01.03.2000 · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zu lange Postlaufzeiten
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht ausschließlich mit der Begründung versagt werden, dass längere Postlaufzeiten „durchaus“ vorkommen können (BVerfG, Beschl. v. 14.5.2000, 2 BvR 1557/98, rkr.). (Abruf-Nr. 000779)
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