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  • 01.03.2000 · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Zu lange Postlaufzeiten

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht ausschließlich mit der Begründung versagt werden, dass längere Postlaufzeiten „durchaus“ vorkommen können (BVerfG, Beschl. v. 14.5.2000, 2 BvR 1557/98, rkr.). (Abruf-Nr. 000779)