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  • · Fachbeitrag · Mobiltelefon

    Blitzer-App auf dem Smartphone

    | Wer während der Fahrt auf seinem Handy eine sog. „Blitzer-App“ betriebsbereit aufgerufen hat, erfüllt den Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b S. 1 StVO. So entschied es aktuell das OLG Celle (3.11.15, 2 Ss (OWi) 313/15, Abruf-Nr. 145864 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene ist vom AG u.a. verurteilt worden, weil er beim Führen eines Kraftfahrzeugs gleichzeitig ein betriebsbereites für die Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmtes technisches Gerät mitgeführt hat. Er trug bei einer Fahrt mit seinem Kraftfahrzeug sein internetfähiges Smartphone bei sich. Dieses war am Armaturenbrett in einer gesonderten Halterung befestigt. Auf dem Gerät war eine sog. „Blitzer-App“ - Blitzer.de - installiert. Diese App dient dazu, Autofahrer während der Fahrt vor stationären und mobilen Geschwindigkeitsmessgeräten zu warnen. Hierfür ist eine GPS-Verbindung erforderlich, die nach dem Starten der App mit dem Smartphone herzustellen ist. Ist dies geschehen, zeigt das Gerät vor dem Passieren einer Messstelle die bei dem Betreiber hinterlegten Geschwindigkeitsmessanlagen an. Der Betroffene hatte die App während der Fahrt aufgerufen und eine GPS-Verbindung hergestellt, sodass sich die App in Betrieb befand. Das OLG hat die gegen die Verurteilung durch das AG gerichtete Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.

     

    • Leitsätze: OLG Celle 3.11.15, 2 Ss (OWi) 313/15
    • 1. Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b S. 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. „Blitzer-App“ installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist.
    • 2. „Blitzer-Apps“ dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, ist auch sein Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen.