zahlung entschieden hat, hat das OLG nur auf Freistellung erkannt. Allein die Absicht, die Reparatur durchführen zu wollen, reiche zwar grundsätzlich nicht aus, um bis zu einem Betrag von 130 Prozent abzurechnen. Von diesem Grundsatz sei indes eine Ausnahme zu machen, wenn es unbillig wäre, den Geschädigten auf eine Totalschadensabrechnung zu verweisen. Wenn er glaubhaft mache, das Fahrzeug reparieren zu wollen und nur mangels eigener Mittel noch keinen Reparaturauftrag erteilt zu haben, dann sei es gerechtfertigt, ihm den Integritätszuschlag zuzubilligen, sofern sichergestellt sei, dass der Auftrag durchgeführt werde. Dies könne, so das OLG weiter, auf zweierlei Weise geschehen. Entweder werde der Werkstatt ein Auftrag bereits bedingt erteilt und/oder die Werkstatt sichere zu, das Fahrzeug auf Basis des Gutachtens zu reparieren.