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  • · Fachbeitrag · Rotlichtverstoß

    Toleranzabzug bei Rotlichtzeitmessung mit Stoppuhr

    | Das KG hat zur Höhe des Toleranzabzugs bei einer Zeitmessung per Stoppuhr nach Inkrafttreten des MessEG sowie der MessEV Stellung genommen. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG war von einer Rotlichtzeit von 1,5 Sekunden ausgegangen. Die hätten die Polizeibeamten bei einer gezielten Rotlichtüberwachung mit einer geeichten Stoppuhr festgestellt. Das KG beanstandet die Beweiswürdigung des AG als lückenhaft (21.3.18, 3 Ws (B) 91/18, Abruf-Nr. 202621).

     

    Das AG habe nicht mitgeteilt, ob der bei der händischen Zeitmessung gebotene Toleranzabschlag abgezogen wurde, um Fehlerquellen zu beseitigen. Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der erforderliche Toleranzabzug bei einer Messung mit geeichter Stoppuhr einerseits durch den Ausgleich einer eventuellen Reaktionsverzögerung bei der Bedienung. Er wird mit 0,3 Sekunden veranschlagt. Andererseits ist eine etwaige Gangungenauigkeit auszugleichen (sog. Verkehrsfehlergrenze, vgl. KG NZV 08, 587). Diese dürfte sich nach Inkrafttreten des MessEG sowie der MessEV nach § 22 Abs. 2 MessEV i. V. m. Nr. 12.10 der nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 MessEG ermittelten „Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses“ (Stand 27.10.16) richten. Nr. 12.10 bestimmt, dass sich die Verkehrsfehlergrenze bei Stoppuhren nach § 33 Abs. 4 der am 31.12.14 geltenden Fassung der (hiernach außer Kraft getretenen) Eichordnung von 1988 berechnet. Nach Anlage 19 („Zeitzähler ‒ Stoppuhren0“) zu § 33 Abs. 4 S. 1 EichO ist die Eichfehlergrenze „gleich dem kleinsten Skaleneinteilungswert bzw. Ziffernschritt vermehrt um 0,5 Promille der gemessenen Zeit“. Das AG hätte damit den kleinsten Skalenwert bzw. den kleinsten Ziffernschritt der verwendeten Stoppuhr ermitteln müssen.